Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 11 O 47/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Einzelrichters der Zivilkammer 11 des Landgerichts Berlin vom 10. November 2017 - Geschäftsnummer 11 O 47/17 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels geändert und werden der Streitwert auf 42.379,58 EUR und der Vergleichswert auf 50.915,68 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagte aus einer Rechnung vom 7. November 2016 auf Zahlung eines Betrages von 21.189,79 EUR nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Im vorangehenden Prozesskostenhilfeverfahren hatte die Beklagte sich lediglich mit einer Gegenforderung in Höhe von 29.336,37 EUR verteidigt und hierzu auf eine Rechnung vom 24. November 2016 verwiesen. Hierauf war dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Im Streitverfahren hat die Beklagte - nunmehr anwaltlich vertreten - den klägerischen Anspruch in Zweifel gezogen und die Gegenforderung nur mehr im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. November 2017 haben die Parteien sich darauf verglichen, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche abgegolten seien, insbesondere aus den fraglichen Rechnungen. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs haben die Parteien gegeneinander aufgehoben. Das Landgericht hat den Streitwert auf 21.189,79 EUR und den Vergleichswert auf 29.725,89 EUR festgesetzt. Weiter hat es beschlossen, dem Kläger werde Prozesskostenhilfe "auch für den Vergleich bzw. bis zu dem Vergleichswert" gewährt.
Die Landeskasse rügt mit ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2018, dass der Wert richtigerweise (21.189,79 EUR + 29.725,89 EUR =) 50.915,68 EUR betragen müsse. Insbesondere erhöhe sich nicht nur der Vergleichs-, sondern auch der Streitwert um den Wert einer bestrittenen Gegenforderung, wenn über diese ein Vergleich geschlossen werde. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hält die Beschwerde mangels Erreichens der Mindestbeschwer für unzulässig, nachdem die Landeskasse bei einem höheren Streitwert zwar höhere Gerichtsgebühren erhalten würde, zugleich aber höhere Gebühren an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erstatten müsse. Die Beschwerde sei auch in der Sache nicht begründet, weil über den Hilfsanspruch nicht entschieden worden sei; vielmehr sei dieser nach dem Vergleich fallen gelassen worden. Es bestehe kein Anlass, die Parteien einer dem Rechtsfrieden dienlichen Verständigung mit einem höheren Streitwert "zu bestrafen".
II. Die Beschwerde - über die das Beschwerdegericht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat - ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG. Insbesondere ist die Mindestbeschwer von 200,00 EUR erreicht, denn die Beschwer der Staatskasse beträgt (265,50 EUR + 61,16 EUR =) 326,66 EUR.
Beschwerdegegenstand im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der kostenmäßige Nachteil, der dem Beschwerdeführer durch die erfolgte Festsetzung des Streitwerts erwächst (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2005 - 15 W 29/04, OLGR 2005, 562). Entscheidend ist, in welchem Umfang sich die Position des Beschwerdeführers kostenmäßig durch die erfolgte Streitwertfestsetzung gegenüber der Position bei einer Streitwertfestsetzung in der von ihm gewünschten Höhe verschlechtert. Die Höhe der Beschwer der Staatskasse ermittelt sich danach, in welcher Höhe ein Anspruch der Staatskasse gegen den Kostenschuldner durch die erfolgte Streitwertfestsetzung gegenüber der für richtig gehaltenen Festsetzung geschmälert wird, und ggf. - bei bewilligter Prozesskostenhilfe - danach, inwieweit ein Anspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts auf Vergütung durch die erfolgte Streitwertfestsetzung erhöht wird (vgl. nur Laube in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, BeckOK Kostenrecht, § 68, Rn. 83; Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 68 GKG, Rn. 8; Joachim in: Schneider/ders./Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017, Rn. 34).
1. Der seitens der Landeskasse hier für richtig gehaltene Wert ergibt sich aus der Rechtsmittelschrift vom 14. Februar 2018 und ergänzend aus der Stellungnahme vom 19. März 2018, wonach Streitwert und Vergleichswert beide auf 50.915,68 EUR festzusetzen seien.
2. Der wertabhängige Teil der Gerichtsgebühren betrüge bei einer Festsetzung beider Werte auf 50.915,68 EUR statt jetzt (345,00 EUR Verfahren im Allgemeinen + 101,50 EUR Vergleichsgebühr =) 400,50 EUR sodann 666,00 EUR nach der Wertstufe bis 65.000 EUR unter Wegfall der Vergleichsgebühr. Die Mehreinnahme für die Staatskasse betrüge 265,50 EUR. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist hiervon - obwohl gegen den Kläger infolge Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe derzeit keine Gerichtskosten geltend gemacht werden können - ni...