Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiziehung von Ausländerakten im Verfahren zur Befreiung von der Beibringung ausländischer Ehefähigkeitszeugnisse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Verfahren betreffend die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist der Präsident des OLG verpflichtet, von Amts wegen die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen Daten (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Familienstand) zu überprüfen sowie konkreten Anhaltspunkten für die Absicht zur Eingehung einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) nachzugehen.

2. Der Präsident des OLG ist datenschutzrechtlich befugt, zu diesem Zweck die Ausländerakten des Antragstellers beizuziehen und einzusehen.

 

Normenkette

BGB § 1309; BDSG § 13 Abs. 1

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. §§ 23 ff. EGGVG zulässig, insb. gem. § 26 EGGVG form- und fristgerecht gestellt worden. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 1309 Abs. 1 BGB soll, wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Art. 13 Abs. 2 EGBGB ausländischem Recht unterliegt, eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht. Gemäß § 1309 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Präsident des OLG von diesem Erfordernis eine Befreiung erteilen. Diese Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse i.S.d. Abs. 1 ausstellen (§ 1309 Abs. 2 S. 1 BGB). In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden (§ 1309 Abs. 2 S. 3 BGB).

Der Antragsteller macht geltend, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt: Republik Serbien und Montenegro) zu sein. Die Bundesrepublik Jugoslawien (jetzt: Republik Serbien und Montenegro) stellt ihren Staatsangehörigen für die Eheschließung im Ausland kein Ehefähigkeitszeugnis aus; eine Befreiung des Antragstellers vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist daher grundsätzlich erforderlich (vgl. Brandhuber/Zeyringer, Standesamt und Ausländer, Jugoslawien, Stand Mai 2000, Stichwort: Die Ehe 1.i).

Gemäß § 11 Abs. 2 PStV hat derjenige, der nicht Deutscher ist, durch seinen Reisepass oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaates seine Staatsangehörigkeitsverhältnisse nachzuweisen, wobei es allgemeiner Auffassung entspricht, dass der Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers im Befreiungsverfahren nach § 1309 BGB, wie im Verfahren der Anmeldung der Eheschließung selbst, grundsätzlich durch Vorlage eines gültigen Reiseausweises zu führen ist (vgl. KG StAZ 2000, 303 [304] m.w.N.). Dies setzt notwendigerweise voraus, dass mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass das vorgelegte Dokument gerade für den Antragsteller als Inhaber ausgestellt worden ist und seine Personalien zutreffend wiedergibt.

Vorliegend hat der Antragsteller bei Anmeldung der Eheschließung am 29.1.2001 zwar einen Reisepass der Bundesrepublik Jugoslawien mit der Nr. … vorgelegt, der am 14.5.1998 durch die Passbehörde in J./Serbien ausgestellt worden und für die Dauer von 10 Jahren gültig ist und auf die Namen J.Z. lautet. Jedoch bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass das vorgelegte Dokument gerade für den Antragsteller als Inhaber ausgestellt worden ist und seine Personalien zutreffend wiedergibt.

1. Aus den für den Antragsteller bei dem Landeseinwohneramt – Ausländerbehörde – geführten Akten ergibt sich, dass er am 29.3.1999 in seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung als seinen Vater J.J. und als seine Mutter Z.J. nannte. Zudem gab er an, Vater zweier in P. geborener und dort wohnhafter Kinder namens D.J., 1991 geb., und Z.J., 1992 geb., zu sein (Bl. 4 f. des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin, i.F.: Vv.). Die Geburtsurkunden der Kinder weisen als Vater jedoch den – wie der Antragsteller – 1972 in P. geborenen L.M. aus. Auch lauten ihre Familiennamen M. und sind beide in Wien geboren, Z. jedoch 1993 (Bl. 31 f. Vv.). Im Sorgerechtsbeschluss der Gemeindeverwaltung von P. vom 7.5.1999 betreffend D. und Z.M., durch den Frau T.K., geb. S. zu ihrem Vormund bestellt wurde, wird ihr Vater ebenfalls mit den Namen L.M. bezeichnet (Bl. 45 f. Vv.).

Hierzu ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16.1.2002 (Bl. 62 f. Vv.) vortragen, dass er früher L.M. hieß und die jugoslawischen Behörden diese Namensänderung gebilligt hätten. Seine Mutter habe immer Z.Z.M. geheißen. Seine damalige Ehefrau habe die Familiennamen der Kinder wegen der zwischenzeitlichen Namensänderung verwechselt. Dazu hat er die Kopie eines nicht mit Apostille versehenen Beschlusses der Kreisverwaltung von P. vom 8.5.1998 nebst Übersetzung vorgelegt (Bl. 64 f. Vv....

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