Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 22.01.2015; Aktenzeichen 104 O 2/15)

 

Tenor

In dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ./. ... wird der Verfügungskläger darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die Berufung gegen das am 22.01.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 104 des LG Berlin gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen beabsichtigt.

 

Gründe

Die Sache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und erfordert weder zur Rechtsfortbildung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts, zumal eine Zulassung der Revision im vorliegenden Verfügungsverfahren ohnehin nicht in Betracht kommt (§ 542 II ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten; da der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf.

Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

1. Dem Verfügungskläger ist aus dem Verfügungsverfahren 91 O 3/1.5 LG Berlin = 23 W 2/15 bekannt, dass der Senat im Falle eines streitigen Einziehungsbeschlusses das Verbot, eine neue Gesellschafterliste bei dem Registergericht einzureichen, nicht als geeignete und zulässige Maßnahme vorläufigen Rechtsschutzes erachtet. Der Senat hat im damaligen Verfahren bereits darauf hingewiesen, dass effektiver und ausreichender vorläufiger Rechtsschutz gegen streitige Einziehungsbeschlüsse durch ein Gebot, den betroffenen Anteilseigner vorläufig weiter als Gesellschafter zu behandeln, und/oder die Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 III 3, 4 GmbHG erlangt werden kann. Hieran hält der Senat fest.

2. Bei dem beantragten Verbot, eine neue Gesellschafterliste bei dem Registergericht einzureichen, handelt es sich entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers nicht um eine "Unzulässig-Erklärung" i.S.v. § 16 II HGB.

Bedarf es zum Vollzug der Eintragung in das Handelsregister, so besteht nach § 16 Abs. 2 HGB die Möglichkeit, die Eintragung eines Gesellschafterbeschlusses in das Handelsregister dadurch zu verhindern, dass eine einstweilige Verfügung erwirkt wird, in der die Eintragung für unzulässig erklärt wird (vgl. OLG München, Urt. vom 13.09.2006 - 7 U 2912/06 Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 13.10.2004 - 1 BvR 2303/00 Rn. 8). Darum geht es hier aber nicht. Die Einziehung von Geschäftsanteilen einer GmbH bedarf keiner Anmeldung und Eintragung im Handelsregister. Eine solche ist nur bei der Einziehung von Aktien wegen der damit zwingend verbundenen Kapitalherabsetzung erforderlich (§§ 223, 237 II AktG).

3. Der Senat hat erwogen, ob dem Verfügungsantrag in Anwendung von § 938 ZPO in der Weise stattgegeben werden kann, dass statt des beantragten Verbots, eine Gesellschafterliste einzureichen, eine andere Anordnung (Weiterbehandlung als Gesellschafter, Widerspruch gemäß § 16 III, IV GmbHG) getroffen wird. Das wäre aber nicht zulässig. Denn die gemäß § 938 ZPO vom Gericht zulässigerweise zu treffenden Maßnahmen müssen im Rahmen und innerhalb der Grenzen der gestellten Anträge liegen, da auch im einstweiligen Verfügungsverfahren insoweit uneingeschränkt die Dispositionsmaxime gilt. Dem Antragsteller soll nicht mehr an Rechtsschutz zuteil werden, als er selbst für notwendig erachtet (KG, Urteil vom 26.11.1999 - 5 U 6936/99 = KGR Berlin 2000, 200, 201; OLG Hamburg, Urteil vom 06.5.2004 - 3 U 116/03 = NJW-RR 2005, 188).

Der Verfügungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Gebühr für die Berufung im Falle der Berufungsrücknahme gemäß Nr. 1222 der Anlage 1 zum GKG von 4,0 auf 2,0 ermäßigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9254540

GmbHR 2016, 416

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