Leitsatz (amtlich)
Die Berechtigung der Liquidatorin einer Kommanditgesellschaft, für die KG die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts zu bewilligen, kann mit dem Handelsregister nicht geführt werden, wenn dort die Firma bereits vor mehreren Jahren gelöscht und das Registerblatt geschlossen worden ist.
Normenkette
BNotO § 21; GBO §§ 19, 29, 32; HGB §§ 146-148, 157, 161; HRV § 22
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Nachweis der Stellung der Hx Kx als Liquidatorin der Beteiligten zu 2 über den Zeitpunkt der Löschung der Firma im Handelsregister hinaus durch das Zeugnis eines Notars gem. § 21 Abs. 1 BNotO, einen amtlichen Registerausdruck, eine beglaubigte Registerabschrift oder durch Bezugnahme auf das elektronisch geführte Handelsregister geführt werden kann, aus denen sich die Wiedereintragung der Firma der Beteiligten zu 2 im Handelsregister ergibt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Gründe
I. In Abt. II lfd. Nr. 1 des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs ist seit dem 18. Dezember 1992 ein Vorkaufsrecht für die Beteiligte zu 2 eingetragen. Im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg war am 15. Dezember 2010 die Auflösung der Beteiligten zu 2 sowie Hx Kx als persönlich haftende Gesellschafterin und Liquidatoren, am 11. November 2013 das Erlöschen der Firma eingetragen worden.
Am 18. Oktober 2019 bewilligte Hx Kx für die Beteiligte zu 2 die Löschung des Vorkaufsrechts - UR-Nr. 85/2019 des Notars ... in Berlin. Der Notar bescheinigte die voranstehend dargestellten Eintragungen im Handelsregister und beantragte unter dem 24. Oktober 2019 u.a. die Löschung des Vorkaufsrechts.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung u.a. beanstandet, es sei nicht nachgewiesen, dass Hx Kx die Beteiligte zu 2 im Zeitpunkt der Löschungsbewilligung habe vertreten dürfen. Ein entsprechendes Zeugnis des "Handelsgerichts" sei einzureichen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 27. Juli 2020, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 31. Juli 2020 nicht abgeholfen hat.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Beschwerdeführer sind beide Beteiligten. Hat der Notar die Beschwerde ohne die Benennung eines Beschwerdeführers eingelegt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Rechtsmittel im Namen sämtlicher Antragsberechtigten im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 2 GBO erhoben sein soll, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen (BGH, NJW 2010, 3300, 3302). Solche besonderen Umstände liegen nicht vor und berechtigt, den Antrag auf Löschung der Belastung im Grundbuch zu stellen, sind hier beide Beteiligte. Hingegen ist es der Vater des Beteiligten zu 1 nicht mehr, seitdem dieser mit der Eintragung des Beteiligten zu 1 als Miteigentümer nicht mehr als solcher im Grundbuch eingetragen ist.
2. Das Rechtsmittel hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.
a) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen und weist das Grundbuchamt den Antrag deswegen nicht bereits zurück, hat es dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO. Hier das Grundbuchamt zutreffend auf ein Eintragungshindernis hingewiesen, jedoch kein zu seiner Beseitigung geeignetes Mittel angegeben. Das rechtfertigt die Aufhebung der Zwischenverfügung jedoch nicht, sondern führt lediglich zu ihrer aus dem Beschlusstenor zu entnehmenden Ergänzung (BayObLG, DNotZ 2001, 385, 386).
b) Die Löschung eines Rechts erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks, § 46 Abs. 1 GBO. Dies setzt einen darauf gerichteten Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, sowie die Bewilligung desjenigen, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird, § 19 GBO, voraus.
Die Bewilligung muss der Betroffene nicht selbst abgeben, sie kann auch durch einen Vertreter erklärt werden. Vorliegend ist das zwingend, weil die Beteiligte zu 2 als Kommanditgesellschaft selbst nicht handlungsfähig ist. In diesem Fall ist dem Grundbuchamt die Vertretungsmacht des Vertreters in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachzuweisen. Maßgeblich kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung an (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 1 W 688-689/15 - FGPrax 2015, 195).
aa) Grundsätzlich wird die Bewilligung erst dann wirksam, wenn sie mit dem Willen des Erklärenden dem Grundbuchamt oder zur Vorlage bei diesem demjenigen, zu dessen Gunsten die Erklärung erfolgen soll, in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zugeht (Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 1 W 46-67/12 - FGPrax 2013, 56). Dem steht es gleich, wenn der Begünstigte einen unwiderruflichen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen der notariellen Urkunde hat (Senat, Beschluss vom 4. November 2014 - 1 W 247-248/14 - FGPrax 2015, 10, 11).
Danach kommt es vorliegend auf den Zeitpunkt der Beurkundung zur UR-Nr. 85/2019 am 18. Oktober 2019 an, wie das Grundbuchamt zutreffend erkannt hat. Dort waren sowohl Erklärungen des Beteiligten zu 1 als auch solche für d...