Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Kostenfestsetzungsantrags bei unterlassener Auslagenentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Beantragt der Freigesprochene, die ihm zu erstattenden Verteidigergebühren für das Berufungsverfahren festzusetzen, ist dieser Antrag zugleich als sofortige Beschwerde gegen die Unterlassung der gebotenen Auslagenentscheidung im Berufungsurteil zu behandeln, weil das Festsetzungsbegehren nur Erfolg haben kann, wenn zuvor dem Grunde nach festgestellt ist, wer die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen hat.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 31.08.2001; Aktenzeichen (507) 1 Jug Js 381/01 Ns (57/01))

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Jugendgericht - hat den Verurteilten wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen, einen Dauerarrest gegen ihn festgesetzt und ihm eine Weisung erteilt. Das Landgericht hat die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft am 31. August 2001 "auf Kosten der Landeskasse Berlin" verworfen. Mit Schriftsatz vom 31. August 2001, eingegangen am folgenden Tage, hat der Verurteilte beantragt, die ihm zu erstattenden Verteidigergebühren für das Berufungsverfahren auf insgesamt 591,60 DM festzusetzen.

Der Kostenfestsetzungsantrag ist nach § 300 StPO zugleich als sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) gegen die Unterlassung der gebotenen Auslagenentscheidung in dem Urteil vom 31. August 2001 zu behandeln; denn das Festsetzungsbegehren kann nur Erfolg haben, wenn zuvor dem Grunde nach festgestellt ist, wer die notwendigen Auslagen zu tragen hat (vgl. KG, Beschluß vom 10. Mai 1995 - 3 Ws 120/95). Mit dem Eingang des Kostenfestsetzungsantrags am 1. September 2001 ist die mit der Urteilsverkündung am 31. August 2001 in Lauf gesetzte Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO gewahrt. Der Beschwerdegegenstand (591,60 DM) übersteigt den in § 304 Abs. 3 StPO festgesetzten Beschwerdewert.

II.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Nach § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO waren die dem Verurteilten durch die erfolglos eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2563955

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