Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung gemeinschaftlicher Rechte für Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Teileigentumsrechte
Leitsatz (amtlich)
Soll für die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Grundbuch ein Recht gemeinschaftlich eingetragen werden, so ist zur Bezeichnung des für die Gemeinschaft maßgebenden Rechtsverhältnisses die Wohnungseigentümergemeinschaft anzugeben; die Angabe „Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB” genügt nicht.
Normenkette
GBO § 47
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 27.07.1983; Aktenzeichen 84 T 76-80/83) |
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 08.04.1983) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß sowie der Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. April 1983 werden aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei den jeweils in Abteilung III zur laufenden Nummer 3 der im Rubrum bezeichneten Grundbuchblätter das zwischen den Berechtigten bestehende Gemeinschaftsverhältnis unter Löschung der Worte „als Gesamtberechtigte gem. § 432 BGB” dahin anzugeben, daß sie Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind.
Gründe
Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage B. W., T. l. Sie haben gegen die Eigentümerin, die frühere Verwalterin der Wohnanlage, einen vollstreckbaren Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 8. November 1982 – 60 II 187/82 – erwirkt, nachdem diese an sie nicht verbrauchte Heizkostenvorschüsse von 11.773,– DM nebst Zinsen zu Händen ihres jetzigen Verwalters zu zahlen hat. Die Antragsteller haben daraufhin die Eintragung von 4 Zwangshypotheken über je 2.500,– DM in die Teileigentumsgrundbücher von Wilmersdorf Blatt 8290–8293 und einer Zwangshypothek über 1.773,– DM in das Teileigentumsgrundbuch von Wilmersdorf Blatt 8294, jeweils nebst Zinsen, beantragt. Dabei haben sie zuletzt vorgeschlagen, das Gemeinschaftsverhältnis der Gläubiger im Grundbuch entweder als Wohnungseigentümergemeinschaft oder als Wohngemeinschaft gemäß § 1 WEG zu verlautbaren. Das Grundbuchamt hat die Sicherungshypotheken am 24. März 1983 antragsgemäß eingetragen und dabei das Gemeinschaftsverhältnis der namentlich aufgeführten Gläubiger dahin angegeben, daß diese „Gesamtberechtigte gemäß § 432 BGB” seien. Gegen diese Fassung der Eintragungen haben die Antragsteller Erinnerung eingelegt, die der Grundbuchrichter mit Beschluß vom 8. April 1983 zurückgewiesen hat. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht durch den nunmehr mit der weiteren Beschwerde angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 GBO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsteller wenden sich mit Recht gegen die vom Grundbuchamt gewählten Eintragungsfassungen.
Wird im Grundbuch ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen, so sollen nach § 47 GBO in der Eintragung entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben oder das für die Gemeinschaft maßgebliche Rechtsverhältnis bezeichnet werden. Um ein gemeinschaftliches Recht handelt es sich, wenn es mehreren entweder in Bruchteilsgemeinschaft, in Gesamthandsgemeinschaft oder als Gesamtberechtigten nach § 428 BGB zusteht (vgl. etwa Meikel-Imhof-Riedel, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 47 Rdn. 4 und 6; Horber, GBO, 16. Aufl., § 47 Anm. 2 B a); KEHE, Grundbuchrecht, 2. Aufl., § 47 Rdn. 1; BGHZ 46, 253/260; jeweils mit weiteren Nachweisen; BGH, Rpfleger 1980, 464), wobei es sich bei der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB bei genauer Betrachtung um eine Mehrheit von miteinander verbundenen Rechten handelt (vgl. BGHZ 46, 255). Auch wenn – wie vorliegend – ein Recht den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG gemeinschaftlich zusteht oder eingeräumt werden soll, handelt es sich um einen Anwendungsfall des § 47 GBO, wobei die Streitfrage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Zwischenform zwischen Bruchteils- und Gesamthandsgemeinschaft (so etwa Bärmann/Pick/Merle, WEG, 5. Aufl., Einl. Rnd. 651) oder eine in besonderer Weise ausgebaute Bruchteilsgemeinschaft ohne Annäherung an eine Gesamthandsgemeinschaft (so etwa Weitnauer, WEG, 6. Aufl., vor § 1 Rdnr. 21, 21 a und § 10 Rdn. 8 d) darstellt, hier nicht erörtert zu werden braucht. Denn wenn § 47 GBO sowohl bei der Bruchteils- als auch bei der Gesamthandsgemeinschaft Anwendung findet, kann für eine etwaige Zwischenform zwischen beiden Gemeinschaften nichts anderes gelten.
Auch wenn es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft besonderer Ausgestaltung handelte, stünde die titulierte Forderung und die zu deren Sicherung eingetragene Hypothek den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu bestimmten Anteilen zu, so daß nicht nach Alternative 1 des § 47 GBO bestimmte Bruchteile anzugeben sind. Aus der bruchteilsmäßigen Beteiligung am Grundstückseigentum folgt nicht etwa, daß jeder Teilhaber auch an den der Gemeinschaft zustehenden Forderungen zu einem entsprechenden Bruchteil beteiligt wäre. Vielmehr ist, wie Amts- und Landgericht zutreffend angenommen haben, ein gegen den früheren Verwalt...