Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarkostenberechnung für die Beurkundung einer Vereinbarung über den Wechsel des Treuhänders eines GmbH-Geschäftsanteils
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beurkundung einer Vereinbarung über den Wechsel des Treuhänders eines Geschäftsanteils durch die Übertragung des Anteils auf einen anderen Treuhänder umfasst einen Beurkundungsgegenstand im Sinne des § 109 Abs. 1 GNotKG dar.(Rn. 17)
2. Bei der Beurkundung eines Treuhänderwechsels bestimmt sich der Geschäftswert gemäß § 99 Abs. 2 GNotKG nach dem Wert der treuhänderischen Tätigkeit und nicht etwa dem Wert des übertragenen Treuguts (hier: GmbH-Geschäftsanteile). (Rn. 22) (Rn. 23)
Normenkette
GNotKG § 99 Abs. 2, § 109 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 18.01.2017; Aktenzeichen 80 OH 122/15) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2017 - 80 OH 122/15 - dahin abgeändert, dass die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 5. März 2015 in der Fassung vom 20. Mai 2015 Nr. R0000812/15 auf einen Betrag von 680,68 Euro herabgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Am 17. Dezember 2009 beurkundete der Notar Volker N zu seiner UR-Nr. 260/2009 drei Treuhandverträge, die jeweils zum Gegenstand hatten, dass Gesellschaften Anteile an anderen Gesellschaften treuhänderisch für die Antragstellerin auf deren Kosten erwerben und halten sollten:
- die S GmbH (kurz: S) die Anteile an der J GmbH (kurz: J), Kaufpreis 27.500 Euro
- die J die Anteile an der I GmbH (kurz: I), Kaufpreis: 20.500.000 Euro
- die R GmbH, später: D GmbH (kurz: D) die Anteile an der S, Kaufpreis: 26.500 Euro.
Am 21. Januar 2015 beurkundete die Antragsgegnerin zu ihrer UR-Nr. ... eine Übertragung der treuhänderisch für die Antragstellerin gehaltenen Anteile von der D auf die W Treuhandgesellschaft mbH Frankfurt a.M. (kurz: W) als Vollzug der Aufhebung des Treuhandverhältnisses zwischen Antragstellerin und D und Begründung eines entsprechenden Treuhandverhältnisses der Antragstellerin mit W.
Für diese Beurkundung stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Kostenberechnung vom 5. März 2015 unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 55.000 Euro (zweimal 27.500 Euro) insgesamt 772,31 Euro in Rechnung, die die Antragstellerin auch bezahlte.
Diese Gebührenberechnung änderte sie durch eine Kostenberechnung vom 20. Mai 2015, in der sie einen Geschäftswert von 41.000.000 Euro (zweimal 20.500.000 Euro) zugrunde legte, wobei sich die Gebühren danach unter Anrechnung der bereits gezahlten Gebühren auf 68.325,04 Euro beliefen.
Das Landgericht hat die Gebührenrechnung auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 18. Januar 2017 auf 53.294,15 Euro herabgesetzt, wobei es davon ausgegangen ist, dass sich der Geschäftswert auf 20.500.000 Euro belaufen habe und es sich bei den beurkundeten Erklärungen um einen Beurkundungsgegenstand gehandelt habe.
Gegen den Beschluss des Landgerichts hat nur die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Sie wendet sich mit ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für die Kostenberechnung durch das Landgericht auf 20.500.000 Euro.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Landgerichts vom 18. Januar 2017 dahin abzuändern, die Kostenberechnung der Antragsgegnerin aufzuheben und die Gebühren unter Berücksichtigung eines Geschäftswertes von 39.591,26 Euro neu festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und die Festsetzung des Geschäftswertes für die abgeänderte Kostenberechnung auf 20.500.000 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
II. Die nach § 127 Abs. 1 S. 1 GNotKG statthafte und auch sonst gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG in Verbindung mit den §§ 63, 64 FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.
1. Das Landgericht ist, von den Beteiligten auch nicht angegriffen, allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin den Geschäftswert zu Unrecht zweimal angesetzt hat, weil es sich bei dem Wechsel des Treuhänders und dem Vollzug durch Abtretung des Geschäftsanteils von dem früheren an den neuen Treuhänder um einen Beurkundungsgegenstand im Sinne des § 109 Abs. 1 GNotKG handelt. Auf die Ausführungen unter II. a) der Gründe der landgerichtlichen Entscheidung kann verwiesen werden.
Insbesondere entspricht die von der Antragsgegnerin in ihrer Kostenberechnung vorgenommene Trennung in einen Austritt des einen Treuhänders (D) und einem Eintritt des neuen Treuhänders (W) nicht der von ihr beurkundeten Vereinbarung der Urkundsbeteiligten. In § 2 der Urkunde haben diese vielmehr einen Wechsel der Treuhandstellung von dem einen auf den anderen Treuhänder vereinbart. Es handelt sich um ein einheitliches Verpflichtungs...