Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässiger Einwand, der Anwaltsvertrag sei wegen Verstoßes gegen Standesrecht nichtig
Leitsatz (amtlich)
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist der Einwand unzulässig, der Anwaltsvertrag sei wegen Verstoßes gegen Standesrecht nichtig.
Normenkette
ZPO §§ 91, § 104 ff.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 08.06.2007; Aktenzeichen 29 O 419/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 8.6.2007 wird auf ihre Kosten bei einem Gegenstandswert von 4.510,10 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Im Hauptsacheverfahren begehrte die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen der Auseinandersetzungen über einen Pachtvertrag. Mit Schriftsatz vom 20.3.2007 ließ sie vortragen, dass die Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten deshalb von dieser nicht wirksam mandatiert seien, weil Rechtsanwalt W. widerstreitende Interessen vertreten habe. In der mündlichen Verhandlung vom 21.3.2007 erklärte die Streitverkündete ihren Beitritt auf Seiten des Beklagten. Mit Urteil vom 9.5.2007 wies das LG die Klage ab und verurteilte die Klägerin dazu, die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen.
Auf den Antrag vom 16.5.2007 hat die Rechtspflegerin beim LG die der Streitverkündeten zu erstattenden Kosten auf 4.510,10 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, weil ihr der Festsetzungsantrag vor der Festsetzung nicht zugesandt worden sei. Des Weiteren wendet sie ein, dass die Streitverkündete wegen des Mangels der Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten nicht wirksam dem Rechtsstreit beigetreten sei. Auch seien keine Gebührenforderungen entstanden, da das Mandatsverhältnis zwischen ihr und ihrem Rechtsanwalt unwirksam sei.
II. Dass nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG als sofortige Beschwerde statthafte Rechtsmittel ist zulässig, denn die Klägerin hat es form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.
Zwar ist die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des LG gem. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO verfahrensfehlerhaft, weil diese Entscheidung durch schlichte Verfügung getroffen worden ist. Sie hätte durch Beschluss ergehen müssen, was ganz herrschender Rechtsmeinung entspricht (OLG Stuttgart MDR 2003, 110, 111; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572 ZPO Rz. 10). Dieser Auffassung folgt der Senat in ständiger Rechtsprechung (vergleiche Beschl. v. 6.9.2007 - 2 W 147/07). Der Mangel des Vorlageverfahrens führt jedoch nicht zu der Unwirksamkeit der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung. Das Beschwerdegericht ist auch bei einem derartigen Mangel zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde befugt (OLG Stuttgart, a.a.O.).
Die Klägerin ist in ihrem Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Grundsätzlich ist im Kostenfestsetzungsverfahren genauso wie in allen anderen Verfahren rechtliches Gehör zu gewähren (BVerfG JMBlNW 83, 72). Insoweit gilt § 104 Abs. 1 S. 3 ZPO als überholt (von Eicken u.a., Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl., A 22). Von der Gewährung des rechtlichen Gehörs kann aber dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es - wie hier - zur Förmelei wird. Dies ist dann der Fall, wenn die Erstattung von Gebühren und Auslagen verlangt wird, die unzweifelhaft aus einem bezifferten oder festgesetzten Streitwert entstanden sind, denn grundsätzlich darf über Einwendungen in diesem Verfahren nicht entschieden werden (von Eicken u.a., a.a.O.). Sollte es dennoch im Einzelfall zu zulässigen Einwendungen gegen eine in dieser Weise erfolgte Festsetzung kommen, kann der Rechtspfleger diesen nunmehr nach § 572 Abs. 1 ZPO abhelfen, womit den Rechten des Beschwerdeführers hinreichend Genüge getan werden kann.
Die Einwendungen der Klägerin, die sie aus dem angeblichen Mangel der Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten abgeleitet hat, sind unzulässig.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat das LG ausdrücklich im Tenor ausgesprochen, dass die Klägerin auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat. Diese Entscheidung hatte das Gericht mit § 101 ZPO begründet und die Streithelferin im Tenor der Entscheidung aufgeführt. Dies macht deutlich, dass das LG sowohl von einer wirksamen Vollmacht als auch von einem wirksamen Beitritt der Streitverkündeten zum Rechtsstreit ausgegangen ist, denn der Beitritt ist Prozesshandlung. Der Nebenintervenient muss die persönlichen Prozesshandlungsvoraussetzungen (u.a. auch das Bestehen einer Vollmacht) erfüllen, was von Amts wegen zu prüfen ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 66 Rz. 14). An die diesbezüglichen Feststellungen des LG sind die Parteien des Festsetzungsverfahrens und das Gericht nunmehr gebunden (OLG Bamberg, JurBüro 1977, 1439).
Der Kostenerstattungsanspruch ist mit der Kostengrundentscheidung bereits dem Grunde nach - hier sogar rechtskräftig - zuerkannt. Die Festsetzu...