Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen (571) 272 AR 275/17 Ns (178/17)) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom xxx wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Angeklagten - jeweils wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - am xxx eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten bei gleichzeitiger Anordnung einer Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten sowie am xxx eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.
Der Angeklagte hat beide Urteile mit der Berufung - hinsichtlich des Urteils vom xxx beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, im Übrigen unbeschränkt - angegriffen. Das Landgericht hat die Berufungsverfahren verbunden und die Berufungen des Angeklagten mit Urteil vom xxx mit der Maßgabe verworfen, dass er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen - unter Verhängung von Einzelfreiheitsstrafen von fünf und acht Monaten - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wird. Gleichzeitig hat das Landgericht die gegen das Urteil vom xxx von der Staatsanwaltschaft eingelegte und auf den Maßregelausspruch beschränkte Berufung verworfen.
Mit seiner gegen das Urteil des Landgerichts Berlin eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Neben der Sachrüge macht er im Wege der Verfahrensrüge einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gemäß §§ 243 Abs. 4 Satz 1, 273 Abs. 1a Satz 2, 257c StPO geltend. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässig erhobene Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge der Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dringt nicht durch.
a) Der Rüge liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde:
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom xxx ist zunächst bei der 61. kleinen Strafkammer eingegangen. Vor Aufruf zur Hauptverhandlung am xxx ist auf Veranlassung des Verteidigers ein Erörterungsgespräch mit dem Ziel einer Verständigung, an dem neben diesem der Vorsitzende der 61. kleinen Strafkammer sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft teilgenommen haben, durchgeführt worden. In diesem Rahmen hat der Verteidiger das Berufungsziel dahingehend benannt, dass die Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung begehrt werde. Der Vorsitzende hat geäußert, dass eine solche in Betracht käme; der Vertreter der Staatsanwaltschaft ist dem entgegengetreten, weshalb es nicht zu einer Verständigung nach § 257c StPO gekommen ist. Darüber hinaus sind die Frage der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sowie die Möglichkeit der Aussetzung der Hauptverhandlung zur Prüfung der Verbindung mit dem Verfahren xxx erörtert worden.
Nach Aufruf zur Sache hat der Vorsitzende folgende Erklärung zu Protokoll abgegeben:
"Der Vorsitzende teilte mit, dass vor Aufruf der Hauptverhandlung Gespräche im Sinne des § 257c StPO sowie hinsichtlich einer möglichen Verbindung des hiesigen Verfahrens mit dem Verfahren xxx stattgefunden haben. Eine verfahrenserledigende Verständigung war nicht möglich, jedoch bestand Einigkeit, dass es sinnvoll sein könnte, die Berufung im hiesigen Verfahren zu beschränken, sofern es dem Angeklagten allein um die Rechtsfolge gehen sollte, und sodann dem von der Staatsanwaltschaft angekündigten Antrag, das Verfahren zwecks Verbindungsprüfung auszusetzen, stattzugeben."
Nach dieser Mitteilung hat der Vorsitzende den Angeklagten nach § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO belehrt. Der Verteidiger hat sodann Rücksprache mit dem Angeklagten gehalten und anschließend die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erklärt, der der Vertreter der Staatsanwaltschaft zugestimmt hat.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat sodann die Aussetzung des Verfahrens zur Prüfung einer Verbindung mit dem Verfahren xxx zwecks gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung beantragt. Der Angeklagte und der Verteidiger haben Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu erhalten, woraufhin sich die Verteidigung diesem Antrag angeschlossen hat. Nach Beratung hat die Kammer - dem nachkommend - die Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Prüfung der Verfahrensverbindung beschlossen.
Der Verteidiger hat den Angeklagten davon informiert, dass es in dem Erörterungsgespräch auch um die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gegangen, der Vorsitzende der 61. kleinen Strafkammer einer Bewährungsentscheidung gegenüber aufgeschlossen gewesen, dies indessen vom Vertreter der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden sei.
Mit Beschluss vom xxx ist das Verfahren xxx von der 71. kleinen Strafkammer, die mit der Berufung des Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom xxx befasst war, übernommen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheid...