Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert in Strafvollzugsverfahren: Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist im Falle der Anfechtung einer Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt maßgeblich, welche Auswirkungen die Verlegung für den Betroffenen hat (hier: Streitwert 800 Euro).

 

Normenkette

GKG § 65; StVollzG § 121

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 13.06.2014; Aktenzeichen 590 StVK 169/13 Vollz)

 

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts A. gegen die Streitwertbestimmung in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 13. Juni 2014 wird verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt 344,98 Euro.

 

Gründe

I.

Der Gefangene verbüßt seit dem 20. März 2003 in einem von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth geführten Verfahren eine lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Er befand sich zunächst in der Justizvollzugsanstalt Straubing, sodann in Justizvollzugsanstalten in Hamburg und Celle. Am 12. Mai 2011 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt, nachdem die Senatsverwaltung für Justiz der Übernahme in den Justizvollzug des Landes Berlin zunächst für die Dauer eines Jahres zugestimmt hatte. Auf Bitten der Senatsverwaltung bemühte sich das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im März 2013 um eine anderweitige Unterbringung des Gefangenen. Mit Schreiben vom 5. April 2013 erklärte sich die hessische Landesjustizverwaltung bereit, den Gefangenen maximal für die Dauer eines Jahres in die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt aufzunehmen. Ohne vorherige Ankündigung wurde er dann am 29. April 2013 mit einem Hubschrauber unter Begleitung eines Sondereinsatzkommandos in die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt verlegt.

Mit Schriftsatz vom 29. April 2013, eingegangen am selben Tag, beantragte der Beschwerdeführer als Verfahrensbevollmächtigter des Gefangenen zunächst die Aufhebung der Verlegungsentscheidung und die Verpflichtung der Justizbehörden zur Rückverlegung. Nach der Umstellung seines Antrages durch Schriftsatz vom 29. April 2014 begehrte der Beschwerdeführer zuletzt lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung am 29. April 2013. Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - hat durch Beschluss vom 13. Juni 2014 festgestellt, dass die Verlegung des Gefangenen aus der Justizvollzugsanstalt Tegel in die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt rechtswidrig war und den Gefangenen in seinen Rechten verletzt hat. Es hat ferner der Landeskasse Berlin die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Gefangenen auferlegt und den Streitwert auf 800 Euro festgesetzt.

Gegen diese Streitwertbestimmung richtet sich die vom Verfahrensbevollmächtigten erhobene Beschwerde, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf einen Betrag von 4.001 Euro erstrebt. Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.

a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 3]; Senat, Beschluss vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 4]) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). Der Verfahrensbevollmächtigte ist aus eigenem Recht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt, da er durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist (vgl. Senat aaO.).

b) Das Rechtsmittel erreicht den nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Beschwerdewert. Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 5] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 5]).

Der Beschwerdeführer hat zu der Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, nichts ausgeführt. Die Beschwerdebegründung lässt jedoch darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine streitwertabhängige Gebührenfestsetzung nach Nr. 3100 VV RVG begehrt, der seinem Antrag zufolge ein Wert von 4.001 Euro zugrunde gelegt werden sollte. Danach ist der Beschwerdewert für den Senat errechenbar und der Vortrag des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit noch als ausreichend anzusehen (vgl. Senat aaO. [juris Rdn. 6]).

Der erforderliche Beschwerdewert wird erreicht. Bei einem Streitwert von 4.001 Euro fielen eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG, § 13 Abs. 1 RVG in Höhe von 393,90 Euro und eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 Euro zuzüglich 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG an. Die Differenz zwischen dem sich hieraus errec...

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