Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine anwaltliche Gebühr bei Anhörung der Eltern gem. § 613 Abs. 1 S. 2 ZPO

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 13.08.2003; Aktenzeichen 157b F 20350/01)

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 139 AR 92/03)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.8.2003 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Beteiligten steht ein weiter gehender Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse bereits deshalb nicht zu, weil es an der gem. § 122 BRAGO erforderlichen Beiordnung für ein Verfahren mit dem Gegenstand elterliche Sorge fehlt. Der Beschluss vom 4.3.2002 hat sie nur für die Scheidungssache sowie die Folgesache Versorgungsausgleich beigeordnet. Diese Beiordnung erstreckt sich nicht (mehr) gem. § 624 Abs. 2 ZPO auf eine Folgesache elterliche Sorge, so dass es dafür einer ausdrücklichen Entscheidung bedarf.

Außerdem folgt der Senat in ständiger Praxis der wohl h.M. (vgl. z.B. OLG Koblenz v. 8.6.2000 - 9 WF 206/00, FamRZ 2001, 509; und OLG Hamm v. 17.8.2000 - 6 WF 115/00, FamRZ 2001, 509; OLG Nürnberg v. 3.4.2001 - 10 WF 4418/00, OLGReport Nürnberg 2001, 333; Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rz. 111; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 613 Rz. 15), dass Gebühren aus dem Wert eines Verfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge nur bei Anhängigkeit einer solchen Folgesache anfallen (so in dem von der Beteiligten angeführten Verfahren KG v. 1.7.1999 - 19 WF 9364/98, KGReport 1999, 398). Denn die Gebühren des § 31 BRAGO setzen die Anhängigkeit eines Verfahrens voraus. Diese wird nicht allein durch die mit dem Kindschaftsreformgesetz vorgeschriebene Anhörung der Eheleute zur elterlichen Sorge (§ 613 Abs. 1 S. 2 ZPO) begründet, da sie nicht der Vorbereitung einer gerichtlichen Maßnahme dient. Die Anhörung soll vielmehr die Eltern z.B. über die Bedeutung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Hilfsmöglichkeiten der Jugendämter informieren sowie dem FamG die - einer Verfahrenseinleitung vorgelagerte - Prüfung ermöglichen, ob Maßnahmen aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind (vgl. BT-Drucks. 13/8511, 78).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1156564

FamRZ 2004, 1739

KG-Report 2004, 344

NJOZ 2004, 1440

www.judicialis.de 2003

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