Leitsatz (amtlich)
Soweit die Vollzugsbehörde wegen einer von einem Vollstreckungsgläubiger betriebenen Pfändung das anstaltsinterne Haftkonto eines Strafgefangenen mit dem Status "Pfändung aktiv" führt, stellt dies keine Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG dar.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 02.08.2017; Aktenzeichen 591 StVK 196/16 Vollz) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 2. August 2017 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Auf dem Haftkonto des Antragstellers ist für eine Pfändung der Kosteneinziehungsstelle der Justiz in Höhe von 2590,58 Euro der Status "aktiv" vermerkt. Von seinem "Überbrückungsgeld" in Höhe von 1123 Euro hat er 484 Euro angespart. Über "Eigengeld" verfügt er nicht.
Am 12. Mai 2016 lehnte die Vollzugsbehörde gegenüber dem Antragsteller mündlich die Löschung des Status "aktiv" für diese Pfändung ab. Hiergegen beantragte er am 20. Mai 2016 die gerichtliche Entscheidung und führte zur Begründung aus, dass er mit der Kosteneinziehungsstelle eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen habe. Im Hinblick darauf dürfe die Pfändung auf seinem Haftkonto nicht weiter vermerkt sein, zumal dieser Eintrag Geldüberweisungen von Familienangehörigen entgegenstehe.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 2. August 2017 wies die Strafvollstreckungskammer den Antrag als unzulässig zurück.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers vom 25. August 2017, mit der er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) ist unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - [juris]).
1. Es fehlt bereits an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der zugrundeliegende Antrag war unzulässig, weil er keine "Maßnahme" im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG zum Gegenstand hatte.
Eine "Maßnahme" im Sinne von § 109 StVollzG ist eine Regelung mit Rechtswirkung. Es muss sich deshalb um den Akt einer Vollzugsbehörde handeln, der in das Rechtsverhältnis zwischen dem Gefangenen und dem Staat gestaltend eingreifen soll, also um eine Regelung einer einzelnen Angelegenheit, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist und diesbezüglich Verbindlichkeit beansprucht (vgl. z.B. Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschn. P Rdn. 28, 29; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 109 Rdn. 6, 7, jeweils mit weit. Nachweisen).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs fehlt der als "aktiv" geführten Pfändung der Kosteneinziehungsstelle, wie sie in der Auskunft der Vollzugsbehörde vom 12. Mai 2016 zum Ausdruck kommt, jedwede rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Antragsteller. Dieser Status gibt lediglich im Rahmen der Führung des Haftkontos vollzugsintern (zutreffend) wieder, dass eine Pfändung existiert und diese - sei es in Form von Ratenzahlung - bedient wird. Eine Außenwirkung auf den Antragsteller entwickelt dieser Status nicht. Jedenfalls ist der Antragsteller durch ihn nicht beschwert. Denn er verfügt mangels Bildung des Überbrückungsgeldes/Eingliederungsgeldes nicht über Eigengeld. Entgegen seines Vorbringens stellt dieser Status auch keinen erkennbaren Hinderungsgrund für Geldüberweisungen seiner Familie dar, die bis zur Bildung des Überbrückungsgeldes/Eingliederungsgeldes unpfändbar wären (für das Eingliederungsgeld: § 68 Abs. 2 Satz 2 StVollzG Bln in Verb. mit § 851 ZPO; für das Überbrückungsgeld: § 51 Abs. 4 Satz 1 StVollzG).
2. Die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Folge. Denn ihr fehlt nach der Aufdeckung des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 60. Aufl., vor § 296 Rdn. 8, Senat, Beschlüsse vom 29. Juli 2016 - 2 Ws 133/16 - und vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - [juris]).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 65, 293, 295; StraFo 2007, 463).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 11364239 |
StraFo 2017, 521 |