Verfahrensgang
Tenor
Ein Zustimmungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHG das der Vermieter einer an Eheleute vermieteten Wohnung nur an einen Mieter richtet, ist beiden Ehegatten gegenüber wirksam, wenn die Vertragspartner formularmäßig unter anderem vereinbart haben:
Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird.
Tatbestand
I. Das Landgericht hat dem Senat durch Vorlagebeschluß vom 25. Juni 1984 folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Ist ein Zustimmungsverlangen gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) wirksam, welches sich bei Eheleuten als Mietern nur an einen der Mieter richtet, wenn die Parteien formularmäßig unter anderem vereinbart haben:
Mehrere Personen, auch Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner (§ 21 Abs. 1 des MV). Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Willenserklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich (§ 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 MV).
Die Mieter gelten zur Vornahme und Entgegennahme derartiger Erklärungen als gegenseitig bevollmächtigt (§ 21 Abs. 2 Satz 3 MV).
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:
Die Klägerin als Vermieterin nehme die Beklagten als ihre Wohnungsmieter auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch. Das Zustimmungsverlangen habe sie an den Beklagten zu 1. gerichtet. Es sei diesem zugegangen. Daß es für beide Mitmieter, also auch für die Beklagte zu 2., bestimmt gewesen sei (diesen Fall habe das OLG Schleswig durch Rechtsentscheid vom 22. März 1983 – 6 REMiet 4/82 – WM 1983, 130 – entschieden), könne die Kammer nicht feststellen.
Das Amtsgericht habe der Klage teilweise entsprochen.
Die Beklagten hätten Berufung eingelegt und Abweisung der Klage beantragt.
Die Kammer wolle das Zustimmungsverlangen als wirksam ansehen, weil infolge der Vereinbarung der Parteien in § 21 Abs. 2 Satz 1 MV die Erklärung gegenüber einem der Beklagten auch dem anderen Beklagten gegenüber wirksam sein solle. Die Kammer meine, daß die Mitmieter nicht gehindert seien, eine derartige Vereinbarung wirksam mit dem Vermieter auch formularmäßig zu treffen; gerade durch diese Vereinbarung mit dem Vertragspartner werde sichergestellt, daß das Mietverhältnis allen Mitmietern gegenüber denselben Inhalt habe. Die Kammer wolle sich den Ausführungen des OLG Hamm in dessen Beschluß vom 24. November 1983 – 4 REMiet 1/83 – WM 1984, 20 – anschließen, der einen dem vorliegenden Fall genau entsprechenden betreffe. Das vorgenannte OLG habe einen Rechtsentscheid jedoch nicht erlassen in der – nach Ansicht der Kammer unzutreffenden – Annahme, das OLG Schleswig habe dieselbe Rechtsfrage bereits in demselben Sinne entschieden. Dem Rechtsentscheid des OLG Schleswig habe aber ein zwar auch nur an einen Mitmieter gerichtetes, aber für beide Mitmieter bestimmtes Zustimmungsverlangen zugrunde gelegen.
Die Kammer sehe sich gehindert, in diesem Sinne zu entscheiden, weil sie damit von dem Rechtsentscheid des OLG Koblenz vom 13. Oktober 1983 – 4 W RE 171/83 – WM 1984, 18 – abweichen würde; das vorgenannte Gericht habe entschieden, ein nur an einen von mehreren Mitmietern gerichtetes Erhöhungsverlangen sei unwirksam, selbst wenn die Vertragspartner die hier in § 21 Abs. 2 Satz 2 MV enthaltene Vereinbarung getroffen hätten.
Da die Mitmieter vorliegend in § 21 Abs. 1 MV für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag sich als Gesamtschuldner vertraglich ausdrücklich verpflichtet hätten, die Verpflichtung aus § 2 des MHG zur Zustimmung zur Mieterhöhung sich aus dem Mietvertrag ergebe und Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vertragsklausel aus dem AGBG nicht bestünden (OLG Hamm a.a.O.), halte die Kammer das Zustimmungsverlangen der Klägerin für wirksam.
Die Kammer halte die vorgelegte Rechtsfrage aber auch für grundsätzlich bedeutsam, was bereits daraus folge, daß mit ihr in dieser oder sehr ähnlicher Form bereits eine Anzahl von Oberlandesgerichten befaßt gewesen sei.
In dem Vorlagebeschluß ist ein Schreibfehler. Die vom Landgericht in Bezug genommene Regelung ist in § 19, nicht in § 21 des Mietvertrages enthalten.
Den Parteien ist Gelegenheit gegeben worden, zu dem Vorlagebeschluß Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Das Landgericht hat nicht angegeben, ob seine Frage nach der Wirksamkeit des Zustimmungsverlangens die Wirksamkeit gegenüber beiden Mietern oder nur gegenüber dem Mieter betrifft, dem die Erklärung zugegangen ist. Der Rechtsentscheid des OLG Koblenz WuM 1984, 18 betrifft die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens gegenüber dem einen von mehreren Mietern, dem es zugegangen ist. Aus der Begründung des hiesigen Vorlagebeschlusses läßt sich aber entnehmen, daß das Landgericht nach der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens gegenüber beiden Mietern fragen will.
Diese Vorlage ist zulässig. Das Landgericht ...