Leitsatz (amtlich)

Zur Behandlung unzulässiger Beschwerden (hier: § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO, Selbständiges Beweisverfahren) nach der Änderung des Rechtsmittelsystems durch die Zivilprozessreform 2001.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 21.02.2005; Aktenzeichen 23 OH 37/04)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Berlin vom 21.2.2005 - 23 OH 37/04 - werden auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 250.000 EUR als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Nach § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO ist der Beschluss unanfechtbar, mit dem einem Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens stattgegeben wird. Eine sofortige Beschwerde ist also grundsätzlich unzulässig (KG v. 31.3.2005 - 24 W 170/04, KGReport Berlin 2005, 557; BayOBLG WuM 2002, 342; OLG Frankfurt BauR 1996, 587).

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann das Rechtsmittel auch nicht als "außerordentliche Beschwerde" zugelassen werden, denn nach der Rechtsprechung der Obergerichte sind solche Rechtsmittel nach der Änderung des Rechtsmittelsystems durch die Zivilprozessreform 2001 nicht mehr gegeben (BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHReport 2004, 1191 m. Anm. Jaspersen = MDR 2004, 1137; v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 m. Anm. Gummer = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., vor § 567 Rz. 6 ff., m.w.N.).

Über die nunmehr jederzeit zulässige Gegenvorstellung hat das LG in Form der Nichtabhilfebeschlüsse vom 21. und 31.3.2005 bereits entschieden.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er das Beschwerdevorbringen insoweit für völlig unverständlich erachtet, als die Antragsgegnerin - weiterhin - die offenbar versehentlich unvollständige (erste) Ausfertigung des Beschlusses vom 21.2.2005 angreift. Der Beschluss des LG vom 21.2.2005 besteht aus einer Urschrift, die zunächst lediglich unvollständig ausgefertigt worden ist. Hierauf hat das LG insb. in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 21.3.2005 völlig zutreffend hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1486529

BauR 2006, 149

OLGR-Ost 2006, 370

www.judicialis.de 2005

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