Leitsatz (amtlich)
1. In der Auflassungsurkunde muss eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts als unverwechselbares Rechtssubjekt bezeichnet sein (Ergänzung zum KG vom 22.6.2010 - 1 W 277/10 - NZG 2010, 861).
2. Die Berechtigung zur Vertretung einer zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann weder durch Eigenerklärungen der als Gesellschafter Auftretenden noch durch eidesstattliche Versicherungen nachgewiesen werden.
Normenkette
GBO §§ 20, 29 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Beschluss vom 26.05.2010; Aktenzeichen 47 PB 25638N-6) |
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 106.707 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. In notarieller Verhandlung vom 19.5.2008 (UR-Nr. N. des Notars Prof. Dr. M.J. N., Bd I Bl. 3 ff. d.A.) schlossen die Beteiligten einen Kaufvertrag über das im Beschlusseingang genannte Wohnungseigentum und bevollmächtigten u.a. M.S.die Auflassung zu erklären. Zur Beteiligten zu 2) heißt es: "Die Käufer erwerben als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts." In notarieller Verhandlung vom 17.12.2009 (UR-Nr. N. des Notars Prof. Dr. M.J. N., Bd II Bl. 23 d.A.), berichtigt durch Nachtragsvermerk vom 2.2.2010 (Bd II Bl. 31 d.A.), erklärte M.S.namens der Parteien des Kaufvertrags die Auflassung an die Beteiligte zu 2).
Mit Schreiben vom 17.12.2009 hat der Urkundsnotar die Eigentumsumschreibung und gleichzeitige Löschung der zugunsten der Beteiligten zu 2) in Abt. II lfd. Nr. 3 eingetragenen Vormerkung beantragt. Das Grundbuchamt hat unter dem 23.2.2010 eine Zwischenverfügung erlassen (Bd II Bl. 42 d.A.), die der Senat mit Beschluss vom 29.4.2010 aufgehoben hat (Bd II Bl. 63 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 4.5.2010 hat der Notar eine Ausfertigung seiner Verhandlung vom 14.4.2010 (UR-Nr. N. des Notars Prof. Dr. M.J. N., Bd II Bl. 72 ff.) überreicht, in der die Gesellschafter der Beteiligten zu 2) erklären, dass im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus ihnen, gegründet worden sei. Zudem wird die Auflassung erneut erklärt. Mit Beschluss vom 26.5.2010 hat das Grundbuchamt die Anträge vom 17.12.2009 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 9.6.2010 (Bd II Bl. 82, 83 ff. d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten (Bd I Bl. 3 bis 30 und Bd II Bl. 20 bis 92) Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, §§ 71 ff. GBO. Beschwerdeführer ist die im Schriftsatz vom 30.7.2010 als "Käuferpartei GbR" bezeichnete Beteiligte zu 2). Die Erwähnung der Gesellschafter ist nicht dahin zu verstehen, dass die Beschwerde auch in ihrem Namen eingelegt sein soll. Denn die Gesellschafter sind nicht beschwerdeberechtigt. Im Eintragungsverfahren deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht (Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 63). Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GBO ist antragsberechtigt nur die Beteiligte zu 1) und die - rechtsfähige - Beteiligte zu 2).
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Eigentumsumschrei-bung und Löschung der Vormerkung zu Recht gem. § 18 Abs. 1 S. 1 1. Alt. GBO zurückgewiesen, weil der Eintragung ein nicht rückwirkend behebbares Hindernis entgegen steht (vgl. BayObLG, DNotZ 2001, 557; Demharter, a.a.O., § 18 Rz. 5 ff.). Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 29.4.2010 verwiesen, die weiterhin gelten:
"Unabhängig vom Nachweis der Vertretungsberechtigung für die Beteiligte zu 2) wären die gem. § 16 Abs. 2 GBO verbundenen Anträge vom 17.12.2009 in der Fassung des Schreibens vom 2.2.2010 bereits deshalb sofort zurückzuweisen gewesen, weil im Anwendungsbereich des § 20 GBO auch die Identität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - in grundbuchmäßiger Form - nachgewiesen sein muss (OLG München, NZG 2010, 341 m.w.N.). Die zum Nachweis der Auflassung vorgelegte Ausfertigung der notariellen Verhandlung vom 17.12.2009 (UR-Nr. N. des Notars Prof. Dr. M.J. N.in der Fassung des Nachtragsvermerks vom 2.2.2010) ist nicht geeignet, mit der für Grundbucheintragungen notwendigen Bestimmtheit die Identität der Gesellschaft festzustellen, an die das Wohnungseigentum aufgelassen wird und die als Eigentümerin eingetragen werden soll.
Der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und sichere Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sachen zu schaffen, erfordert klare und eindeutige Eintragungen. Dementsprechend haben die Beteiligten auf klare und eindeutige Erklärungen auch über die Person des Berechtigten, sei es eine natürliche Person, sei es eine juristische Person oder ein rechtsfähiger Personenverband wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu achten (vgl. § 15 GBV; OLG München, a.a.O., m.w.N.). Hieran fehlt es. Die Auflassung erfolgte auf eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Schon angesichts der nicht auszuschließenden Möglichkeit, dass dieselben Gesellschafter mehrere Gesellschaften bürgerlichen Rechts halten, reichen diese ...