Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung, ob die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten nach Bruchteilen verteilt werden, liegt gemäß § 464d StPO im Ermessen des Gerichts. Die Quotelung ist für einfache, leicht überschaubare Fälle gedacht.
Normenkette
StPO § 464d
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 14.09.2015; Aktenzeichen (513 KLs) 251 Js 458/14 (16/15)) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls, Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Oktober 2014 - 412 Ls 20/14 - zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Bezüglich des Tatvorwurfs des besonders schweren Raubes hat das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin auferlegt. Im Übrigen hat das Landgericht dem Angeklagten nicht die Kosten des Verfahrens, sondern lediglich seine notwendigen Auslagen auferlegt.
Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung erstrebt der Beschwerdeführer eine konkrete Kostenquotelung nach Bruchteilen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Wertgrenze des § 304 Abs. 3 StPO erreicht ist. Die gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO erhobene sofortige Beschwerde ist schon mangels Beschwer unzulässig. Die Beschwerde ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer eine Beschwer behauptet (vgl. Zabeck in KK, StPO 7. Auflage, § 304 Rdnr. 30). Beschwert ist der Rechtsmittelführer, wenn seine Rechte und geschützten Interessen durch die angegriffene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt sind (vgl. Zabeck in KK, aaO. m.w.N.). Hier fehlt es an einer solchen unmittelbaren Beeinträchtigung, denn der Beschwerdeführer wendet sich gar nicht gegen die - abstrakte - Entscheidung, dass er die Kosten insoweit zu tragen hat, als er verurteilt worden ist. Er meint vielmehr, dass der von ihm letztlich zu zahlende Betrag geringer ausfallen würde, wenn das Landgericht eine Bruchteilsentscheidung getroffen hätte. Die Höhe der vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten wird aber gemäß § 464b StPO erst im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt, wobei der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren auch dann eine Bruchteilsentscheidung treffen kann, wenn das Gericht seine Kostenentscheidung ausdrücklich nach der Differenzmethode getroffen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 Ws 283/08 -; Gieg in KK, aaO., § 464d Rdnr. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Auflage, § 464d Rdnr. 3).
Davon abgesehen wäre die sofortige Beschwerde aber auch unbegründet. Die Entscheidung, ob die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten nach Bruchteilen verteilt werden, liegt gemäß § 464d StPO im Ermessen des Gerichts. Da die Quotelung für einfache, leicht überschaubare Fälle gedacht ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO., § 464d Rdnr.1), bedurfte die Nichtanwendung auch keiner ausdrücklichen Erörterung (vgl. BGH NStZ 2000, 499).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Fundstellen