Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 25.10.1989; Aktenzeichen 191 T 171/89 (WEG)) |
AG Berlin-Spandau (Entscheidung vom 15.06.1989; Aktenzeichen 70 II 3/89 (WEG)) |
Tenor
In Änderung der Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts wird der Wert der Erstbeschwerde auf 27.199,63 DM festgesetzt.
In Änderung der Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts Spandau vom 15. Juni 1989 – 70 II 3/89 (WEG) – wird der erstinstanzliche Geschäftswert
für das Ausgangsverfahren 70 II 3/89 auf |
27.911,39 DM |
(Zahlungsantrag: 22.199,39 DM; Feststellungswiderantrag: 5.000,– DM). |
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für das Ausgangsverfahren 70 II 8/89 auf |
22.176,12 DM, |
für das Ausgangsverfahren 70 II 33/89 auf |
22.176,12 DM |
und für die Zeit nach Verbindung am 17. April 1989 auf |
27.934,90 DM |
(Zahlungsantrag: 22.934,90 DM; Feststellungswiderantrag: 5.000,– DM) |
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festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Antragsteller haben in drei Ausgangsverfahren Wohngeldansprüche gegen die Antragsgegnerin für die Monate Januar, Februar und März 1989 geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat durch Widerantrag die Feststellung begehrt, daß aus dem am 17. März 1988 beschlossenen Wirtschaftsplan nicht Wohngeldansprüche für die Zeit seit dem 1. April 1989 vorlangt werden durften. Durch Teilbeschluß vom 2. Mai 1989 hat das Amtsgericht unter Abweisung des Widerantrages die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 22.199,63 DM nebst Zinsen ausgesprochen, durch Endbeschluß vom 15. Juni 1989 hat das Amtsgericht unter Zurückweisung weiterer Zahlungsansprüche eine Kostenentscheidung getroffen und den Geschäftswert für die Prozeßgebühr auf 311.224,46 DM und für die Verhandlungsgebühr auf 289.048,34 DM festgesetzt. Die gegen Teil- und Endbeschluß eingelegten sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin hat das Landgericht zurückgewiesen und den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 311.200,95 DM festgesetzt. Gegen die Geschäftswertfestsetzung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die in Anbetracht der während der zweiten Instanz erfolgten vollständigen Zahlungen den Erstbeschwerdewert in Höhe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten erster Instanz bestimmt haben will.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist als unbefristete und zulassungsfreie Erstbeschwerde zulässig. In Rechtsprechung und Schrifttum besteht allerdings weiterhin Streit, ob das Rechtsmittel nach § 31 Abs. 3 KostO in Vorbindung mit § 14 Abs. 3 und 4 KostO die unter der Voraussetzung der Zulassung durch die Erstbeschwerdeinstanz stehende weitere Beschwerde ist, die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 KostO als Rechtsbeschwerde ausgestaltet ist, oder die von keiner Zulassung abhängige einfache unbefristete Erstbeschwerde. Die Zulässigkeit allein der weiteren Beschwerde vertreten OLG Hamm JMBINRW 1960, 23 = JurBüro 1960, 372; OLG Celle Rpfleger 1960, 192; OLG Neustadt NJW 1960, 2298; OLG Frankfurt/Main NJW 1964, 824; JurBüro 1977, 1121; JurBüro 1982, 1865; OLG Stuttgart Rpflegcr 1964, 132; JurBüro 1982, 1384; Rohs/Wedewer, KostO 2. Aufl., § 31 Rdnr. 23). Für die Zulässigkeit einer einfachen Erstbeschwerde haben sich ausgesprochen BayObLGZ 1960, 158 = NJW 1960, 1908; JurBüro 1988, 214; KG (1. Zivilsenat) KostRspr KostO § 31 Nr. 4 = NJW 1961, 1635 (LS); JurBüro 1982, 1387 (LS 3); SchlHOLG SchHAnz 1968, 219; OLG Köln NJW 1973, 765; OLG Karlsruhe Justiz 1976, 301; JurBüro 1981, 1874; OLG Düsseldorf MDR 1987, 244 = JurBüro 1987, 580; Korinthenberg/Lappe, KostO 10. Aufl., § 31 Rdnr. 62; Jansen, FGG 2. Aufl., vor § 13 a Rdnr. G; Bärmann/Pick/Merle, WEG G. Aufl., § 48 Rdnr. 20; Weitnauer, WEG 7. Aufl., § 48 Rdnr 2 b; Göttlich/Mümmler, KostO 9. Aufl., Stichwort „Beschwerde; 4.3”. Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung aus folgenden Gründen an:
Für die Gegenmeinung (Zulässigkeit nur der weiteren Beschwerde, falls vom Landgericht zugelassen) wird ausgeführt, daß es sich bei der Geschäftswertfestsetzung der zweiten Instanz um eine Nebenentscheidung, einen Annex zur Erstbeschwerdeentscheidung handele, die in einem engen Zusammenhang mit der Erstbeschwerdeentscheidung stehe, und die dritte Instanz als Rechtsbeschwerdeinstanz betreffend die Hauptsache nicht gleichzeitig Erstbeschwerdeinstanz sein könne, die zudem dann in dem Geschäftswertbereich Tatsacheninstanz wäre. Dem ist zu entgegnen, daß die Geschäftswertfestsetzung nur scheinbar und keineswegs notwendig in einem engen Zusammenhang mit der Erstbeschwerdeentscheidung in der Hauptsache steht. Die Geschäftswertbestimmung durch die zweite Instanz ist vielmehr eine gesonderte Nebenentscheidung, die im Verhältnis zur Hauptsacheentscheidung selbständig und außerhalb, vorher, gleichzeitig oder auch später getroffen werden kann und demgemäß ohne weiteres einer besonderen Regelung zugänglich ist. Die Geschäftswertfestsetzung kann sogar, wenn das Amtsgericht sie unterlassen hat, vom Landgericht erstmalig für seine Instanz getroffen werden. Nach einer vielfach vertretenen Meinung, auf die hier nicht weiter einzugehen...