Leitsatz (amtlich)
1. Ein Sachverständiger verliert seinen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn das Gutachten objektiv unbrauchbar ist und er dies zumindest grob fahrlässig verursacht hat.
2. Wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht ein Gutachten für verwertbar ansieht und seine Entscheidung darauf stützt, sind die Kosteninstanzen gehindert, die Verwertbarkeit erneut zu prüfen.
3. Der für eine Wiedergabe des Akteninhalts und eine Stellungnahme zu einem Ablehnungsgesuch entstandene Zeitaufwand des Sachverständigen ist nicht vergütungsfähig.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 133 F 4717/05) |
Tenor
Auf die Erinnerung des Vaters wird der Kostenansatz vom 10. Juni 2008 (Kostenrechnung vom 16. Juni 2009) - Ksb-Nr. 109 03 09292 000 der Kosteneinziehungsstelle der Justiz - teilweise abgeändert:
Die unter Nr. 1 der Kostenrechnung angeführte Sachverständigenentschädigung ist mit 4.451,42 € und die unter Nr. 2 angeführte Verfahrenspflegervergütung ist mit 847,52 € anzusetzen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe
Der gemäß § 14 Abs.2 Kostenordnung (KostO) zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache (nur) teilweise Erfolg.
Wie der B####### mit seiner Vorlageverfügung vom 23.9.2009 zutreffend feststellt, haftet der Vater dem Grunde nach für die in der Beschwerdeinstanz entstandenen Auslagen. Sie können nur dann gemäß § 16 KostO nicht geltend gemacht werden, wenn sie durch unrichtige Sachbehandlung verursacht und bei richtiger Sachbehandlung durch das Gericht nicht entstanden wären. Daran fehlt es weitgehend.
Hinsichtlich der Vergütung des Sachverständigen S#### (Nr. 1 der Kostenrechnung) ist die Erinnerung in Höhe von 682,15 € begründet, im Übrigen unbegründet. Die Entscheidung des 18. Zi-vilsenats, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage einzuholen, welche Umgangsregelung dem Kindeswohl am besten entspricht, stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar. Das Gericht hatte gemäß § 12 FGG von Amts wegen zu entscheiden, welche Beweise es erhebt und welche Erkenntnisquellen es benutzt. Das ihm insoweit zustehende Ermessen hat der 18. Zi-vilsenat nicht fehlerhaft, sondern ausweislich seiner Begründung im Beschluss vom 6. Mai 2008 sachdienlich genutzt.
Eine fehlerhafte Sachbehandlung könnte daher nur in der Entschädigung des Sachverständigen S#### durch das Gericht bestehen. Dem Grunde nach ist der Sachverständige für seine Tätigkeit zu vergüten. Der Sachverständige verliert seinen Entschädigungsanspruch nur dann, wenn das Gutachten objektiv unbrauchbar ist und er dies zumindest grob fahrlässig verursacht hat (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Auflage, § 8 JVEG Rn 8 ff m.w.N. aus der Rspr.). Dies ist hier nicht der Fall.
Wenn das in der Hauptsache zuständige Gericht ein Gutachten für verwertbar ansieht und seine Entscheidung darauf stützt, sind die Kosteninstanzen gehindert, die Verwertbarkeit erneut zu prüfen (vgl. z.B. OLG Düsseldorf MDR 1992, 912; Meyer/Höver/Bach, JEG 24. Aufl. § 8 Rn 8.30). Hier hat der 18. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 6. Mai 2008 ausdrücklich festgestellt, dass das Gutachten verwertbar ist. Er hat näher begründet, warum er die vom Vater auch im hiesigen Verfahren geltend gemachten inhaltlichen Einwendungen für nicht durchgreifend erachtet und auch die Vorgehensweise des Sachverständigen für gerechtfertigt angesehen hat. Daher können die von dem Beschwerdeführer gegen das Gutachten erhobenen inhaltlichen Beanstandungen kostenrechtlich nicht berücksichtigt werden.
Auch der Umstand, dass der Vater den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, rechtfertigt eine Versagung der Vergütung nicht. Selbst wenn ein Sachverständiger - anders als hier - mit Erfolg wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, verliert er nicht allein dadurch seinen Vergütungsanspruch, sondern nur, wenn er seine Ablehnung mindestens grob fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. dazu näher Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Auflage § 8 Rz. 8.35; Feskorn FPR 2003, 525, 528 je mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Hier fehlt es aus den Gründen des Beschlusses des 18. Zivilsenats vom 14. März 2007, die der beschließende Einzelrichter teilt, bereits an der Darlegung und Glaubhaftmachung von Ablehnungsgründen.
Die im hiesigen Verfahren daher allein möglichen Einwendungen zur Höhe der Kosten sind teilweise begründet.
Nicht vergütungsfähig sind eindeutig überflüssige Tätigkeiten des Sachverständigen. Dazu gehört eine - hier im Gutachten enthaltene - umfangreiche Wiedergabe des Akteninhalts, da dieser den Beteiligten bekannt ist (OLG Düsseldorf JurBüro 1995, 488; OLG München OLGR 1995, 144; Feskorn FPR 2003, 525, 526). Der Sachverständige S#### hat den bei seiner Beauftragung vorliegenden Sach- und Streitstand auf insgesamt 10 Seiten geschildert. Der Senat schätzt den dadurch entstandenen nicht vergütungsfähigen Zeitaufwand auf 4 Stunden. Nicht anzusetzen sind daher bei einem Stundensatz von 85 €: 340 € + 19 % MwSt = 404,60 €. Hinzu kommt die auf 10 € zu schätzende antei...