Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorwurf der Unterschlagung
Tenor
Der Antrag des Herrn E. Sch. aus … Grün., vertreten durch Rechtsanwalt H. P. aus … Berlin, …, auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht vom 4. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht hat mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft I bei dem Landgericht Berlin vom 17. Juni 1998 zurückgewiesen, mit dem dem Antragsteller die Einstellung des gegen die Beschuldigten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens mitgeteilt worden ist.
Der nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er nicht der vorgeschriebenen Form entspricht. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muß der Antrag die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Dazu gehört, daß er eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung enthält, die dem Gericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft eine Überprüfung der Einstellung des Verfahrens ermöglicht (vgl. OLG Bamberg NStZ 1989, 543, 544; OLG Schleswig NStZ 1989, 286, 287; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl., § 172 Rdn. 27). Die Schilderung des Sachverhalts muß sich auch auf die Tatsachen erstrecken, die die Erhebung der öffentlichen Klage bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts in formeller Hinsicht rechtfertigen würden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.). Dazu gehört unter anderem, daß ihm zu entnehmen ist, daß der Anzeigeerstatter zugleich Verletzter der angezeigten Tat ist (vgl. OLG Stuttgart NJW 1986, 3153; OLG Düsseldorf OLGSt, StPO § 172 Nr. 17; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., Rdn. 34).
Daran fehlt es hier. Der Antragsteller versucht, sein Antragsrecht daraus herzuleiten, daß er vorträgt, er sei Miterbe seiner im Jahre 1996 geschiedenen Ehefrau, zu deren Nachteil der Beschuldigte H. zu deren Lebzeiten Schmuck und Wertpapiere durch Untreue bzw. Unterschlagung an sich gebracht habe.
Nach diesem Vorbringen ist der Antragsteller nicht Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO und somit auch nicht antragsbefugt. Verletzter ist nur derjenige, der durch die schädigende Handlung – ihre Begehung vorausgesetzt – unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (vgl. Schmid in KK-StPO 4. Aufl., § 172 Rdn. 19 m.N.). Der Erbe eines durch ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt Geschädigten ist weder selbst unmittelbar Verletzter noch geht das höchstpersönliche Antragsrecht gemäß § 172 StPO durch Erbfall oder Rechtsgeschäft auf ihn über (vgl. OLG Düsseldorf wistra 1994, 155 m.N.; OLG Stuttgart a.a.O.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., Rdn. 12).
Unterschriften
Dr. Dietrich, Schaaf, Lechner
Fundstellen