Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG wird nicht dadurch unzulässig, dass sie nicht begründet wird.
2. Zur Abtretung von GmbH-Anteilen unter einer aufschiebenden Bedingung bei nur subjektiver Ungewissheit der Vertragschließenden.
3. Zu den Voraussetzungen der "Mantelverwendung" bei einer GmbH.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 13.09.2010; Aktenzeichen 82 HRB 102400 B) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 8.11.2010 gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 1.11.2011 wird - soweit er die Anmeldung vom 25.9.2010 betrifft, bei einem Verfahrenswert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
A. Die Beteiligte wurde am 30.12.2005 durch die in England ansässige I. Ltd., vertreten durch ihren damaligen Director G. und ...F. gegründet und am 15.6.2006 in das Handelsregister beim AG Charlottenburg eingetragen. Der satzungsmäßige Gesellschaftssitz befand sich in ...Berlin. Das Stammkapital beträgt 50.000 EUR. Von diesem trug Herr F. 1.000 EUR, den Rest die I. Ltd. Zum Geschäftsführer wurde ...G. bestellt. Unternehmensgegenstand war gem. § 2 der Gründungssatzung "die Verwaltung eigenen Vermögens".
Am 7.7.2006 erschien Herr G. zugleich in Vollmacht für die I. Ltd. und Herrn F. vor dem Berliner Notar Dr. K... Dort erklärte er, dass Herr F. seinen Gesellschaftsanteil an Herrn G. abtrete. Diese Abtretung sollte unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass die Eintragung der Beteiligten im Handelsregister erfolge. Unter derselben aufschiebenden Bedingung trat die I. Ltd. ihren Geschäftsanteil an die C.mit Sitz in W., USA, ab. Die Abtretungen wurden durch die jeweiligen Empfänger angenommen.
Am 18.9.2008 erschien Herr F. vor dem in Gelsenkirchen ansässigen Notar B.und erklärte diesem, neben der I. Ltd., als deren Director er handele, alleiniger weiterer Gesellschafter der Beteiligten zu sein. Sodann hielt er eine Gesellschafterversammlung der Beteiligten ab, auf der er beschloss, den von der I. Ltd. gehaltenen Geschäftsanteil in zwei Geschäftsanteile zu 25.000 EUR und 24.000 EUR aufzuspalten. In einer weiteren notariellen Verfügung vom selben Tage trat Herr F. seinen eigenen Geschäftsanteil i.H.v. 1.000 EUR und den neu gebildeten Anteil i.H.v. 24.000 EUR an ...N.ab. Den weiteren Geschäftsanteil der I. Ltd. i.H.v. 25.000 EUR trat er an ...S.ab.
Frau N.und Herr S.beschlossen in einer sich anschließenden Gesellschafterversammlung die Abberufung von Herrn G. als Geschäftsführer sowie die Neubestellung von Frau N.zur alleinvertretungsberechtigten neuen Geschäftsführerin. Ferner wurden die Firma der Beteiligten in "C.GmbH" sowie ihr Gegenstand geändert, der nunmehr in der "Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen von Kundenanbindungssystemen, Neukundenwerbung, Prämienmanagement und Marketing in Verbindung mit Groß- und Einzelhandel mit nicht genehmigungspflichtigen Waren und Gütern aller Art, insbesondere Elektro- und Elektronikartikeln, Telekommunikationsartikel, - zubehör, Lifestyle und Trendproduktion ...". Diese Beschlüsse wurden beim Registergericht am 25.9.2008 angemeldet.
Das AG Charlottenburg hatte mit Verfügung vom 2.6.2010 die Beteiligte darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der von Notar Dr. K.am 18.9.2008 beurkundeten Abtretung der Gesellschaftsanteile durch die I. Ltd. bzw. Herrn F.- bestünden, da die erkennbaren Umstände eine Mantelverwertung nahe legten. Es sei daher eine auf das Ende des Geschäftsjahres 2009 erstellte Bilanz und die Einzahlung des Stammkapitals nachzuweisen. Ferner müsse eine neue Satzung vorgelegt werden, aus der sich die Veränderungen der Firma und des Gegenstandes ergäben.
Am 16.9.2010 reichte die Beteiligte beim AG Charlottenburg eine von ihrem Verfahrensbevollmächtigten notariell beglaubigte Erklärung von Frau N.ein, dass sich die Geschäftsräume nunmehr in ...Berlin in der R.straße - befänden und beantragte die entsprechende Eintragung in das Handelsregister.
Das AG Charlottenburg wies beide Eintragungsanträge mit einheitlichem Beschluss vom 1.11.2010 zurück. Gegen diesen Beschluss, hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 8.11.2010 Beschwerde eingelegt. Eine Begründung erfolgte - auch gegenüber dem LG Berlin im abgetrennten Verfahren 102 T 2/11 - nicht.
Das AG Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9.11.2010 hinsichtlich beider Eintragungsanträge nicht abgeholfen.
B. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
I) Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist gem. §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beteiligte besitzt auch die notwendige Beschwerdeberechtigung i.S.d. § 59 FamFG. Gegen die Ablehnung der Eintragung einer angemeldeten neuen Geschäftsanschrift ist die Beteiligte selber beschwerdeberechtigt, da sie durch die Ablehnung in ihren Rechten beeinträchtigt ist. Das KG ist auch zur Entscheidung berufen. Auf die Anmeldung vom 23.9.2010 finden nämlich die §§ 58 ff. FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. h GVG Anwendung, da das Verfahren auf Eintragung der Geschäftsanschrift der ...