Leitsatz (amtlich)

Es obliegt dem Kläger, der mit einem vorgeschädigten, unreparierten Fahrzeug am Verkehr teilnimmt und in einen weiteren Unfall verwickelt wird, das Ausmaß eines neuen Schadens darzulegen und zu beweisen.

Daher entfällt ein Schadensersatzanspruch, wenn - wegen der vorhandenen Vorschäden - nicht mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) festgestellt werden kann, dass durch den neuen Unfall ein weiterer Schaden verursacht worden ist.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 732/04)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die durch die Berufungsbegründung nicht erschüttert werden.

Die Berufung hat weder eine Rechtsverletzung aufgezeigt, noch dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf falschen oder unzureichend festgestellten Tatsachen beruht.

1. Der Kläger meint auf S. 2 der Berufungsbegründung, das LG habe sein Urteil mit Erwägungen begründet, die ihren Grund in der Unredlichkeit des jeweiligen Klägers hätten, was vorliegend nicht der Fall sei; denn er, der Kläger, habe zu keiner Zeit in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug mit Vorschäden behaftet war; vielmehr habe er seinen Privatsachverständigen P. durch das Überlassen der zwei Gutachten zu den Vorschäden auf diese hingewiesen; er habe sich nicht unredlich verhalten; vielmehr sei seine Zuvielforderung auf das Verhalten seines Privatsachverständigen zurückzuführen, das er nicht zu vertreten habe.

Die von LG zitierten Entscheidungen seien dagegen stets von einem unredlichen Verhalten des jeweiligen Klägers geprägt.

Zudem habe der gerichtliche Sachverständige W. festgestellt, dass neben den unstreitig bestehenden Vorschäden an der Felge und am Reifen weitere Vorschäden technisch nicht nachweisbar sind, so dass eine Unfallbedingtheit der weitergehenden Schäden an seinem BMW 525i durch das Ereignis vom 12. Sep-tember 2004 gegeben sei; wegen Herausrechnung der Kosten für Reparatur von Reifen und Felge (777,32 EUR netto) sei der Berufungsantrag nunmehr ggü. dem erstinstanzlichen Antrag vermindert worden.

2. Diese Argumentation verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.

Abgesehen davon, dass es - nach dem vom Kläger betonten redlichen Ansatz - geboten gewesen wäre, bereits im ersten Rechtszug auf die vom Kläger nicht bestrittenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zu reagieren und den Klageantrag entsprechend zu reduzieren, verkennt der Kläger auf S. 3, 2. Absatz, seiner Berufungsbegründung die Beweislast.

Zutreffend ist das LG zu dem Ergebnis gelangt, dass nach dem Ergebnis des vom LG eingeholten Gutachtens der Kläger nicht bewiesen hat, dass der von ihm geltend gemachte Schaden durch das streitgegenständliche Ereignis am 12.9.2004 verursacht worden ist.

Dem Geschädigten obliegt es nämlich, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. Senatsurteile vom 2.8.1999 - 12 U 4408/98 -, vom 14.2.2000 - 12 U 6185/98 -; v. 15.5.2000 - 12 U 9704/98; OLG Hamburg, Urt. v. 17.4.2002 - 14 U 78/01 - SP 2002, 385; st. Rspr.); daher entfällt ein Schadensersatzanspruch auch dann, wenn wegen der im Unfallzeitpunkt nicht reparierten Vorschäden ein zusätzlicher Schaden nicht festgestellt werden kann.

Dieser allgemeine Grundsatz hat zunächst nichts zu tun mit "unredlichem Verhalten des jeweiligen Klägers", sondern entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess. Der Fahrzeugeigentümer, der Vorschäden nicht sach- und fachgerecht beseitigen lässt, sondern mit einem vorgeschädigten Kfz am Verkehr teilnimmt und dann in einen weiteren Unfall verwickelt wird, hat allerdings naturgemäß meist Schwierigkeiten mit Darlegung und Beweis des Ausmaßes des neu eingetretenen Schadens.

2. Aufgrund des vom LG eingeholten Gutachtens des Sachverständigen W. vom 1.9.2006, gegen das der Kläger keine Einwendungen erhoben hat, hat der Kläger - wie das LG auf S. 5 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat - nicht den Beweis geführt, dass die von ihm geltend gemachten Schäden durch das Ereignis vom 12.9.2004 verursacht worden sind, was die Beklagten bestritten haben (Schriftsatz vom 17.3.2005).

Soweit der Sachverständige

  • die Ursächlichkeit ausdrücklich ausschließt (Felge und Reifen vorne rechts, Guta...

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