Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 10.12.2012; Aktenzeichen (509) 47 Js 398/05 (29207) V (39/06 BwH)) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2012 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
1. Das Landgericht Berlin hat den zur Tatzeit heranwachsenden Beschwerdeführer mit seit dem 12. Februar 2007 rechtskräftigem Urteil vom 16. Oktober 2006 - (509) 47 Js 398/05 KLs (39/06) - des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in 81 Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 145 Fällen schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts Tiergarten in Berlin vom 26. September 2005 - (397) 6 Op Js 1798/04 Ls (87/05) -, durch welches gegen ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen und wegen Diebstahls (im besonders schweren Fall) in Tateinheit mit Sachbeschädigung auf eine bedingte Jugendstrafe von acht Monaten erkannt worden war, zu einer einheitlichen Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung wurde gemäß § 57 Abs. 1 JGG für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt. Mit Beschluss vom 11. September 2007 hat die Jugendkammer die Vollstreckung der vorgenannten Jugendstrafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Entscheidung ist seit dem 14. Dezember 2007 rechtskräftig.
2. Bereits in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Aussetzung und deren Rechtskraft ist der Verurteilte erneut straffällig geworden:
a) Am 25. Juni 2008 (rechtskräftig seit demselben Tag) verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin wegen einer am 15. Oktober 2007 begangenen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte einem Marihuanakonsumenten durch Preisgabe der Telefonnummer die Kontaktaufnahme zu einem ihm bekannten Betäubungsmittelhändler ermöglicht und den Konsumenten in der Folge zu dem zwischen diesem und dem Händler vereinbarten Treffpunkt begleitet, an dem aufgrund von Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Händler - entgegen der ursprünglichen Planung - letztlich jedoch kein Kauf von 4 bis 5 g Marihuana zum Eigenkonsum durch den Konsumenten erfolgte.
Daraufhin verlängerte die Jugendkammer die Bewährungszeit mit Beschluss vom 16. Juni 2009 um ein Jahr bis zum 13. Dezember 2011.
b) Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. September 2008, rechtskräftig seit dem 24. Oktober 2008, wurde gegen den Verurteilten wegen Betruges eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verhängt. Ihm war zur Last gelegt worden, in der Zeit zwischen dem 21. März und dem 11. Dezember 2007 zu Unrecht Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 2.583 Euro bezogen zu haben, indem er trotz der ihm bekannten Verpflichtung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I der Arbeitsagentur Berlin-Nord nicht mitteilte, dass er am 20. März 2007 die Ausbildung bei der K. gGmbH abgebrochen hatte. Er war nach der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl innerhalb des Bezugszeitraumes am 13. November, 6. und 11. Dezember 2007 in der Arbeitsagentur erschienen und hatte unter Nutzung einer Legende Abschlagszahlungen auf die Berufsausbildungsbeihilfe beantragt.
Die Geldstrafen aus den beiden zuvor genannten Erkenntnissen sind nachträglich auf eine Gesamtgeldstrafe von 135 Tagessätzen zu je 29 Euro zurückgeführt worden.
3. Auch während der Bewährungszeit - und in Kenntnis der Verlängerung derselben - beging der Beschwerdeführer weitere Straftaten:
a) Durch Strafbefehl vom 17. März 2010, rechtskräftig seit dem 7. April 2010, erkannte das Amtsgericht Tiergarten wegen Erschleichens von Leistungen gegen ihn auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20 Euro. Der Verurteilte hatte am 7. September 2009 die S-Bahn der Linie 41 benutzt, ohne im Besitz eines gültigen Fahrausweises zu sein, was gegen 9.57 Uhr auf dem Bahnhof Berlin-Südkreuz von einem Kontrolleur festgestellt worden war.
Der Beschluss der Jugendkammer vom 16. Juni 2010, durch den diese die Bewährungszeit deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft um ein weiteres Jahr verlängert hatte, wurde mit Beschluss vom 28. Juli 2010 wieder aufgehoben, weil die Bewährungszeit entgegen dem Gesetz (§ 22 Abs. 2 Satz 2 JGG) über vier Jahre hinaus auf fünf Jahre verlängert worden war. Der Beschwerdeführer wurde auf die Dauer der Bewährungszeit bis zum 13. Dezember 2011 und nochmals darauf hingewiesen, dass bei einem weiteren Bewährungsversagen der Widerruf der Strafaussetzung drohe.
b) Wegen Computerbetruges in zwei Fällen und versuchten Computerbetruges, begangen in der Zeit zwischen dem 5. und dem 13. Oktober 2010, verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten in Berlin am 21. November 2011, rechtskräftig seit dem 31. August 2012, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monate...