Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung
Leitsatz (amtlich)
Für die Bestellung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters iSd § 397b Abs. 1 StPO genügt es, wenn die Interessen der Nebenkläger "gleichgelagert" sind; sie müssen nicht identisch sein. Erst dann, wenn die Interessen in ihrer Gesamtheit so gegenläufig und widersprüchlich sind, dass deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen "widerstreitender Interessen" gemäß § 43a Abs. 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre, scheidet eine gemeinschaftliche Vertretung aus.
Normenkette
StPO § 397b Abs. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 23.03.2021; Aktenzeichen 278 Js 291/20 - 535 Ks 2/21) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Nebenklägers H. A. wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. März 2021 aufgehoben, soweit dadurch der Antrag, dem Nebenkläger Rechtsanwalt T. als Beistand beizuordnen, abgelehnt und festgestellt worden ist, dass dieser Rechtsanwalt nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO als Beistand hätte bestellt werden können.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.
3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers haben dieser und die Landeskasse Berlin jeweils die Hälfte zu tragen; die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten mit der Anklage vom 22. Januar 2021 u.a. zur Last gelegt, am 31. Oktober 2020 den 13-jährigen A. durch Messerstiche vorsätzlich getötet zu haben (§ 212 StGB). Das Landgericht Berlin hat nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 12. April 2021 die Hauptverhandlung begonnen.
Mit Beschluss vom 16. Februar 2021 hatte das Landgericht festgestellt, dass sich die Mutter des Opfers, Frau N. A., als Nebenklägerin wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat; zugleich hat das Schwurgericht ihr Rechtsanwältin S. als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 StPO).
Mit Beschluss vom 23. März 2021 hat das Landgericht zudem festgestellt, dass sich auch der Vater des Getöteten, Herr H.A., als Nebenkläger wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat. Den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt T. als Beistand hat es indessen abgelehnt, insoweit aber festgestellt, dass dieser Rechtsanwalt nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO hätte bestellt werden können. Zur Begründung hat die Strafkammer darauf hingewiesen, dass sie mit dem Beschluss vom 16. Februar 2021 bereits der Mutter des Getöteten eine Rechtsanwältin als Beistand beigeordnet habe und die Interessen beider Elternteile gleichgelagert seien. Deshalb halte "die Kammer vorliegend eine Mehrfachvertretung gemäß § 397b Abs. 1 StPO für sachgerecht".
Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt T. namens und in Vollmacht des Herrn H. A. Beschwerde eingelegt und beantragt, ihn nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO als Beistand zu bestellen, da die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung im Sinne des § 397b Abs. 1 StPO nicht vorlägen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
Dem Beschwerdeführer stand als Vater des Getöteten nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO grundsätzlich ein Anspruch auf Bestellung eines (eigenen) Beistandes zu.
Ausnahmsweise ist nach § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO die Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwaltes als Beistand möglich, wenn mehrere Nebenkläger "gleichgelagerte Interessen" verfolgen. Die Interessen mehrerer Nebenkläger sind nach § 397b Abs. 1 Satz 2 StPO in der Regel "gleichgelagert" "bei mehreren Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO". Die Interessen der Nebenkläger müssen lediglich "gleichgelagert", nicht aber identisch sein. Auch bei Interessenunterschieden kann von der Möglichkeit des § 397b Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht werden. Erst dann, wenn die Interessen in ihrer Gesamtheit so gegenläufig und widersprüchlich sind, dass deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen "widerstreitender Interessen" gemäß § 43a Abs. 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre, scheidet eine gemeinschaftliche Vertretung aus (vgl. zu alledem BR-Drucks. 532/19, S. 41; ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 2 Ws 94/20 -, juris).
Was der Nebenklägervertreter vorliegend gegen eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorbringt, verfängt nicht. Dazu nur das Folgende: Gerade der Umstand, dass die beiden Nebenklageberechtigten miteinander verheiratet sind und durch den Tod ihres gemeinsamen Kindes gleichermaßen betroffen sind, ist Beleg für eine identische, zumindest aber gleichgelagerte Interessenlage. Ebenso wenig sind konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Vertrauensverhältnis (zwischen Nebenkläger und Vertreter) aufgrund "kultureller Besonderheiten" (welche das auch immer sein mögen) nur zwischen Personen gleichen Geschlechts hergestellt werden könnte. Der Aktenumfang ist für ein Schwurgerichtsverfahren eher unterdurchschnittlich. Sofern der Nebenklägervertreter schließlich darauf hinweist, dass § 397b S...