Leitsatz (amtlich)
Eigentümerbeschlüsse unterliegen nicht deshalb der Aufhebung wegen formeller Mängel der Beschlussfassung, weil der Verwalter mit der Einladung Stimmrechtsvollmachten verschickt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass nach der Teilungserklärung nur ein bestimmter Personenkreis bevollmächtigt werden darf, und ein Wohnungseigentümer in Unkenntnis der Teilungserklärung einen Dritten bevollmächtigt, der dann vom Verwalter von der Stimmabgabe ausgeschlossen wird.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 09.07.2002; Aktenzeichen 85 T 176/02 WEG) |
AG Berlin-Spandau (Beschluss vom 05.04.2002; Aktenzeichen 70-II 154/01 WEG) |
Tenor
Unter teilweiser Änderung des angefochtenen Beschlusses des LG Berlin wird die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des AG Spandau vom 5.4.2002 - 70-II 154/01 WEG - hinsichtlich des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 22.11.2001 zum Tagesordnungspunkt 1. 3. (Entlastung der Beteiligten zu I.) zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten aller Instanzen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 5/6 und die Beteiligte zu 1) 1/6 zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für die dritte Instanz nicht angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2) und 3) bilden die Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage F.S. in 1. B.-S.
Die Antragsteller erstreben die Ungültigerklärung der auf der Eigentümerversammlung vom 22.11.2001 zu den Tagesordnungspunkten 1.1., 1.2., 1.3., 2, 3 und 5 gefassten Beschlüsse hinsichtlich der Jahresabrechnung 2000, der Entlastung der Beteiligten zu 1) für das Jahr 2000, der Neubestellung der Beteiligten zu 1) als Verwalterin für fünf Jahre, einer Sonderumlage und des Wirtschaftsplans 2002.
Als Anlage zu ihrem Einladungsschreiben vom 7.11.2001 zu der Zweitversammlung hatte die Beteiligte zu 1) ein Formular versandt, mit der jeder Wohnungseigentümer eine Vollmacht zum Zwecke der Vertretung in der Eigentümerversammlung ausstellen konnte. Das Formular enthielt keinen Hinweis darauf, dass nach Teil II § 9 Abs. 2 Nr. 4. S. 1 der Gemeinschaftsordnung sich ein Eigentümer nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Eigentümer vertreten lassen kann. Zu der Eigentümerversammlung vom 22.11.2001 erschien u.a. Herr W. H. mit Vollmachten der Beteiligten zu 2) Die Beteiligte zu 1) ließ Herrn H. nicht als Vertreter zu. Vertreten waren lediglich die Beteiligten zu III., die der Beschwerdeführerin Vollmachten erteilt hatten.
Durch Beschluss vom 5.4.2002 (AG Spandau, Beschl. v. 5.4.2002 - 70-II 154/01) hat das AG die angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt. Das LG hat durch Beschluss vom 9.7.2002 (LG Berlin, Beschl. v. 9.7.2002 - 85 T 176/02) - auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) den Beschluss des AG abgeändert und den Antrag auf Ungültigerklärung der Beschlüsse der Versammlung vom 22.11.2001 zu TOP 1.1., 1.2., 1.3., 2, 3 und 5 zurückgewiesen.
Die Antragsteller rügen mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde:
Der Ausschluss von Herrn H. habe gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen. Die Beteiligte zu 1) sei nicht schutzwürdig, weil sie gewusst habe, dass u.a. ihre erneute Bestellung dem Willen der Mehrheit widersprochen habe. Der Zweck der Klausel, fremden Einfluss aus der Eigentümerversammlung fernzuhalten, sei nicht einschlägig. Zudem sei die Klausel antiquiert. Weder in der Einladung noch in den Vollmachtsformularen habe die Beteiligte zu 1) auf den beschränkten Vertreterkreis hingewiesen. Unter diesen Umständen sei es ihnen nach Treu und Glauben unzumutbar, an der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Vertretungsregelung festgehalten zu werden.
Die Antragsteller beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gem. Ziff. 1 des erstinstanzlichen Tenors, mithin auf Ungültigkeit der angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 22.11.2001 zu erkennen.
Die Beteiligte zu 1) beantragt, die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1) erwidert:
Die Antragsteller hätten sie wie in den vorangegangenen Eigentümerversammlungen oder einen anderen Eigentümer mit einer weisungsgebundenen Vollmacht ausstatten können. Insbesondere der Antragstellerin zu 2) 1. und dem erfahrenen Herrn H. sei es zuzumuten gewesen zu überprüfen, ob dieser nach der Teilungserklärung vertretungsberechtigt war.
II. Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist weitgehend unbegründet. Einen Rechtsfehler gem. § 27 Abs. 1 FGG weist der angefochtene Beschluss nur hinsichtlich der Verwalterentlastung zu TOP 1.3. auf.
1. Rechtsfehlerfrei hat das LG angenommen, dass die Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vom 22.11.2001 zu TOP 1.1., 1.2., 2, 3 und 5 in formeller und materieller Hinsicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
Insbesondere waren, wie das LG zutreffend ausgeführt hat, die von dem erschienenen Herrn H. vertretenen Stimmrechte der Antragsteller nicht zu ...