Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren wegen der Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung über eine Jahresabrechnung ist auf die entsprechende konkrete Rüge des anfechtenden Eigentümers vom Gericht zu prüfen, ob in den Einzelabrechnungen die Sonderbelastung eines Wohnungseigentümers materiell-rechtlich zutrifft oder umgekehrt aufgeteilte Kosten materiell-rechtlich einem (oder mehreren) einzelnen Wohnungseigentümer(n) aufzubürden sind (teilweise Aufgabe von KG ZMR 2003, 874).
2. Sowohl im Falle einer sich als ungerechtfertigt herausstellenden Sonderbelastung als auch einer zu beseitigenden Kostenverteilung auf alle Wohnungseigentümer sind auf Anfechtung jeweils sämtliche Einzelabrechnungen hinsichtlich der angefochtenen anteiligen Beträge für ungültig zu erklären, damit der Weg für eine ergänzende Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft nach den Vorgaben des Gerichts bezüglich der Einzelabrechnungen frei gemacht wird. Die Gesamtabrechnung bleibt in diesen Fällen unberührt (KG v. 30.3.1992 - 24 W 6339/91, NJW-RR 1992, 845; BayObLG v. 25.6.1992 - 2Z BR 25/92, BayObLGReport 1992, 42 = NJW-RR 1992, 1431; NZM 2004, 385).
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 19.03.2004; Aktenzeichen 85 T 197/03 WEG) |
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 17.03.2003; Aktenzeichen 76-II 523/02 WEG) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten dritter Instanz hat der Antragsteller zu tragen. Die
Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.
3. Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 36.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten bilden die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Eigentümerversammlung hatte im Jahre 1999 beschlossen, die Fassade der Wohnanlage einschließlich vorhandener Balkone zu sanieren; im Jahre 2001 hatte die Eigentümerversammlung einen Beschluss zur Anbringung neuer Balkone gefasst. Diese Balkone wurden in der Folge im Zuge der Fassadensanierung neu errichtet. Am 30.10.2002 beschloss die Eigentümerversammlung zu TOP 5 die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für 2000, zu TOP 6 die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für 2001, zu TOP 7 die Entlastung der bis Oktober 2000 amtierenden Verwalterin, zu TOP 8 die Entlastung der nachfolgenden Verwalterin für die Monate November und Dezember 2000, zu TOP 9 die Entlastung der Verwalterin für 2001, zu TOP 10 bis 12 die Entlastung der jeweiligen Verwaltungsbeiräte. In den Jahresabrechnungen für 2000 und 2001 waren u.a. Kosten für Balkonbrüstungen, Estrich und Schutzanstrich der Balkone sowie Blumenkastenhalterungen enthalten. In die Jahresabrechnung für 2000 wurde ferner ein zusätzliches Honorar für die ehemalige Verwalterin i.H.v. 850,97 EUR für Tätigkeiten nach Ende der Bestellung eingestellt; in der Abrechnung für 2001 waren weiter Kosten für die Sanierung von Balkenköpfen enthalten. Die genannten Kosten wurden in den Einzelabrechnungen auf alle Wohnungseigentümer umgelegt. Der Antragsteller ficht dies mit dem Vorbringen an, einzelne in die Abrechnungen eingestellte Kosten beträfen Sondereigentum und hätten allein den betroffenen Wohnungseigentümern auferlegt werden müssen; ferner rügt der Antragsteller die Zahlung des zusätzlichen Honorars an die ehemalige Verwalterin. Das AG hat die Anfechtungsanträge des Antragstellers - bis auf eine Position Mahngebühen in der Einzelabrechnung des Antragstellers für 2000 - mit Beschl. v. 17.3.2003 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG mit Beschl. v. 19.3.2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, die erfolglos bleibt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf.
Der Antragsteller rügt vorliegend u.a., einzelne aus der Gemeinschaftskasse getätigte und in die Abrechnungen eingestellte Ausgaben beträfen Sondereigentum und hätten nicht nach dem allgemein dafür geltenden Kostenverteilungsschlüssel umgelegt werden dürfen, sondern allein den betroffenen Wohnungseigentümern auferlegt werden müssen.
Mit dieser Begründung kann der Antragsteller indes die Jahresgesamtabrechnungen 2000 und 2001 nicht mit Erfolg angreifen. In die Jahresgesamtabrechnungen sind alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben einzustellen, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu Recht getätigt worden sind (KG v. 30.3.1992 - 24 W 6339/91, NJW-RR 1992, 845; BayObLG v. 25.6.1992 - 2Z BR 25/92, BayObLGReport 1992, 42 = NJW-RR 1992, 1431; NZM 2004, 385). Denn die Jahresabrechnung des Verwalters soll den Wohnungseigentümern eine einfache und leicht nachvollziehbare Überprüfung ermöglichen, welche Beträge im Abrechnungszeitraum auf dem Gesamtkonto eingegangen und welche Ausgaben davon für welche Zwecke getätigt worden sind. Auch wenn der Verwalter ...