Leitsatz (amtlich)
Im WEG-Verfahren erfordert die gewillkürte Auswechslung der Passivpartei in zweiter Instanz in entsprechender Anwendung von §§ 525, 263 ZPO die Zustimmung der neuen Partei. Ausnahmsweise ist ihre Zustimmung dann nicht erforderlich, wenn die Verweigerung verfahrensmissbräuchlich ist. Missbrauch kann angenommen werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse der neuen Passivpartei an der Weigerung nicht anzuerkennen ist und ihr nach der ganzen Sachlage zuzumuten ist, in das Verfahren einzutreten. Kein Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Belange des Eintretenden dadurch beeinträchtigt würden, dass er erst in der zweiten Instanz in ein Verfahren hineingezogen wird, an dem er bisher nicht beteiligt war.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 12.01.2005; Aktenzeichen 85 T 226/02 WEG) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76-II 568/01 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert:
Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die Antragsgegnerin zu II. und die Antragsteller je zur Hälfte zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragstellerin zu II. hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Sie hat dem Verwaltungsvermögen der Antragsteller deren außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 1.029,74 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin zu II. und die Antragsteller bilden die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu I. war bis 1988 Eigentümerin der Wohnung Nr. 3. Seit 1997 ist die Antragsgegnerin zu II. Eigentümerin dieser Wohnung. Am 5.11.2001 beschloss die Eigentümergemeinschaft zu TOP 4 und 7 Sonderumlagen für das Treppenhaus und den Baumschnitt. Das AG hat die Antragsgegnerin zu I. mit Beschl. v. 15.4.2002 zur Zahlung der Sonderumlagen sowie von restlichem Wohngeld für August - Dezember 2001 an die Antragsteller verpflichtet. Diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin zu I. mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Im Termin vor dem LG vom 28.1.2003 haben die Antragsteller erklärt, nunmehr die Antragsgegnerin zu II. anstelle der Antragsgegnerin zu I. als Eigentümerin der Wohnung Nr. 3 auf die begehrte Zahlung in Anspruch zu nehmen und den Zahlungsantrag ggü. der Antragsgegnerin zu I. zurückzunehmen. Die Antragsgegnerinnen haben dem Beteiligtenwechsel nicht zugestimmt. Das LG hat im Termin darauf hingewiesen, dass es insoweit darauf ankommen könne, ob die Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich sei. Später haben die Antragsteller den das Wohngeld betreffenden Teil des Zahlungsanspruchs im Hinblick auf die zwischenzeitlich beschlossene Jahresabrechnung für erledigt erklärt; die Antragsgegnerinnen haben hierzu keine Erklärungen abgegeben. Mit Beschl. v. 12.1.2005 hat das LG die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Antragsgegnerin zu II. zur Zahlung der Sonderumlagen von 1.029,74 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.2.2003 an die Antragsteller zu Händen der amtierenden Verwalterin verpflichtet hat. Ferner hat es - deklaratorisch - festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich des restlichen Zahlungsanspruchs i.H.v. 1.186,20 EUR erledigt sei; hierzu hat es ausgeführt, das Schweigen der Antragsgegnerinnen auf die Teilerledigterklärung der Antragsteller sei als Zustimmung aufzufassen. Das LG hat die Gerichtskosten erster Instanz den Antragstellern und die zweiter Instanz der Antragsgegnerin zu II. auferlegt und angeordnet, dass diese den Beteiligten zu III. deren außergerichtliche Kosten zweiter Instanz zu erstatten hat.
Die Antragsgegnerin zu II. ist der Auffassung, der Beteiligtenwechsel in zweiter Instanz sei unzulässig.
Die Antragsgegnerin zu II. beantragt sinngemäß, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des AG Schöneberg vom 15.4.2002 - 76-II 568/01 WEG - den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsteller haben in dritter Instanz keinen Antrag gestellt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig, in der Sache jedoch nur hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise begründet. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss im Übrigen nicht auf.
Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Rücknahme des Sachantrags ggü. der Antragsgegnerin zu I. deren Zustimmung erforderlich gewesen wäre, denn sie hat keine sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG vom 12.1.2005 eingelegt und die Antragsgegnerin zu II. ist insoweit nicht beschwert.
Verfahrensfehlerfrei hat das LG den Wechsel der Passivpartei, nämlich den Wechsel von der Antragsgegnerin zu I. zur Antragsgegnerin zu II. in zweiter Instanz in entsprechender Anwendung von §§ 525, 263 ZPO für zulässig erachtet. Grundsätzlich ist bei gewillkürter Auswechslung der Passivpartei in zweiter I...