Entscheidungsstichwort (Thema)
bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss zur Ausfüllung der Teilungserklärung
Leitsatz (amtlich)
1. Sieht die Teilungserklärung eine Verteilung der Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage nach anteiligen Wohn- bzw. Nutzflächen einschließlich der Kellerräume ausdrücklich vor, beschließen die Wohnungseigentümer zunächst bestandskräftig die genaue Vermessung und sodann bestandskräftig die genaue Festlegung der anteiligen Wohn- und Nutzflächen, ist dieser Verteilungsschlüssel der Jahresabrechnung zugrunde zu legen.
2. Die Einrede, die Kellerflächen dürften nur zu 25 % mitberücksichtigt werden, kann nicht in dem Verfahren über die gerichtliche Ersetzung der Jahresabrechnung gebracht werden.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 5
Beteiligte
I. Die Wohnungseigentümer gemäß Ziffer 1 bis 5 des Rubrums des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 9. Mai 2000 |
III. die weiteren Wohnungseigentümer gemäß Ziffer 7 bis 12 des Rubrums des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 9. Mai 2000 |
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 219/00) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 433/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu II. (Antragsgegnerin zu 6) hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 6.300,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Antragsteller und Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Die Beteiligte zu II. (Antragsgegnerin zu 6; im Folgenden: Antragsgegnerin) war teilende Eigentümerin und hält die Mehrheit der Miteigentumsanteile, nach denen sich gemäß § 15 der Gemeinschaftsordnung auch das Stimmrecht richtet. § 18 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung, die der notariellen Teilungserklärung vom 30. Juni 1984 beigefügt und zum Inhalt des Grundbuchs gemacht worden ist, sieht zunächst vor, dass die jeweiligen Eigentümer die Heizkosten wegen der gesonderten Beheizung jeweils allein tragen, und dasselbe gilt, soweit die Teileigentumsrechte durch ihre gewerbliche Nutzung besondere Kosten verursachen. Weiter heißt es in § 18 Abs. 3 der Gemeinschaftsordnung:
„Im Übrigen werden die Kosten der Wohnanlage – soweit sie nicht von den einzelnen Wohnungseigentümern getragen werden – entsprechend der jeweiligen Wohnfläche der Wohnungseigentumsrechte zuzüglich der Flächen der Kellerräume, die mit zum Sondereigentum gehören, bzw. nach den Flächen der Teileigentumsrechte zuzüglich der Flächen der Kellerräume, die zum Teileigentum gehören, verteilt.”
Auf Grund von Unklarheiten über die Größe einzelner Wohn- und Kellerflächen beschloss die Eigentümergemeinschaft zunächst, die Kosten der Wohnanlage bis zur endgültigen Vermessung prozentual nach den einzelnen Wohnungseigentums- bzw. Teileigentumsrechten umzulegen. Entsprechend einem bestandskräftigen Eigentümerbeschluss ließ die Verwaltung die unklaren Wohn- und Kellerflächen vermessen. Der dem Teileigentum Nr. 17 zugehörige Keller war ursprünglich direkt von dem Teileigentum aus begehbar, hat jedoch zwischenzeitlich durch Sanierungsarbeiten den direkten Zugang verloren. Auf der Eigentümerversammlung vom 29. November 1999 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich zu Tagesordnungspunkt 3, dass die Kosten der Wohnanlage mit Wirkung vom 1. Januar 1999 nach den neu vermessenen Flächen gemäß der als Anlage Nr. 1 zur Niederschrift der Eigentümerversammlung beigefügten Aufstellung maßgeblich sind. Dieser Beschluss ist bestandskräftig geworden. Zu TOP 4 lehnte die Eigentümerversammlung am 29. November 1999 dagegen die vorgelegte Jahresabrechnung 1998 einschließlich der Einzelabrechnungen vom 22. Oktober 1999 mit den Stimmen der Antragsgegnerin ab. Die Abrechnung legt die Kosten nach den Quadratmetern der Flächen des Wohn- bzw. Teileigentums zuzüglich der Quadratmeter der hierzu gehörenden Kellerflächen um, wobei die zu TOP 3 beschlossene Aufstellung zugrunde gelegt wird.
Die Antragsteller haben die Antragsgegnerin wegen ihrer Verpflichtung zur Zustimmung zu der Jahresabrechnung 1998 einschließlich der Einzelabrechnungen gerichtlich in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin beanstandet nicht die Verteilung nach anteiligen Wohn-/Nutzflächen, verlangt indessen, dass die zugeordneten Kellerräume jeweils nur mit 25 % (statt zu 100 %) berücksichtigt werden. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. Mai 2000 die Gesamt- und Einzelabrechnungen 1998 in Kraft gesetzt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16. Januar 2001 die Erstbeschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und ihren Gegenantrag auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels als nicht sachdienlich für unzulässig gehalten. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt erfolglos.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluss ist rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).
1. Zutreffend hat das Landgeric...