Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Herausgabe von Kellerräumen an die Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf Gebrauchsregelung und Herausgabe von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Kellerräumen an die Gemeinschaft kann als Individualanspruch von jedem einzelnen Wohnungseigentümer und ohne Ermächtigung der Gemeinschaft gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Dem Herausgabeanspruch kann jedenfalls dann nicht der Anspruch auf Kellerneuverteilung entgegengehalten werden, wenn nach der Gemeinschaftsordnung jede Gebrauchsregelung einer Vereinbarung bedarf und ohne Zustimmung des Antragstellers, aber auch gegen seinen Willen keine Vereinbarung zustande kommen kann.
3. Der Mieter, der Wohnungseigentum an seiner Wohnung erwirbt, löst damit das frühere Mietverhältnis und unterstellt sich der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, so dass er aus dem Mietverhältnis auch nicht länger die Befugnis zur Kellernutzung ableiten kann.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 3; BGB § 571
Beteiligte
Rechtsanwalt Wolfgang Sucker |
III. die übrigen Miteigentümer gemäß der dem Beschluss des Landgerichts Berlin beigefügten Liste |
IV. der Verwalter Rainer Kanzenbach |
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 341/99) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 290/98) |
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts und in Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 1. November 1999 – 76 II (WEG) 290/98 – werden die Antragsgegner zu II. 1. und 2. verpflichtet, als Gesamtschuldner den als Luftschutzraum ausgewiesenen Kellerraum und den Vorraum jeweils unmittelbar neben dem Treppenabgang des Hauses Nr. 50 gelegen, zu räumen und an die Gemeinschaft zu Händen des Verwalters herauszugeben.
Von den Gerichtskosten erster Instanz hat der Antragsteller 3/8 und haben die Antragsgegner zu II. 1. und 2. 5/8 zu tragen.
Die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz werden den Antragsgegnern zu II. 1. und 2. auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten mit Ausnahme des Verwalters bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage, die aus den kleinen Mehrfamilienhäusern Nr. 46 bis 52 besteht, wobei die beiden Häuser Nr. 50 und Nr. 52 durch einen gemeinsamen Keller verbunden sind. Der Antragsteller ist seit dem 4. September 1996 Eigentümer der Wohnung Nr. 6 (18), dem das Sondereigentum an dem Kellerraum Nr. 6 im Hause 50 zugeordnet ist. Den Antrags- und Beschwerdegegnern zu II. 1. und 2. gehört die Wohnung Nr. 2 (14), der das Sondereigentum an dem Keller Nr. 2 im Hause 50 zugeschrieben ist. Die tatsächliche Verteilung der Keller entsprach teilweise schon seit dem Beginn der Eigentümergemeinschaft nicht der notariellen Teilungserklärung vom 16. August 1980. Aus den drei nebeneinander liegenden kleineren Kellerräumen des Hauses Nr. 50 mit den Bezeichnungen Nr. 4, Nr. 2 und Nr. 6 wurden zwei Kellerräume (also je eineinhalbfach so groß) gebildet, von denen der Antragsteller einen erhielt. Statt des bei der tatsächlichen Verteilung weggefallenen mittleren Kellerraums Nr. 2 erhielten die Antragsgegner zu I. 1. und 2. den ehemaligen Luftschutzkeller und zwei angrenzende Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Sondereigentum erklärt und demgemäss Gemeinschaftseigentum geblieben sind. Der Antragsgegner zu I. 1. wohnt seit seiner Geburt in dem Hause. Seine Eltern hatten seine jetzige Wohnung als Mieter inne, ihnen waren auch die jetzigen Kellerräume zugewiesen. Nach der der Teilungserklärung beigefügten Gemeinschaftsordnung, die zum Inhalt des Sondereigentums gemacht und im Grundbuch eingetragen wurde, hat jeder Wohnungseigentümer das Recht zur Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen. In der Gemeinschaftsordnung § 2 Abs. 2 heißt es:
„Die Raumeigentümer können den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung im einzelnen regeln; dies gilt auch für die Gartenanlagen sowie für etwa vorhandene Kinderspielplätze, Teppichklopfplätze, Wäschetrockenplätze und Kraftfahrzeugabstellplätze, soweit solche Anlagen und Einrichtungen nicht im Sondereigentum eines einzelnen Raumeigentümers stehen oder einem Sondernutzungsrecht zu Gunsten eines einzelnen Raumeigentümers unterliegen.”
Mit dem am 29. Juli 1998 eingegangenen Antrag erstrebt der Antragsteller, soweit in dritter Instanz noch von Bedeutung, die Herausgabe der von den Antragsgegnern zu II. 1. und 2. inne gehaltenen Kellerräume an die Gemeinschaft zu Händen des Verwalters. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. November 1999 den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2000 die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
II. Die sofortige weitere ...