Entscheidungsstichwort (Thema)
Information des Betroffenen über die Vornahme des Abdrucks einer Gegendarstellung
Leitsatz (amtlich)
§ 10 LPG verpflichtet den Abdruckverpflichteten grundsätzlich nur zum Abdruck der Gegendarstellung, nicht dagegen auch zur Abgabe von Erklärungen. Der Abdruckverpflichtete kann auch dann davon ausgehen, allein mit dem Abdruck der verlangten Gegendarstellung innerhalb der hierfür vom Betroffenen gesetzten Frist den Anspruch zu erfüllen, wenn der Betroffene ihn aufgefordert hat, sich zur Abdruckbereitschaft zu erklären. Allenfalls ausnahmsweise kann den Abdruckverpflichteten eine aus Treu und Glauben resultierende Obliegenheit treffen, eine entsprechende Aufforderung des Betroffenen, mitzuteilen, ob dem Abdruckverlangen Folge geleistet wird, zu beantworten. (Abgrenzung zu KG AfP 2006, 476).
Normenkette
LPG § 10
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 08.02.2007; Aktenzeichen 27 O 851/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 26.2.2007 gegen den Beschluss des LG Berlin vom 8.2.2007 (27. O. 851/06) wird auf dessen Kosten bei einem Beschwerdewert von bis zu 2.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Der in M. sitzende Antragsteller verlangte mit Schreiben vom 14.7.2006 von der Antragsgegnerin den Abdruck einer Gegendarstellung in der N.-Ausgabe der von dieser verlegten Tageszeitung verbunden mit der Aufforderung zur Erfüllungserklärung bis zum 19.7.2006. Die Gegendarstellung in der N.-Ausgabe der Zeitung erschien am 19.7.2006. Der unter dem 20.7.2006 gefertigte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist am 24.7.2006 beim LG Berlin eingegangen. Das LG hat dem Antragsteller nach Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Verfahrens mit der Begründung auferlegt, die Antragsgegnerin habe keinen Anlass zur Antragstellung gegeben. Gegen diese am 14.2.2007 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller am 28.2.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Die gem. § 269 Abs. 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das LG die Kosten des Verfahrens gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Antragsteller auferlegt. Insbesondere konnte vorliegend der Rechtsgedanke des § 93 ZPO nicht zur Anwendung kommen, da die Antragsgegnerin keinen Anlass zur gerichtlichen Durchsetzung des Gegendarstellungsverlangens gegeben hatte.
§ 10 LPG verpflichtet den Abdruckverpflichteten zum Abdruck der Gegendarstellung, nicht dagegen auch zur Abgabe von Erklärungen. Auch mit der Aufforderung an den Abdruckverpflichteten, sich zur Abdruckbereitschaft zu erklären, kann der Betroffene eine solche Rechtspflicht des Abdruckverpflichteten nicht einseitig begründen. Allenfalls ausnahmsweise kann den Abdruckverpflichteten eine Obliegenheit treffen, dem Betroffenen seine Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen (Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 5. Aufl., § 11 LPG, Rz. 180; a.A. - allerdings ohne Begründung - Himmelsbach AfP 2006, 430; vgl. auch Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 11, Rz. 178). Der Abdruckverpflichtete kann deshalb grundsätzlich davon ausgehen, allein mit dem Abdruck der verlangten Gegendarstellung innerhalb der hierfür vom Betroffenen gesetzten Frist den Anspruch zu erfüllen.
So hatte auch die Antragsgegnerin im vorliegenden Falle mit dem Abdruck der Gegendarstellung am letzten Tage der ihr hierzu gesetzten Frist, dem 19.7.2006, alles aus ihrer Sicht Erforderliche getan, um den Antragsteller klaglos zu stellen. Dass der Antragsteller in dem Abdruckverlangen die Frist bis zum 19.7.2006 dem Wortlaut nach für die Mitteilung, dass der Abdruck erfolgen wird, gesetzt hat, steht dem nicht entgegen. Aus dem Schreiben ergab sich, dass die Gegendarstellung nach Fristablauf gerichtlich durchgesetzt werden würde ("Anderenfalls wir unserer Mandantschaft zuraten werden, gerichtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.").
Vorliegend war damit bereits im Zeitpunkt der Fertigung der Antragsschrift am 20.7.2006 der Anspruch des Antragstellers durch Abdruck der Gegendarstellung erfüllt und zwar innerhalb der vom Antragsteller im Abdruckverlangen bis zum 19.7.2006 gesetzten Frist. Vor Einleitung gerichtlicher Schritte hätte sich der Antragsteller vergewissern müssen, ob die Antragsgegnerin die Gegendarstellung innerhalb dieser Frist abgedruckt hat. Unabhängig davon, dass der Antragsteller dies an Hand der Online-Ausgabe der von der Antragsgegnerin verlegten Zeitung hätte prüfen können, kommt es darauf, dass die N.-Ausgabe der Zeitung der Antragsgegnerin nicht in M. vertrieben wird und es dem Antragsteller daher Schwierigkeiten bereitet, den Abdruck der Gegendarstellung zu überprüfen, vorliegend bereits deshalb nicht an, weil der Antragsgegnerin dies nicht bekannt gewesen ist. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller von der Ausgangsmitteilung in der N.-Ausgabe der Zeitung der Antragsgegnerin erfahren hatte, konnte sie davon ausgehen, dass er auch die Gegendarstellung in dieser Regionalausgabe zur Kenntnis nehmen wird. Dass der Antragsteller keine gen...