Leitsatz (amtlich)
Nach § 305 Satz 1 StPO sind nicht nur solche Maßnahmen der Beschwerde entzogen, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen; auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluss der Anfechtbarkeit führt. Abtrennungsbeschlüsse sind daher nicht bzw. - ausnahmsweise - nur dann anfechtbar, wenn sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 05.03.2009; Aktenzeichen 1 AR 314/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gegen den Beschwerdeführer findet seit dem 13. November 2008 vor dem Landgericht Berlin wegen des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen die Hauptverhandlung statt. Am 5. März 2009, dem zehnten Verhandlungstag, hat die Kammer beschlossen, das Verfahren hinsichtlich der Tatvorwürfe 1 bis 8, 19 und 23 der Anklage zur gesonderten Entscheidung abzutrennen und die Hauptverhandlung insoweit auszusetzen, da aufgrund des Verlaufs der Beweisaufnahme diese Fälle noch nicht entscheidungsreif seien. Weiter hat die Kammer in dem Beschluss ausgeführt, dass einerseits der einfache Tatverdacht gegen den Angeklagten noch nicht ausgeräumt sei und andererseits die Voraussetzungen für eine teilweise Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht vorlägen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen gebiete die eingeschlagene Verfahrensweise.
Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. März 2009 gerichtete Beschwerde des Angeklagten, der die Kammer nicht abgeholfen hat, ist nach § 305 Satz 1 StPO nicht statthaft und daher unzulässig.
1.
Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen (und wie hier nicht der Ausnahmevorschrift des § 305 Satz 2 StPO unterfallen), nicht der Beschwerde. Eine solche Entscheidung liegt vor, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil steht, ausschließlich seiner Vorbereitung dient und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. A., § 305 Rdnr. 4; Matt in Löwe-Rosenberg, StPO 25. A., § 305 Rdnr. 4 ff.). Diese Voraussetzungen liegen nicht nur bei solchen Maßnahmen vor, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen; auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluss der Anfechtbarkeit führt (vgl. KG, Beschlüsse vom 19. Mai 2004 - 5 Ws 244/04 -, vom 26. Januar 2006 - 5 Ws 632/05 - und vom 26. November 2004 - 3 Ws 544-545/04). Abtrennungsbeschlüsse sind daher nicht bzw. - ausnahmsweise - nur dann anfechtbar, wenn sich die Abtrennung ausschließlich hemmend oder verzögernd auf das Verfahren auswirkt (vgl. KG a.a.O.; Senat , Beschluss vom 20. Oktober 2003 - 4 Ws 171/03; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 Ws 223/05 - [[...]]; OLG Hamm wistra 1999, 235; OLG Frankfurt StV 1983, 92; Meyer-Goßner a.a.O., § 305 Rdnr. 4; Matt a.a.O. Rdnr. 25; Cirener in BeckOK § 305 Rdnr. 4.1), wobei es auf eine Verzögerung des Verfahrens in seiner Gesamtheit und nicht nur des abgetrennten Verfahrensteils ankommt (OLG Köln a.a.O.).
2.
Danach ist der Abtrennungs- und Aussetzungsbeschluss vom 5. März 2009 nicht anfechtbar. Denn die Abtrennung führte offensichtlich dazu, den Verfahrensstoff zu vermindern und die Hauptverhandlung, die nach den ursprünglichen Planungen der Kammer an drei Tagen durchgeführt werden sollte, zu konzentrieren und dadurch abzukürzen. Aus der Aktenlage und dem bisherigen Verfahrensgang ergibt sich, dass Grund der Abtrennung der zehn Tatvorwürfe und der Aussetzung des Verfahrens insoweit der Umstand gewesen ist, dass die Zeugin Eger, die in der Anklage als Zeugin hinsichtlich der Fälle 1 bis 8 benannt worden ist, im Vergleich zu ihrer polizeilichen Vernehmung unvollständig ausgesagt und die Zeugin L, in der Anklage als Zeugin für die Fälle 19 und 23 benannt, von einem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat, so dass die jeweiligen polizeilichen Vernehmungsbeamten dieser beiden Zeuginnen hätten gehört werden müssen. Hinsichtlich der übrigen 16 Tatvorwürfe - entgegen dem Beschwerdevorbringen aber gerade nicht hinsichtlich der abgetrennten zehn Fälle - war die Beweisaufnahme am 5. März 2009 dagegen nach Ansicht der Kammer abgeschlossen und es bestand Entscheidungsreife. Aufgrund der angefochtenen Entscheidung war eine Vernehmung weiterer Zeugen hinsichtlich der verbliebenen 16 Fälle nicht mehr erforderlich, wodurc...