Entscheidungsstichwort (Thema)
Stellplatzvergabe an Wohnungseigentümer
Leitsatz (amtlich)
Weigert sich eine Eigentümergemeinschaft, trotz gravierenden Parkplatzmangels eine Zuteilungsregelung zu treffen, ist eine turnusmäßige Parkplatzvergabe durch richterliche Gestaltung, etwa durch Anordnung eines jährlichen Losverfahrens, angezeigt.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 3, § 43 II
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 01.10.1993; Aktenzeichen 150 T 7/93) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 360/91) |
Tenor
Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen, das auch über die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu befinden hat.
Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Wohnanlage besteht aus 32 Wohneinheiten. Insgesamt sind 14 PKW-Stellplätze vorhanden. In dem zusammen mit dem Teilungsvertrag vom 29. April 1958 unter den Miteigentümern geschlossenen Gemeinschaftsvertrag heißt es u.a.:
„§ 13 Gebrauchsrechte
Die Wohnungseigentümer und ihre Haushaltsangehörigen sind unabhängig vom Wert ihrer Eigentumswohnung berechtigt, die zur gemeinsamen Nutzung der Wohnanlage vorhandenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Grundstücksflächen insoweit zu gebrauchen, als dies der Bestimmung der Wohnanlage nicht schädlich ist und soweit ein anderer Wohnungseigentümer nicht daran gehindert oder darin beeinträchtigt wird, seine Gebrauchsrechte in angemessenem Umfang auszuüben. Das gleiche gilt für diejenigen, denen ein Wohnungseigentümer den Gebrauch seiner Räume überlassen hat. Der Gebrauch ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, so zu handhaben, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB).”
Nach § 19 Abs. 4 k) hat der Verwalter u.a. „eine Hausordnung zu entwerfen und beschließen zu lassen”. Eine Benutzungsregelung für die Stellplätze ist bisher nicht getroffen worden. Eine Erhöhung der Stellplatzzahl scheiterte an der fehlenden Einstimmigkeit der Wohnungseigentümer. Der Vorschlag der Antragstellerin, für die Benutzung der Stellplätze eine Rotationssystem einzuführen, wonach die Parkplätze für jeweils ein Jahr per Los gegen eine monatliche Gebühr vergeben werden, ist in der Eigentümerversammlung vom 29. Oktober 1991 mehrheitlich abgelehnt worden. Die Antragstellerin erstrebt eine Gebrauchsregelung durch das Gericht. Mit Beschluß vom 30. Oktober 1992 hat das Amtsgericht den Gebrauch der Stellplätze der Gemeinschaft dahin geregelt, daß über die Verteilung der Stellplätze jährlich durch Los entschieden wird, für jede Wohnung höchstens ein Los an der Verlosung teilnimmt und diese durch den Verwalter durchgeführt wird. Auf die Beschwerde der übrigen Wohnungseigentümer hat das Landgericht unter Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung den Regelungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG erreicht. Die Beschwer der Antragstellerin besteht in der Versagung der erstrebten Gebrauchsregelung für 14 Stellplätze. Diese Beschwer veranschlagt der Senat entsprechend dem Geschäftswert mit 2.000,00 DM.
Die Rechtsbeschwerde ist auch in der Sache gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß ist nicht rechtfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).
Verfahrensrechtlich zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die Antragstellerin eine Stellplatzregelung durch gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 15 Abs. 3, 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WEG erstrebt und für eine ersetzende gerichtliche Regelung jedenfalls Raum ist, nachdem die Eigentümerversammlung vom 29. Oktober 1991 die Regelungsvorschläge der Antragstellerin mehrheitlich abgelehnt hat, wobei die Ablehnung nicht im Wege der Beschlußanfechtung beanstandet werden kann, sondern im Rahmen des individuellen Anspruchs auf ordnungsmäßige Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) vor Gericht zu verfolgen ist (sog. Regelungsstreitigkeit).
Das Landgericht verkennt jedoch rechtsfehlerhaft, daß nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung eine gerichtliche Gestaltung der Benutzung der Stellplätze geboten ist. Allerdings regelt sich der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, zu dem die 14 Stellplätze für die 32 Wohneinheiten auf dem Grundstück gehören, in erster Linie nach den Vereinbarungen der Wohnungseigentümer und in zweiter Linie nach einem Mehrheitsbeschluß. An beiden fehlt es hier jedoch.
Der der Eigentümergemeinschaft zugrunde liegende Gemeinschaftsvertrag (§ 3 WEG) regelt in § 13 die Gebrauchsrechte nur allgemein. Danach sind die Wohnungseigentümer und ihre Haushaltsangehörigen unabhängig vom Wert ihrer Eigentumswohnung berechtigt, die zur gemeinsamen Nutzung der Wohnanlage vorhandenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Grundstücksflächen insoweit zu gebrauchen, als di...