Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel, Rücknahme, Gegner, Verfahrensgebühr, Erstattungsfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren (VV Nr. 4130 RVG), wenn die Staatsanwaltschaft die von ihr eingelegte Revision gegen ein Urteil vor deren Begründung zurücknimmt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 16.03.2010) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts x gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin vom 16. März 2010 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt 612,85 EUR.
Gründe
Nach Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Berlin sowie Rücknahme der hiergegen durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Revision hat der Beschwerdeführer beantragt, die der Landeskasse auferlegten und an ihn abgetretenen notwendigen Auslagen des Angeklagten in Höhe von 612,85 Euro festzusetzen. Durch Beschluss vom 16. März 2010 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin die Vergütung auf 0,-- Euro festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat mit Recht und zutreffender Begründung festgestellt, dass die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 4130 VV RVG nebst Umsatzsteuer hier nicht erstattungsfähig ist.
Der Beschwerdeführer kann nach den §§ 464 Abs. 2, 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO nur den Ersatz seiner notwendigen Auslagen verlan-gen. Das bedeutet in Bezug auf die Verteidigergebühren, dass nur solche anwaltlichen Tätigkeiten aus der Landeskasse vergü-tet werden, die zur Rechtsverfolgung prozessual erforderlich waren. Derartiger Aktivitäten des Verteidigers bedurfte es hier im Revisionsverfahren aber nicht, da die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel nicht begründet, sondern noch vor Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO am 1. Februar 2010 zurückgenommen hatte. Nach der ständigen Entscheidungspraxis des Kammergerichts (vgl. Senat, Beschluss 25. Juli 2008 - 1 Ws 262/08 - m.w.N.) bestand bis zu diesem Zeitpunkt für anwaltliches Handeln keine Notwendigkeit. Alle Erörterungen der Sache mit dem Mandanten und sonstige Tätigkeiten waren in diesem Verfahrensstadium überflüssig und für die Wahrung der Interessen des Angeklagten ohne jeden objektiven Wert. Denn Umfang und Zielrichtung der gegnerischen Revision sind regelmäßig erst aus deren Begründung zu ersehen. Erst dadurch wird der Verteidiger in die Lage versetzt, den Mandanten sachgerecht zu beraten sowie das weitere Verfahren durch eigene Anträge und Gegenerklärungen zu beeinflussen. Ein verständiger und erfahrener Rechtsanwalt, der mit der Rechtslage vertraut ist, wird daher vor dem Eingang der Revisionsrechtfertigung auf voreilige Überlegungen, spekulative Beratungen, Mutmaßungen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sowie auf nutzlose Anträge verzichten und das dem Angeklagten auch ohne nennenswerten Zeitaufwand begreiflich machen können. Die Befriedigung des Wunsches des Mandanten, über die potentiellen Erfolgsaussichten der "möglicherweise mit der Sachrüge begründeten" Revision der Staatsanwaltschaft informiert zu werden, gehört in diesem Verfahrensstadium trotz der erheblichen Bedeutung des Verfahrensausgangs für den Mandanten nicht zu den obligatorischen Aufgaben des Verteidigers und kann deshalb auch nicht im Wege des Ersatzes notwendiger Auslagen mit einer gesonderten Gebühr honoriert werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2567747 |
JurBüro 2010, 599 |
ZfS 2011, 166 |
RVGreport 2010, 351 |
VRR 2010, 479 |
RVG prof. 2010, 132 |