Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtbarkeit der Beauftragung eines Sachverständigen in Vollstreckungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Strafvollstreckungskammer zur Vorbereitung einer Entscheidung iS der §§ 453, 463 StPO ist in entsprechender Anwendung des § 305 Satz 1 StPO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Normenkette
StPO § 305 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 18.02.2022; Aktenzeichen 590 StVK 57/21) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 18. Februar 2022 (im Beschluss fälschlich bezeichnet als 9. Februar 2022) werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin verurteilte den mehrfach vorbestraften Beschwerdeführer am 26. März 1999, rechtskräftig seit dem 24. August 1999, wegen Vergewaltigung sowie versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und ordnete zudem seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
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Die Strafkammer war - sachverständig beraten - zu dem Ergebnis gelangt, dass sich bei dem Beschwerdeführer das Bild einer emotional instabilen Persönlichkeit mit ausgeprägt histrionischen und dissozialen Zügen ergebe, denen aber noch kein Krankheitswert zukomme. Die dissoziale Prägung sei insbesondere gekennzeichnet durch den Mangel an Empathie, eine niedrige Schwelle für aggressives und gewalttätiges Verhalten, eine Unfähigkeit zum Lernen aus Erfahrung, besonders aus Bestrafung, eine Neigung, andere zu beschuldigten und sich selbst als Opfer darzustellen oder vordergründige Rationalisierung für eigenes Verhalten anzubieten.
Der Beschwerdeführer war bereits zuvor im März 1987 und im Juni 1990 wegen Verbrechen zu Freiheitsstrafen verurteilt worden - im März 1987 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Juni 1990 unter anderem wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und mit schwerem Raub.
Die Strafe war am 24. Februar 2010 vollständig verbüßt. Im Anschluss daran wurde - nach Bewährungswiderruf - eine Restgesamtfreiheitsstrafe von 61 Tagen aus einer Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort vollstreckt. Mit Beschluss vom 8. März 2010, rechtskräftig seit dem 1. April 2010, ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin die Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie deren Vollzug in einer Entziehungsanstalt ab dem 26. April 2010 an. Am 19. November 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Krankenhaus des Maßregelvollzugs in die Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt, nachdem die Entscheidung über die Überweisung in die Entziehungsanstalt am 4. November 2010 durch die Strafvollstreckungskammer wieder aufgehoben worden war.
Die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde in der Folgezeit durch die Strafvollstreckungskammer jeweils rechtskräftig angeordnet, zuletzt am 10. März 2021.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 9. Februar 2022 erneut die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und zugleich den Sachverständigen Dr. med. A mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt.
II.
1. Die gegen die Fortdauerentscheidung erhobene sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) und rechtzeitig erhoben (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
2. Die Strafvollstreckungskammer hat gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 454 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 StPO nach mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers und der Sachverständigen entschieden. Unschädlich ist dabei, dass im Rubrum des angefochtenen Beschlusses der 9. Februar 2022 als Entscheidungsdatum genannt ist, während der Beschluss in Bezug auf die Person des beauftragten Sachverständigen nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer (in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt) tatsächlich erst nach Ablauf der der Verteidigerin zur Benennung eines Sachverständigen gesetzten Wochenfrist am 18. Februar 2022 ergangen ist.
Auch im Übrigen liegt - entgegen der Beschwerdebegründung - ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dem die Anhörung dient, liegt nur dann vor, wenn das Gericht zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen er nicht gehört worden ist, oder wenn es zu b...