Leitsatz (amtlich)
1. Die Zahlung des vom Antragsteller zu leistenden Gerichtskostenvorschusses kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe Gegenstand einer Zwischenverfügung sein.
2. Abgeschlossenheitsbescheinigung und Aufteilungsplan dürfen nicht nur in Kopie beim Grundbuchamt eingereicht werden. Regelmäßig ist erforderlich, dass der Plan Grundrisse der einzelnen Stockwerke sowie Schnitte und Ansichten zur Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum enthält.
3. Nach Außerkrafttreten der AVA vom 19. März 1974 gilt jetzt die AVA vom 6. Juli 2021, BAnz AT vom 12. Juli 2021. Sie enthält keine Regelungen über die Mindestausstattung von Wohnungen.
4. Ein Lageplan ist entbehrlich, wenn keine Außenflächen zu Sondereigentum erklärt wurden.
Normenkette
GBO §§ 18, 29; GNotKG § 13; WoEigG §§ 3, 4 S. 1, § 7 Abs. 4
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Zwischenverfügung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zu erlassen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO, und führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.
Die Zurückweisung des Antrags vom 7. Mai 2021 ist nicht gerechtfertigt. Allerdings ist der Antrag noch nicht vollziehungsreif, weil der begehrten Eintragung der Aufteilung des Gebäudes in Wohnungs- und Teileigentumsrechte im Grundbuch - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung behebbare - Hindernisse entgegenstehen.
1. Das Grundbuchamt hat einen Antrag auf Eintragung im Grundbuch zurückzuweisen, wenn nach Ablauf der in einer vorherigen Zwischenverfügung bestimmten Frist die Hebung eines dort bezeichneten Hindernisses nicht nachgewiesen worden ist, § 18 Abs. 1 S. 2 GBO. Hier hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2021 auf verschiedene Eintragungshindernisse hingewiesen und zum Nachweis von deren Hebung eine Frist von einem Monat gesetzt, die es in der Folge - auf Antrag des Urkundsnotars - wiederholt - jedenfalls stillschweigend - verlängert hat. Dem - letzten - Antrag auf Fristverlängerung vom 1. November 2021 hat es dann nicht mehr entsprochen und den hier angefochtenen Beschluss erlassen.
a) Die Zurückweisung eines Antrags unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 S. 2 GBO setzt voraus, dass die vorangegangene Zwischenverfügung rechtmäßig war. Insbesondere muss das von dem Grundbuchamt in der Zwischenverfügung aufgezeigte Hindernis tatsächlich auch bestehen (Senat, Beschluss vom 13. November 2018 - 1 W 323/18 - FamRZ 2019, 1012). Das war bei der Zwischenverfügung vom 17. Mai 2021 nur teilweise der Fall.
aa) Mit Recht hat das Grundbuchamt die Vorlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WEG, sowie des Aufteilungsplans, § Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG, in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO erfordert (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 1 W 275/21 - FGPrax 2021, 147). Dem Antrag vom 7. Mai 2021 waren diese Unterlagen nur in einfacher Kopie beigefügt, was im Grundbuchverfahren nicht ausreichend ist.
bb) Die übrigen beiden Beanstandungen aus der Zwischenverfügung waren hingegen nicht gerechtfertigt.
(1) Das Grundbuchamt hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung selbst erkannt, dass der Grundriss des Kellergeschosses im Hinblick auf die Wohnungseigentumsrechte nicht angepasst werden muss. Die Beteiligte hat unter Teil I der UR-Nr. hinreichend deutlich gemacht, dass die im Grundriss des Kellergeschosses mit den Nrn. 3 und 5 bis 50 bezeichneten Räume keinem Sondereigentum zugeordnet sein sollen.
Den von dem Grundbuchamt in der Nichtabhilfeentscheidung aufgezeigten Widerspruch zu § 2 der Gemeinschaftsordnung vermag der Senat nicht zu erkennen. Sie vermittelt den künftigen Wohnungseigentümern schuldrechtliche Ansprüche auf Zuweisung eines Kellerraums. Hinsichtlich der künftigen Inhaber der Teileigentumsrechte beschränkt sich die Regelung auf die Klarstellung der durch die bereits erfolgte Zuweisung der jeweiligen Keller zum Sondereigentum bestehenden Rechtslage.
(2) Die - bei Antragstellung - ausstehende Leistung eines Kostenvorschusses konnte nicht Gegenstand der Zwischenverfügung sein. Diese Zahlung stand jedenfalls dem Vollzug der Eintragung nicht entgegen, war also kein Eintragungshindernis.
In Grundbuchsachen kann die beantragte Handlung von der Zahlung eines Vorschusses nur dann abhängig gemacht werden, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint, § 13 GNotKG. Für die Abhängigmachung muss ein besonderer Grund vorliegen, der den Kosteneingang im konkreten Fall als gefährdet erscheinen lässt, wie insbesondere Tatsachen, die gegen die Zahlungsbereitschaft oder Zahlungsfähigkeit des Kostenschuldners sprechen (Klüsener, in: Korinthenberg, GNotKG, 22. Aufl., § 13, Rdn. 30). Solche Tatsachen müssen den Gründen der Zwischenverfügung selbst zu entnehmen sein (OLG München, Beschluss vom 30. September 2015 - 34 Wx 293/15 - BeckRS 2015, 18688; OLG Jena, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - 3 W 390/14 - BeckRS 2014, 122870). Daran fehlt es vorliegend. Das Grundbuchamt hat seine Ermessensentscheidung für...