Entscheidungsstichwort (Thema)
Rüge des unterlassenen Hinweises - provozierter Unfall
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 237/06) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Rückzahlung des bereits erhaltenen Betrages verurteilt, weil es auf Grund werthaltiger Indizien davon ausgegangen ist, dass es sich - jedenfalls auf Seiten des Klägers - nicht um ein unfreiwilliges Geschehen, sondern einen absichtlich herbeigeführten, mithin vom Kläger provozierten Zusammenstoß handelte.
Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des LG, die sich der Senat nach eigener Prüfung zu Eigen macht, verwiesen werden.
Soweit der Kläger mit der Berufung vorträgt, das LG habe außer Acht gelassen, dass es sich bei dem vom Kläger gefahrenen Fahrzeug nicht um ein typisches bei manipulierten Verkehrsgeschehen verwendetes Fahrzeug handelte, ist dies nicht zutreffend. Das LG hat zu Recht ausgeführt, dass der Kläger das Fahrzeug nach seinem eigenen Vorbringen zu einem Preis von lediglich 1.800 EUR am 2.1.2006 von einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt erworben haben will und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wie es zu der Wertsteigerung der Art gekommen sein soll, dass der vom Kläger beauftragte Sachverständige H in seinem Gutachten vom 13.3.2006 einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 9.200 EUR festgestellt haben will.
Soweit der Kläger mit der Berufung ausführt, dass LG habe es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass es sich bei der behaupteten Wertsteigerung um einen entscheidungserheb-lichen Umstand gehandelt habe, wozu er bei einem Hinweis des LG im Einzelnen zu den werterhöhenden Maßnahmen vorgetragen hätte, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch mit der Berufung hierzu nichts vorträgt.
Rügt der Berufungsführer einen unterlassenen Hinweis des LG muss er jedoch spätestens mit der Berufungsbegründung vortragen, was er bei erteiltem Hinweis vorgetragen hätte (vgl. KG KGReport Berlin 2007, 72 = MDR 2007, 677; Zöller, 27. Auf., § 139 ZPO Rz. 20). Hieran fehlt es vorliegend.
Für eine Unredlichkeit des Klägers und damit ein manipuliertes Geschehen spricht schließlich auch, dass das Fahrzeug Anfang Januar 2006 lediglich einen Wert von nur knapp 2.000 EUR hatte, wobei unterstellt werden kann, dass der Kläger, der selbst als Kfz-Gebrauchtwagenhändler tätig ist, den Wert des erworbenen Fahrzeugs genau beurteilen konnte, es zudem unstreitig lediglich 17 Tage nach Erwerb durch den Kläger, nämlich am 19.1.2006, einen Vorunfall hatte, durch welchen nach der Behauptung des Klägers Schäden entstanden sein sollen, die eine Reparatur im Wert von 3.597,42 EUR erforderlich werden ließ, deren tatsächliche Durchführung der Kläger im vorliegenden Verfahren unter Vorlage einer Rechnung vom 30.1.2006 behauptet hat, die von den Beklagten jedoch unter Hinweis auf eine am 6.2.2006 durchgeführte Besichtigung des Fahrzeugs in noch beschädigtem Zustand als nicht erfolgt bestritten wird. Zu den insoweit von den Beklagten vorgelegten Fotografien, die ausweislich des Schreibens des DEKRA-Sachverständigen H vom 13.2.2006 am 6.2.2006 gefertigt wurden, hat sich der Kläger nicht erklärt.
Damit steht fest, dass der Kläger eine offensichtlich gefälschte Rechnung im vorliegenden Rechtsstreit vorlegte, wobei sich aus dem von den Beklagten eingereichten Gutachten des damaligen Sachverständigen des Klägers, der dem gleichen Büro angehörte, welches das im vorliegenden Rechtsstreit eingereichte Gutachten gefertigt hat, exakt die vom Kläger angeblich gezahlten Reparaturkosten i.H.v. 3.597,50 EUR ergaben, was bereits für sich genommen eine erhebliche Auffälligkeit ist.
Insoweit ist auch zu bemerken, dass der damalige Sachverständige Behrends von einem Wiederbeschaffungswert i.H.v. ca. 9.800 EUR ausging für ein Fahrzeug, welches der Kläger 22 Tage vor Erstellung des Gutachtens für 1.800 EUR gekauft hatte.
Diese Indizien sind derart werthaltig, dass das LG zu Recht den Schluss daraus gezogen hat, dass der Kläger nicht schicksalhaft in eine derartige Vielzahl wie die von ihm selbst eingeräumten 14 Unfälle im Zeitraum von 2004 bis Mitte 2008 verwickelt wurde, sondern dies - jedenfalls was das vorliegende Fahrzeug betrifft - die Annahme gestattet, es handele sich nicht um zufällige Ereignisse.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klage im Hinblick auf den nicht erklärten und erklärbaren Wid...