Leitsatz (amtlich)
Eine Verletzung der auf die UG entsprechend anwendbaren Gläubigerschutzvorschrift des § 26 Abs. 2 AktG folgt nicht daraus, dass der gesellschaftsvertraglich bestimmte Gründungsaufwand genau dem vereinbarten Stammkapital (von hier 1.000 EUR) entspricht.
Normenkette
GmbHG §§ 5a, 9c Abs. 2; AktG § 26 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 99 AR 6443/14 B) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des AG Charlottenburg vom 2.9.2014 wird aufgehoben.
Gründe
A. Die Gesellschaftergeschäftsführer D.und ...S.meldeten die am 14.4.2014 ge-gründete Beteiligte zur Eintragung ins Handelsregister an. Die Gründungsgesellschafter haben im Gesellschaftsvertrag (GV) u.a. vereinbart, dass das Stammkapital 1.000 EUR beträgt (§ 3) und die Gesellschaft die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 1.000 EUR trägt (§ 20).
Mit Zwischenverfügung vom 2.9.2014 bemängelte das AG Charlottenburg den fehlenden Zeitraumbezug der Habilitätsversicherung sowie den Umstand, dass die Gründungskosten von 100 % des Stammkapitals nicht angemessen sei und bat um eine Beschränkung auf höchstens 300 EUR.
Gegen diese Zwischenverfügung legte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9.9.2014 namens der Urkundsbeteiligten Beschwerde ein. Die Habilitätsversicherung sei ordnungsgemäß erfolgt. Hinsichtlich der Gründungskosten komme es auf die tatsächlichen Kosten an. Diese seien nur dahin begrenzt, dass das Stammkapital der Gesellschaft nicht überschritten werden dürfe.
Das AG Charlottenburg hielt an seiner Auffassung bezüglich der Habilitätsversicherung nicht länger fest, half aber der Beschwerde hinsichtlich des Gründungskapitals mit Beschluss vom 15.9.2014 nicht ab, sondern legte sie dem KG zur Entscheidung vor.
B. Die Beschwerde hat Erfolg.
I. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und nach §§ 64, 63 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Zwar handelt es sich bei der hier angegriffenen Zwischenverfügung um keine Endentscheidung gem. § 58 Abs. 1 FamFG, so dass gegen sie nur dann eine Beschwerde möglich ist, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382 Abs. 4 FamFG vorgesehen (KG, Beschl. v. 20.6.2011 - 25 W 25/11, NJW-RR 2012, 242 = juris Rz. 7; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2010 - 20 W 333/10, GmbHR 2011, 198 = juris Rz. 22).
Die Beteiligte ist auch bei ihrer Erstanmeldung gegen eine Zwischenverfügung, die sich gegen ihre Ersteintragung richtet, beschwerdebefugt i.S.d. § 59 FamFG (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 59 Rz. 86).
II. Die Beschwerde ist auch begründet.
Das AG Carlottenburg hat die Eintragung der Betroffenen im Handelsregister zu Unrecht abgelehnt. Das Registergericht darf gem. § 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister nur dann vornehmen, wenn sie ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Diese Voraussetzungen sind hier - entgegen der Auffassung des AG Charlottenburg - erfüllt.
Die registergerichtliche Prüfung erstreckt sich bei der Erstanmeldung auf die Rechtmäßigkeit und die inhaltliche Richtigkeit des Eintragungsgegenstandes (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.6.2013 - 3 W 28/13, juris Rz. 8). Das Registergericht darf nach § 9c Abs. 2 Nr. 2 GmbHG die Eintragung einer mangelhaften Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ablehnen, wenn sie Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst dem öffentlichen Interesse dienen. Der hier als Gläubigerschutzvorschrift in Betracht kommende § 26 Abs. 2 AktG, der auf die GmbH und damit auch die UG entsprechende Anwendung findet (vgl. BGH, Beschl. v. 20.2.1989 - II ZB 10/88, juris Rz. 13; OLG Zweibrücken, a.a.O., juris Rz. 8), wird aber durch die Regelung des Gründungsaufwandes in § 20 GV nicht verletzt.
§ 26 Abs. 2 AktG soll im Interesse der Gläubiger und Gesellschafter sicher stellen, dass in der Satzung offen gelegt wird, wieweit das Grundkapital durch Gründungsaufwand vorbelastet ist (OLG Zweibrücken, a.a.O.). Deshalb muss die gesellschaftsvertragliche Regelung den von der Gesellschaft zu tragenden Gesamtbetrag des Gründungsaufwandes erkennen lassen (OLG Zweibrücken, a.a.O., juris Rz. 9). Es ist nämlich die Aufgabe der Gründungsgesellschafter, nicht aber aussenstehender Dritter, die Kosten zu errechnen und in einem Gesamtbetrag zusammen zu fassen (BGH, a.a.O., juris Rz. 14). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da in § 20 GV bestimmt ist, dass die Beteiligte die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 1.000 EUR trägt.
Eine Verletzung des § 26 Abs. 2 AktG folgt nicht daraus, dass der in § 20 GV bestimmte Gründungsaufwand i.H.v. 1.000 EUR genau dem in § 3 bestimmten Stammkapital entspricht. Entgegen der Auffassung des AG Charlottenburg ist auf die Beteiligte nicht die in Nr. 5 des Musterprotokolls für die Gründung einer Einpersonengesellschaft vorgesehene Höchstgrenze von 300 EUR oder die in der Registerpraxis etablierte Obergrenze von 10 % des Stammkapitals (vgl. ...