Leitsatz (amtlich)

1. Bei dauerhaften Folgen einer Achillessehnenruptur ist die Bemessung des Invaliditätsgrades wegen des anatomischen Sitzes der unfallbedingten Schädigung im unteren Bein nach der Rspr. des BGH (Urteil vom 1.4.2015 - IV ZR 104/13, VersR 2015, 617-619, Rn. 14; Urteil vom 14.12.2011- IV ZR 34/11, VersR 2012, 351-354, Rn. 10) grundsätzlich auf den Beinwert und nicht auf den Fußwert abzustellen.

2. Da sich die Schädigung jedoch hauptsächlich auf die Funktion des Fußes und kaum auf das Bein auswirkt, kann diese Funktionsbeeinträchtigung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.9.2017 - IV ZR 511/15, VersR 2018, 345) berücksichtigt werden; auf den Fußwert kann abgestellt werden, wenn der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad denjenigen des Beinwertes übersteigt.

 

Normenkette

AUB 2008 § 2 Abs. 1 Buchst. b

 

Gründe

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen für die vorgesehene Verfahrensweise vorliegen.

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

I. Der Kläger hat am 26.7.2013 eine Achillessehnenruptur rechts erlitten, wegen derer dauerhaft verbliebener Folgen ihm unstreitig eine Invaliditätsleistung aus dem mit der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrag zusteht. Die Beklagte hat vorprozessual auf der Grundlage des in ihrem Auftrag erstellten Gutachtens des Dr. med. ... vom 4.5.2015 (Anlage K 3) auf der Basis dessen Feststellungen und Bewertung nach dem Invaliditätsgrad für den Fuß von 40 % mit einer Funktionsbeeinträchtigung von 8/20 nach der vereinbarten Gliedertaxe (AUB 2008 Anlage K 2) bei einer Invaliditätssumme von 210.000 Euro gemäß Nachtrag vom 12.2.2013 (Anlage B 1) eine Invaliditätsleistung von 33.600 Euro (16 % aus 210.000 Euro) auf der Grundlage der Abrechnung vom 22.5.2015 (Anlage K 4) erbracht.

Mit seiner Klage hat der Kläger einen weitergehenden Betrag von 4.200 Euro - damit insgesamt 37.800 Euro - nebst außergerichtlicher Kosten geltend gemacht mit der Argumentation, die Funktionsbeeinträchtigung sei nach dem Invaliditätsgrad für das "Bein bis zur Mitte des Oberschenkels" nach der Gliedertaxe in § 2 Abs. 1 b) aa) der AUB von 45 % zu ermitteln, da die Achillessehne - wie unstreitig ist - anatomisch dem Bein und nicht dem Fuß zuzuordnen sei, so dass ihm 8/20 aus 45 %, insgesamt also 18 % aus 210.000 Euro zustünden. Die Beklagte ist dem mit dem Argument entgegen getreten, die Achillessehne sei physiologisch dem Fuß zuzuordnen, weil sich die Funktionsbeeinträchtigung dort auswirke. Jedenfalls könne der Fußwert nicht auf den Beinwert übertragen werden, bei der Bemessung nach dem hier maßgeblichen Beinwert sei allenfalls ein Grad von 1/7 gerechtfertigt (was zu einer Versicherungsleistung von nur 10 % aus 210.000 Euro führen würde). Ohnehin sei schon der Fußwert von 8/20 zu hoch angesetzt worden, er betrage tatsächlich lediglich 6/20.

Das Landgericht hat die Klage nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Köpenick, das zuvor das im November 2016 erstattete schriftliche Gutachten des Dr. med. ... eingeholt hat, und nach dessen mündlicher Erläuterung vor dem Landgericht im Termin vom 11.12.2017 abgewiesen, weil der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für eine 16 % übersteigende Invaliditätsleistung beweisfällig geblieben sei. Zwar sei nach der Rspr. des BGH durchgängig auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abzustellen, es obliege jedoch der tatrichterlichen Entscheidung im Einzelfall, Wertungswidersprüche zu den pauschalierten Invaliditätsgraden der Gliedertaxe zu vermeiden. Deshalb sei es vorliegend sachgerecht, die Invalidität nach der Gliedertaxe Fuß zu bestimmen. Denn nach dem Ergebnis des Gutachtens wirke sich die Achillessehnenruptur nicht auf die Funktion der Beine, sondern des Fußes aus. Wegen des beim Kläger eingetretenen atypischen Verlaufs der erlittenen Verletzung sei auf der Grundlage der sachverständigen Bemessung eine Invalidität von 8/20 Fußwert gerechtfertigt, die die Standardempfehlung in der Fachliteratur, eine Achillessehnenruptur mit 1/14 bis 1/7 des vollen Beinwertes von 70 % (damit 5 % bis 10 %) einzuschätzen, bereits erheblich übersteige.

Der Kläger rügt mit seiner Berufung, dass die Entscheidung auf einer Fehlinterpretation der Abrechnungsgrundsätze nach den AUB beruhten. Sie sei nicht mit der Rspr. des BGH vereinbar. Die Frage, ob die Bewertung der Verletzung nach dem Fuß- oder Beinwert vorzunehmen ist, hätte auch - entgegen der Frage zu 1) in dem Beweisbeschluss des Amtsgerichts - nicht dem S...

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