Entscheidungsstichwort (Thema)
unbefugte Einberufung einer Wohnungseigsntümerversammlung
Leitsatz (amtlich)
Ein Wohnungseigentümer, der weder Verwalter noch Vorsitzender des Verwaltungsbeirates oder dessen Vertreter ist, handelt pflichtwidrig, wenn er ohne vorgängige gerichtliche Ermächtigung eine Wohnungseigantümerversammlung einberuft.
Jeder Miteigentümer ist berechtigt, gegen eine solche unbefugte Maßnahme schon vor den Versammlungstermin gerichtlich vorzugehen.
Normenkette
WEG §§ 24, 43 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 31.01.1986; Aktenzeichen 191 T 93/85) |
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 24/85) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1., 8. und 9. gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 1986 – 191 T 93/85 – wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1., 8. und 9. haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 800,– DM. Der Wert des Erstbeschwerdeverfahrens wird in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 1.600,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Wohnungseigentümerversammlung hatte am 3. Juni 1985 die Verwalterin J. abberufen, aber keinen neuen Verwalter gewählt. Deshalb berief der Wohnungseigentümer Hennes eine Wohnungseigentümerversammlung auf den 14. Juni 1985 ein. Er hatte keine gerichtliche Ermächtigung, diese Versammlung einzuberufen. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 1985 beantragte die Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung allen Wohnungseigentümern zu untersagen, am 14. Juni 1985 eine Wohnungseigentümerversammlung abzuhalten und eine neue Verwaltung zu wählen sowie den Verwaltungsbeirat durch einen neuen zu ersetzen. Die Wohnungseigentümerversammlung fand gleichwohl statt. Daraufhin erklärten die Beteiligten im Termin vom 25. Juni 1985 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Amtsgericht erlegte die Gerichtskosten der Antragstellerin und dem Beteiligten Hennes je zur Hälfte auf. Die außergerichtlichen Kosten hatte jeder Beteiligte selbst zu tragen. Gegen diesen Beschluß legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein. Die Beteiligten zu 1., 8. und 9. legten Anschlußbeschwerde ein und beantragten, der Antragstellerin alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Beide Beschwerden hat das Landgericht mit seinem Beschluß vom 31. Januar 1986 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1., 8. und 9., mit der sie ihren Antrag aus der Anschlußbeschwerde weiter verfolgen.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Die Beteiligten zu 1., 8. und 9. sind durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Denn ihr Antrag, der Antragstellerin die gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, ist zurückgewiesen worden. – Im vorliegenden Fall bedarf es keiner Erörterung, ob die Rechtsbeschwerde hier auch zulässig wäre, wenn die Beschwerdesumme des § 20 a Abs. 2 FGG nicht erreicht wäre. Denn sie ist weit überschritten, weil die Rechtsbeschwerdeführer auch die Erstattung ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten erstreben. Diese sind auch für die I. Instanz weit höher als 100,– DM.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
Die nach wirksamer Beschränkung des Antrags auf den Kostenpunkt zu treffende Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten und die Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 47 WEG ist eine Ermessensentscheidung. Sie unterliegt daher nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BayObLG WEM, 1980, 78, 79; BayObLGZ 1975, 369, 371; 1973, 30, 33). Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts kann nur auf Ermessensfehler überprüft werden. Ein solcher Fehler liegt nur dann vor, wenn der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat. Das ist nur dann der Fall, wenn der Richter den Sachverhalt nur lückenhaft festgestellt oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, wenn er sich mit den Denkgesetzes in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen in einer dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BayObLGZ a.a.O.; Jansen, FGG 2. Aufl., Rdn. 24; Keidel, FGG 11. Aufl., Rdn. 26 d je zu § 27). Einen solchen Ermessensfehler, der sich zu Ungunsten der Rechtsbeschwerdeführer auswirkt, enthält die angefochtene Entscheidung aber nicht.
a) Zwar trifft die von dem Landgericht gebilligte Rechtsansicht des Amtsgerichts nicht zu, der Antrag der Antragstellerin wäre unbegründet gewesen, weil ihr kein Recht zugestanden habe, die von dem Beteiligten H. einberufene Wohnungseigentümerversammlung gerichtlich verbieten zu lassen. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, daß nach § 24 Abs. 3 WEG eine Wohnungseigentümerversammlung nur von dem Verwalter und, falls dieser sich pflichtwidrig weigert, von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder dessen Ver...