Leitsatz (amtlich)
Für die Frage, unter welchen Umständen ein Eigentümerbeschluss, mit welchem die Zahlung der Werklohnforderung eines für die Gemeinschaft tätig gewordenen Werkunternehmers beschlossen worden ist, ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, können die zur Frage der Ordnungsmäßigkeit einer Verwalterentlastung entwickelten Rechtsgedanken entsprechend herangezogen werden.
Ein Eigentümerbeschluss, durch den die Zahlung einer Werklohnforderung eines für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig gewordenen Werkunternehmers ohne Formulierung eines Vorbehalts und vor Abnahme bestimmt wird, entspricht jedenfalls dann nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn erkennbar in Betracht kommt, dass dem Werkunternehmer die geforderte Vergütung nicht oder nicht in der verlangten Höhe zusteht und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, gleichwohl Zahlung zu leisten.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 24.11.2006; Aktenzeichen 85 T 178/05 WEG) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 584/04 WEG) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf bis 7.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu I. bis III. bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Die Eigentümerversammlung dieser Wohnanlage hatte mit Beschluss vom 18.5.2004 zu TOP 1 entschieden, die Firma S. GmbH mit der Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an den Balkonen und Terrassen der Wohnanlage zu beauftragen, soweit der Preis des zuvor von der Firma S. GmbH gemachten Angebots i.H.v. 14.073,64 EUR nicht überschritten wird (Bd. I Bl. 14 d.A.). Nachdem es in der Folge innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Streit hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Leistungserbringung durch die Firma S. GmbH gekommen war, erklärte die frühere Verwalterin, die Beteiligte zu IV. 1., vor Abschluss der Arbeiten mit Schreiben vom 30.7.2004 (Bd. I Bl. 15 d.A.) ggü. der S. GmbH, den Vertrag zu "stornieren" und fasste die Eigentümerversammlung vom 7.9.2004 zu TOP 5 einen - bestandskräftig gewordenen - Beschluss des Inhalts, dass ein Rechtsanwalt mit der Rückforderung der i.H.v. 4.691,21 EUR bereits an die S. GmbH geleistete Anzahlung beauftragt wird (Bd. I Bl. 18-21 d.A.). Die S. GmbH verlangte mit an die Beteiligte zu IV. 1. gerichteter Schlussrechnung vom 20.8.2004 (Bd. I Bl. 209-211 d.A.) den Ausgleich einer Restforderung i.H.v. 6.502,48 EUR. Mit Beschluss zu TOP 1, 1. Beschluss bestimmte die Eigentümerversammlung vom 28.09. 2004, die Firma L. mit der Sanierung der Balkone und Terrassen zu beauftragen (Bd. I Bl. 23 d.A.). In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 26.10.2004 wurde zu TOP 1 sodann mehrheitlich folgender - den Gegenstand des hiesigen Verfahrens bildender - Beschluss gefasst (Bd. I Bl. 5 d.A.):
"Die Forderung der Firma S. i.H.v. 6.502,48 EUR wird ausgeglichen. Die Eigentümer überweisen ihren Anteil nach Miteigentumsanteilen bis zum 15.11.2004. Der Beschluss zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 7.9.2004 wird aufgehoben."
Hierauf zahlte die Beteiligte zu IV. 1. diesen Betrag an die S. GmbH mit der Folge, dass diese in einem zwischenzeitlich beim LG Berlin zu 20 O 496/04 gegen die hiesigen Beteiligten zu I. bis III. anhängig gemachten und auf Restwerklohnzahlung gerichteten Prozess den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärte; dieser Rechtsstreit endete letztlich mit einem ggü. den hiesigen Beteiligten zu I. und III. die Erledigung feststellenden Versäumnisurteil im Rahmen eines - insoweit rechtskräftig gewordenen - Versäumnisteil- und Schlussurteils vom 9.2.2005 und mit zu Lasten der S. GmbH getroffenen Kostenentscheidungen - nämlich einem Kostenschlussurteil im Rahmen des genannten Versäumnisteil- und Schlussurteils vom 9.2.2005 und einem Kostenbeschluss vom 16.6.2005 gem. § 91a ZPO - ggü. den hiesigen Beteiligten zu II; diese Kostenentscheidungen begründete das LG damit, dass die S. GmbH hinsichtlich der umstrittenen Frage der Durchführung der Sanierungsarbeiten nicht ausreichend substantiiert vorgetragen habe bzw. - mangels Beweisangebots - beweisfällig geblieben sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Versäumnisteil- und Schlussurteil vom 9.2.2005 (Bd. I Bl. 115 ff. d.A.) und auf den Beschluss vom 16.6.2005 (Bd. I Bl. 178 d.A.) Bezug genommen. Die Antragsteller zahlten die nach dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 26.10.2004 wurde zu TOP 1 auf sie entfallenden Anteile nicht; diese wurden vom Beschwerdeführer und den Beteiligten zu III. getragen.
Das AG Schöneberg hat auf Antrag der Antragsteller mit Beschl. v. 27.4.2005 - 76 II 584/04 WEG - den Beschluss zu TOP 1 der Eigentümerversammlung vom 26.10.2004 als nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend für ungültig erklärt. Die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde des Beschwerdeführers hat das LG mit Beschluss vom 24.11.2005 z...