Leitsatz (amtlich)
1. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Internet-Vertriebsplattform für Computerspiele, die es dem Nutzer untersagt, sein gesamtesBenutzerkonto oder einzelne mit seinem Account verknüpfte Spiele an Dritte zu über- tragen, verstößt nicht gegen den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz (§§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG), wenn das Spiel nicht im Sinne von § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG "in Verkehr gebracht" wurde.
2. Ein Inverkehrbringen oder ein "Erstverkauf einer Programmkopie" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG liegen nicht vor, wenn ein Teil des für die Nutzung des Computerspiels erforderlichen Programmcodes stets auf den Servern des Plattform-Betreibers verbleibt und dieser Teil dem Nutzer aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses nur vorübergehend für die Spielzeit durch Online-Zugriff auf die Server des Betreibers zur Verfügung gestellt wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11.2.2010, I ZR 178/08 "Half Life 2"; Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 03.7.2012, C-128/11 "Used-Soft").
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.01.2014; Aktenzeichen 15 O 56/13) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Berlin vom 21.01.2014 - 15 O 56/13 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 313a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO abgesehen.
II. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.08.2015 Bezug genommen.
Die Stellungnahme des Klägers vom 24.08.2015 lässt keine abweichende Entscheidung zu. Die von dem Kläger zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 23.1.2014 - C-355/12 - und des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2014 - I ZR 124/11 - sind nicht einschlägig. Diese Entscheidungen hatten die Reichweite des Rechtsschutzes gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zum Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Gegenstand. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Verhältnismäßigkeit technischer Maßnahmen (vgl. § 95a Abs. 2 Satz 1 UrhG) der Beklagten, sondern um die Zulässigkeit vertraglicher Regelungen, die die Beklagte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet. Auch wenn diese vertraglichen Regelungen (u.a.) dem Schutz urheberrechtlich geschützter Werke dienen sollten, findet § 95a UrhG insoweit keine Anwendung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 9097982 |
CR 2016, 81 |
ZUM-RD 2016, 181 |