Leitsatz (amtlich)
1. Voraussetzung für eine Verurteilung zur Rückerstattung von Kosten nach § 157 KostO (jetzt: § 90 GNotKG) ist die vorherige oder gleichzeitige Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung nach § 156 KostO (jetzt: §§ 127 bis 130 GNotKG). Ein Antrag auf Rückzahlung von Notarkosten ist regelmäßig dahin auszulegen, dass zugleich die Aufhebung der zugrunde liegenden Kostenberechnung begehrt wird.
2. Die allgemeine Absicht, aufgrund des von dem Notar erstellten Vertragsentwurfs später einen Vertrag beurkunden zu lassen, ist noch keine Erteilung eines Beurkundungsauftrags i.S.v. § 145 Abs. 3 Satz 1 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 1 KV-GNotKG).
3. Die Gebührenanrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) bezweckt, den Auftraggeber eines Entwurfs dem Auftraggeber einer Beurkundung gleichzustellen, wenn dieser Entwurf wie bei einem im Rahmen eines gewöhnlichen Beurkundungsauftrags erstellten Entwurfs mit den üblichen Änderungen nachfolgend und demnächst Gegenstand der Beurkundung wird. Sie soll Fälle erfassen, in denen der Notar für die Beurkundung auf einen vorhergehenden Entwurf zurückgreifen kann, ohne dass er sich in einen neuen Fall einarbeiten müsste und ihm insoweit neuer, zu vergütender Aufwand entsteht, der über das hinausgeht, was er an Aufwand hätte, wenn der ursprüngliche Entwurf sogleich beurkundet worden wäre.
4. Für die Frage, ob ein Entwurf i.S.d. § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) demnächst beurkundet ist, ist darauf abzustellen, ob die Beurkundung zeitlich noch derart nah an der Erstellung des Entwurfs liegt, dass die Beurkundung nicht als neuer Vorgang angesehen werden kann, sondern als Fortführung des Entwurfsauftrags erscheint und so einem einheitlichen Beurkundungsauftrag gleicht.
5. Eine Beurkundung erfolgt auch dann i.S.d. § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die beteiligten Personen geändert werden, sofern die in dem Entwurf eingesetzte Person auswechselbar ist und für die Ausgestaltung des Entwurfs keine Rolle spielt, so dass der Entwurf durch den Personenwechsel kein anderes Gepräge erhält. Im Übrigen erfolgt die Beurkundung i.S.d. § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) aufgrund des Entwurfs, wenn die Regelungen des beurkundeten Entwurfs in allen wesentlichen Punkten mit dem zuvor gefertigten Entwurf übereinstimmen; Änderungen, die auch im Rahmen eines einheitlichen Beurkundungsauftrags üblich sind, stehen der Anrechnung nach § 145 Abs. 1 Satz 3 Kost (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) nicht entgegen.
6. Nach § 145 Abs. 1 Satz 3 KostO (jetzt: Vorbem. 2.1.3. Abs. 2 KV-GNotKG) ist die Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühren in der Reihenfolge ihrer Entstehung anzurechnen. Ist die Beurkundungsgebühr ohne Berücksichtigung der Anrechnung gezahlt, die Entwurfsgebühr aber noch offen, hat die Anrechnung bei der Entwurfsgebühr zu erfolgen.
7. Haben die vom Kostenschuldner angegriffenen Kostenberechnungen des Notars keinen Bestand und ist er deswegen unterlegen, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen i.S.d. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG, ihn mit den Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu belasten (Senat, Beschl. v. 25.3.2015 - 9 W 42-46/14). Das gilt jedenfalls auch dann, wenn der Kostenschuldner nur verhältnismäßig geringfügig unterlegen ist oder, soweit er unterlegen ist, keine oder nur geringfügig höhere Kosten entstanden sind.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 21.01.2013; Aktenzeichen 82 OH 41/12, 82 OH 42/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wird der Beschluss des LG Berlin vom 21.1.2013 - 82 OH 41/12, 82 OH 42/12 - dahin abgeändert, dass die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 8.5.2007 (Nr. 200700439) in der Fassung vom 28.10.2014 (Nr. 1400460) zu seinem Aktenzeichen 137/07 weiter gehend auf einen Betrag von 3.174,32 EUR herabgesetzt wird und angeordnet wird, dass der Kostengläubiger dem Kostenschuldner einen weiteren Betrag von 6.728,26 EUR zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde des Kostenschuldners und sein weiter gehender Rückerstattungsantrag vom 30.9.2014 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Kostengläubiger zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.008,50 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Der Kostenschuldner wendet sich, soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse, im Notarkostenbeschwerdeverfahren gegen eine Kostenberechnung des Kostengläubigers, mit der dieser nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO eine 20/10-Gebühr für die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs für ein Hausgrundstück abgerechnet hat. Der Kostenschuldner wollte dieses Grundstück zunächst an eine spanische Kaufinteressentin veräußern. Nach Erstellung des Entwurfs kam es insoweit jedoch nicht zum Vertragsschluss. Vielmehr veräußerte der Kostenschuldner das Hausgrundstück aufgrund eines von dem Kostengläubiger beurkundeten Kaufvertragsangebots an eine dieses Angebot annehmende...