Normenkette
ZPO §§ 114, 116 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 36 O 564/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Berlin vom 22.2.2002 – 36 O 564/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet, da das LG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat. Dies folgt zum Einen schon daraus, dass die Klage nach derzeitiger Aktenlage keine Aussicht auf Erfolg hat, weil weder für die bestrittene Klageforderung noch für die bestrittene Abtretung der Ansprüche an den Antragsteller Beweis angetreten worden ist. Zum Andern ist das LG aber auch zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Frage der Hilfsbedürftigkeit nicht allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ankommt, sondern auch auf die des Zedenten. Dafür bedarf es nicht des Nachweises eines Rechtsmissbrauchs, vielmehr reicht es aus, dass bei einer – wie hier vorliegenden – wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtung des Zessionars mit dem Zedenten kein triftiger Grund für die Abtretung vorliegt (vgl. OLG Köln v. 6.1.1995 – 2 W 1/95, OLGReport Köln 1995, 133 = NJW-RR 1995, 1405; OLG Celle v. 3.7.1998 – 13 W 50/98, OLGReport Celle 1999, 579 = NJW-RR, 1999, 579).
Ein solcher ist hier vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Dabei kann unterstellt werden, dass der Antragsteller der Zedentin Darlehen gegeben hat, die auch zur Rückzahlung fällig waren. Dann hat der Antragsteller durch die erfüllungshalber erfolgte Abtretung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit hinsichtlich seines Darlehensrückzahlungsanspruchs erhalten. Ebensogut hätte – worauf auch das LG bereits hingewiesen hat – der Werklohnanspruch aber von der Zedentin geltend gemacht werden können, um sodann die ggf. so erlangten Geldmittel zur Befriedigung des Anspruchs des Antragstellers auf Rückzahlung des Darlehens zu verwenden. Dies ist – wie der Antragsteller selbst vorträgt – deshalb nicht geschehen, weil die Zedentin dafür den Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss nicht leisten konnte und darüber hinaus offenbar nicht in der Lage war, die Voraussetzungen nach § 116 Nr. 2 ZPO darzulegen. Dann aber spricht vieles dafür, dass die Abtretung nur zu dem Zwecke erfolgte, den weitgehend mittellosen Antragsteller den Prozess unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe führen zu lassen. Dass demgegenüber die Abtretung einen anderen triftigen Grund hatte, ist vom Antragsteller nicht dargelegt, sodass sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Uerpmann Klum Saak
Fundstellen
Haufe-Index 1102765 |
MDR 2002, 1396 |
KG-Report 2002, 260 |