Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 65 VI 116/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 14.9.2020, die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses betreffend, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 320.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den Inhalt eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Die Beteiligte zu 2 ist die Tochter des Erblassers, der Beteiligte zu 1 ist der ernannte Testamentsvollstrecker.

Der am XX.XX.1948 geborene Erblasser und seine Ehefrau errichteten am 2.11.2011 ein gemeinschaftliches Testament (Bl. 61 ff. im Band 65 IV 300/18). Darin bestimmten sie sich wechselseitig zu Alleinerben, jedoch sollte der überlebende Ehegatte Vorerbe sein, befreit von allen gesetzlichen Verpflichtungen und Beschränkungen. Als Nacherben werden darin die beiden Kinder der Eheleute, die Beteiligte zu 2 sowie MXXX EXXX, bestimmt. Ferner enthält das Testament einige Vermächtnisse.

Am 19.3.2014 errichteten sie ein weiteres gemeinschaftliches Testament (Bl. 6 im Band 65 IV 300/18). Darin heißt es eingangs: "Wir, die Eheleute EXXX und MXXX EXXX, setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein." Danach werden verschiedene Vermächtnisse ausgesprochen. Die Beteiligte zu 2 wird darin nicht erwähnt, von Vor- und Nacherbschaft ist im Testament nicht die Rede.

Am XX.XX.2014 verstarb die Ehefrau des Erblassers.

Am 27.11.2016 errichtete der Erblasser ein handschriftliches Testament. Darin heißt es unter anderem:

"Das gemeinschaftliche Testament MXXX EXXX geb. SXXX und EXXX EXXX ist hinterlegt beim Amtsgericht Schöneberg (...). Die darin getroffenen Vermächtnisse bleiben bestehen.

A) ÄXXX oXXX GXXX (...) 150.000,- EUR

B) BXXX (...) 50.000,- EUR

C) FXXX MXXX 12.000,- EUR

D) HXXX EXXX (...) Ihre monatlichen Rentenbezüge decken nicht die monatlichen Pflege- und Wohnkosten. Zur Deckung soll sie einen Zuschuss von monatlich von 800,- EUR erhalten.

Mein Freund KXXX EXXX erhält mein Kfz (...).

Ich setze für meine Tochter, MXXX EXXX geb. am XX.XX.83, eine monatliche Rente in Höhe von 800,- EUR für den Zeitraum bis zum Rentenalter fest. Die Rente ist jeweils zum ersten eines Monats zu zahlen. Ferner erhält meine Tochter das Kfz (...). Für mich ist wichtig sicherzustellen, dass meine Tochter von meinen vorhandenen Mitteln zunächst die Rente erhält. Sollten weiterhin noch finanzielle Mittel vorhanden sein, setze ich folgende Vermächtnisse aus:

A) DXXX KXXX (...) 50.000,- EUR

B) DXXX JXXX CXXX LXXX SXXX (...) 50.000,- EUR

Da meine Tochter an der Immobilie PXXX CXXX, XXX Berlin kein Interesse hat, soll mein gesondert zu bestellender Testamentsvollstrecker diese am Markt verkaufen. Von dem Verkaufserlös ist zunächst sicherzustellen, dass die meiner Tochter ausgelobte Rente erfüllt werden kann. Anschließend sind die vorbezeichneten Vermächtnisse zu erfüllen. (...)

Meinen Sohn MXXX EXXX, geb. XX.XX.77, enterbe ich. (...)

Die gegebene Vorsorgevollmacht an MXXX EXXX widerspreche ich hiermit.

Testamentsvollstrecker: RA BXXX, TXXX, XXX Berlin."

In einer handschriftlichen "Zusatzvereinbarung - Testament vom 27.11.2016" heißt es:

"Das Testamentsvollstreckerhonorar lege ich bereits jetzt fest. (...). Für die danach erforderliche Dauertestamentsvollstreckung erhält der Testamentsvollstrecker pro Jahr eine pauschale Vergütung 0,5 % des Wertes des noch vorhandenen Nachlasswertes. Rest des Erbes, auf die Vermächtnisse quotenmäßig aufzuteilen.

Bei Verkauf des Hauses: XXX Berlin PXXX CXXX wird nur gültig bei Gegenzeichnung meiner Familie (Schwager)

I. AXXX LXXX (...)

II. MXXX LXXX (...)

III. LXXX und AXXX LXXX (...)"

Der Beteiligte zu 1 beantragte am 14.3.2017 die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses unter Berufung auf das Testament vom 27.11.2016. Am 20.4.2017 beantragte er eine Ergänzung dahingehend, dass für den Erbteil der Beteiligten zu 2 Dauertestamentsvollstreckung für 33 Jahre ab dem 23.1.2017 angeordnet sei und dass er in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sei.

Mit Beschluss vom 30.5.2017 stellte das Amtsgericht die zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlich Tatsachen fest (Bl. I/33 d.A.). Ein entsprechendes Testamentsvollstreckerzeugnis wurde dem Beteiligten zu 1 ausgestellt (Bl. I/34 d.A.) und übersandt.

Am 2.11.2017 beantragte Rechtsanwältin SXXX in Vollmacht für den Beteiligten zu 1 die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin ausweist und den Vermerk enthält, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist (Bl. I/71 ff. d.A.).

Die Beteiligte zu 2 wandte demgegenüber ein, dass der Erbschein nach ihrer Rechtsauffassung ohne den Testamentsvollstreckervermerk zu erteilen sei. Der Erblasser habe infolge des gemeinschaftlichen handschriftlichen Ehegattentestaments vom 2.1.2011 keine Testamentsvollstreckung anordnen dürfen, die im Widerspruch zu diesem Testament stehe. Das Testament sei auch nicht durch da...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge