Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 122/18) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 30. April 2019 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen gegeben. Aus Kostengründen sollte eine Berufungsrücknahme in Erwägung gezogen werden.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Berufung kann gemäß § 513 ZPO nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht wecken.
Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Klage stattgegeben. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine der Beklagten günstige Entscheidung nicht.
1) Die Parteien werden auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 28. Oktober 2019 (9 U 4/18 - VersR 2020, 616 ff - zitiert nach juris) hingewiesen. Der Senat vertritt keine abweichende Auffassung. Der Sachverhalt ist nach Auffassung des Senats vergleichbar. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 2006 (IV ZR 154/05 - VersR 2006, 966 - zitiert nach juris, Rn. 13) die Auffassung vertreten, dass zwischen die durch das Naturereignis bedingte Einwirkung und deren Erfolg, also die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeuges, keine weitere Ursache treten darf. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Kläger in den Bereich einer Überschwemmung hinein gefahren sein sollte. Denn auch in diesem Fall ist die letzte und einzige Schadensursache die Einwirkung des nicht ablaufenden Wassers in der Unterführung auf das Fahrzeug des Klägers.
Auch das Verneinen grober Fahrlässigkeit durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte trägt selbst vor, dass andere Fahrzeuge die S-Bahnbrücke trotz der Überschwemmung durchquerten (Bl. 12 d. A.). Auch der Kläger ist nicht nachweisbar sehenden Auges in eine Gefahrenstelle hineingefahren. Der Senat geht dabei von dem Sachverhalt aus, den die Beklagte unstreitig gestellt hat, ohne dass die Feststellung des Landgerichts damit in Zweifel gestellt wäre, wonach das Wasser gemäß den Angaben des Klägers noch nach dem verkehrsbedingten Anhalten im Bereich der Unterführung weiter angestiegen und in sein Fahrzeug eingedrungen ist.
Im Übrigen kann sich die Beklagte gemäß A.2.9.1 AKB auf grobe Fahrlässigkeit nur in den dort ausdrücklich geregelten Fällen berufen.
2) Der Senat würde auch bei einem Hineinfahren in eine Wasseransammlung, was in der Folge zu einem sogenannten "Motorschlag" führt, weil der Motor Wasser ansaugt, einen Unfall bejahen; denn der Anprall auf eine Wasserfläche mit einem Fahrzeug ist nicht anders zu würdigen als der Anprall gegen einen festen Gegenstand. In beiden Fällen liegt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis vor.
3) Zeitlich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind auch keine von der hiesigen Rechtsauffassung abweichende Entscheidungen ergangen. Das Urteil des Obersten Gerichtshof Wien (VersR 2016, 279) betraf einen anderen Sachverhalt. Dort ist es beim Durchfahren eines überschwemmten Fahrbahnbereichs durch die Reifen zum Hochspritzen von Wasser gekommen, das vom Motor angesaugt wurde. Die Sache hat deswegen weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil unter Zulassung der Revision. Zur Rechtsfortbildung eignet sich der Streitstoff nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 14225532 |
r+s 2021, 86 |