Leitsatz (amtlich)

1. Nach Aufnahme des Rechtsstreit wegen der Kosten gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 AnfG ist wegen der Kosten § 91a Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden und über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.

2. Es bleibt offen, ob Wohungseigentümer indem sie über einen Verwaltervertrag beschließen, zugleich und inzident einen Beschluss nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG oder/und § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG treffen können.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 20 O 224/07)

 

Tenor

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Der Rechtsstreit ist vom Beklagten gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 AnfG hinsichtlich der Kosten aufgenommen worden. Im Schrifttum wird vertreten, dass das Gericht in diesem Falle entsprechend § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheidet (Henckel, in FS Gaul [1997], S. 215; Kübler/Prütting/Bork/Paulus, AnfG, Mai 2009, § 17 Rz. 12; Huber, AnfG, 10. Auf. 2006, § 17 Rz. 16). Dem schließt sich der Senat wegen der Vergleichbarkeit der Fragestellung in beiden Bestimmungen an. In beiden Fällen entfällt ein Interesse des Klägers, den Rechtsstreit fortzusetzen und geht es nur noch darum, wer die angefallenen Kosten zu tragen hat. Diese Frage ist hier wie dort aufgrund billigen Ermessens ohne weitere Ermittlungen zu treffen.

II. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen sind die Kosten dem vollmachtlosen Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Veranlasser aufzuerlegen. Denn der Senat muss davon ausgehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von dieser keine wirksame Prozessvollmacht hat.

1. Dabei kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob Wohnungseigentümer indem sie - wie hier - über einen Verwaltervertrag beschließen, zugleich und inzident einen Beschluss nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG oder/und § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG treffen können. Bedenken gegen diese Vorgehensweise rühren u.a. daher, dass der Verwaltervertrag zwischen dem Verband Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter kein Ort ist, an dem die Wohnungseigentümer Bestimmungen über ihr Verhältnis untereinander treffen können und dass es an einer Verkündung der Ermächtigung des Verwalters fehlt (s. auch OLG Dresden v. 30.10.2008 - 3 W 845/08, 2 MR 2009, 301).

2. Jedenfalls war Inhalt der Ermächtigung des Verwalters unstreitig nur die Führung eines Rechtsstreits, um "Zahlungsansprüche" gerichtlich geltend zu machen. Diese Formulierung ist ersichtlich eingrenzend und erlaubt nicht die Führung eines beliebigen Verfahrens. Die Ermächtigung soll - aus welchen Gründen auch immer - nur bestimmte Verfahren umfassen. Die Ermächtigung umfasst nach einer lebensnahen, die Interessen der Wohnungseigentümer und des Verbandes berücksichtigenden Auslegung Klagen auf Wohngeld, Klagen auf einen in einer Sonderumlage bestimmten Betrag, Klagen auf einen negativen Saldo einer Einzeljahresabrechnung oder solche auf Schadenersatz sowie die anschließende Zwangsvollstreckung. Eine Anfechtungsklage ist von einer Ermächtigung für "Zahlungsansprüche" hingegen nicht umfasst. Das hier vertretene, enge Verständnis entspricht den Interessen der Wohnungseigentümer als Herren des Verfahrens. Sie haben es im Übrigen jederzeit in der Hand, die Ermächtigung - auch nachträglich - zu erteilen oder zu erweitern.

c) Bei der Erhebung der Klage handelte es sich auch nicht um eine Maßnahme nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WEG. Eine Maßnahme kann danach nur vom Verwalter im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getroffen werden, wenn sie zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich ist. Der Ablauf einer Frist drohte nicht. Erforderlichkeit eines Handels des Verwalters ohne vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer kann hingegen nur angenommen werden, wenn - bei einer Aktivklage - eine vorherige Beschlussfassung der Wohnungseigentümer nicht in Frage kommt (Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 2. Aufl. 2008, § 27 Rz. 55; Jennißen/Heinemann, WEG, 2008, § 27 Rz. 72 m.w.N.). Dieses ist hier nicht erkennbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2280065

JurBüro 2010, 97

ZMR 2010, 136

WuM 2010, 58

ZWE 2009, 461

GuT 2009, 330

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