Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert einer Klage auf Duldung von Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten in einem Mietobjekt sowie Gewährung von Zutritt zum Objekt zum Zweck der Vermessung und Planung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Streitwert für eine auf die Duldung von Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten in einem Mietobjekt gerichtete Klage richtet sich nach dem Interesse des Klägers an einer infolge der Durchführung der Arbeiten möglichen Mieterhöhung oder einer durch sie zu vermeidender Mietminderung; er wird begrenzt durch den Jahresbetrag der erwarteten Erhöhung oder Minderung.
2. Dem weiteren Antrag des Klägers auf Gewährung von Zutritt zu dem Mietobjekt kommt wertmäßig eine eigene Bedeutung zu, wenn die Besonderheit der angestrebten Zutrittsgewährung die zusätzliche Vollstreckungsmöglichkeit nach §§ 887, 888 ZPO eröffnet.
Normenkette
RVG § 32 i.V.m. § 68 GKG; GKG §§ 41, 63
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 05.05.2009; Aktenzeichen 63 S 2/09) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 19 C 274/08) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des LG Berlin vom 5.5.2009 - 63 S 2/09 - teilweise geändert und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf insgesamt 5.200 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Ferner wird der Streitwertbeschluss des AG Schöneberg vom 23.12.2008 gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG nach Anhörung der Parteien von Amts wegen dahin geändert, dass der Streitwert auch für das Verfahren erster Instanz auf 5.200 EUR festgesetzt wird.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beklagten sind (wohl noch) Mieter eines Hauses mit Grundstück zu Wohnzwecken, die Kläger Vermieter. Der monatliche Mietzins beträgt insgesamt 2.000 EUR. Die Kläger haben mit der vor dem AG Schöneberg erhobenen Klage Duldung von im Einzelnen in der Klageschrift genannten Instandhaltungs-, Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen verlangt sowie mit dem Klageantrag zu 2. Zutritt zu den Mieträumen an zwei Tagen ganztägig für die Durchführung von Vermessungs- und Planungsarbeiten. Nach Abweisung der Klage in erster Instanz haben die Kläger ihr Klagebegehren mit der beim LG Berlin eingelegten Berufung weiterverfolgt. Das LG hat die Berufung durch Beschluss vom 5.5.2009 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.800 EUR (12 × 400 EUR) nach dem geschätzten Jahresbetrag einer fiktiven Mietminderung und einer möglichen Mieterhöhung festgesetzt. Ferner hat es angenommen, dem Klageantrag zu 2. komme kein eigenständiger Streitwert zu.
Gegen die Festsetzung des Streitwertes wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit ihrer am 10.7.2009 beim LG eingegangenen Beschwerde. Sie vertreten die Ansicht, der Streitwert für das Berufungsverfahren müsse entsprechend ihren Angaben und der Streitwertfestsetzung durch das AG für die erste Instanz 10.000 EUR betragen. Sie machen geltend, die Kläger hätten die Miete nach Durchführung der Arbeiten nicht erhöhen wollen; daher sei eine mögliche Mietminderung wegen der sich für die Dauer der beabsichtigten Arbeiten ergebenden Einschränkungen der Gebrauchsmöglichkeit der Mieträume zugrunde zu legen. Bei deren Bemessung sei zu berücksichtigen, dass die Gebrauchsmöglichkeit der Mieträume während der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen über einen Zeitraum von mindestens
3 Monaten vollständig aufgehoben worden wäre. Der Klageantrag zu 2. (auf Gewährung von Zutritt) habe einen eigenständigen Streitwert von ca. 400 EUR. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Streitwertbeschwerde ist gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG als einfache Beschwerde zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Frist des § 68 Abs. 2. Satz 2 GKG eingelegt worden und die Beschwerdeführer sind auch in dem nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlichen Umfang beschwert.
Das KG ist für die Entscheidung über die Beschwerde, die sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das LG als Berufungsgericht richtet, als "nächst höheres" Gericht i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG auch zuständig, obwohl das KG als OLG im Instanzenzug in der Hauptsache nicht zur Entscheidung befugt wäre (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rz. 4955 m.w.N.; OLG Koblenz - Beschl. v. 16.4.2009 - 5 W 220/09 sowie die Anmerkungen Mummenhoff hierzu in jurisPR-MietR 16/2009 Anm. 6; OLG Koblenz Beschl. v. 12.2.2008 - 5 W 70/08, MDR 2008, 405; OLG Celle, Beschl. v. 17.11.2005 - 3 W 142/05, OLGReport Celle 2006, 270 ff.; OLG Düsseldorf Beschluss vom 4.9.2006 - 24 W 48/06, OLGReport Düsseldorf 2007, 127).
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur hinsichtlich der Wertfestsetzung für den Klageantrag zu 2. Erfolg.
Gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG bemisst sich der Streitwert für die auf Duldung von Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten in dem ...