Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 20.12.2011; Aktenzeichen 14 F 6790/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Pankow/Weißensee vom 20.12.2011 - 14 F 6790/10 - wird auf ihre Kosten bei einem Verfahrenswert von 3.000 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und Vater hat beantragt, ihm neben der Antragsgegnerin und Mutter die (gemeinsame) elterliche Sorge für das gemeinsame nichteheliche fünf Jahre alte Kind R.S., geboren am ...zu übertragen, wobei er nicht in Frage stellt, dass die Tochter ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter hat. Er beruft sich auf die neue Rechtsprechung des BVerfG. Die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts entspreche dem Kindeswohl. Er macht geltend, dass er zu seiner Tochter inzwischen ein enges und liebevolles Verhältnis habe. Trotz einiger Schwierigkeiten sei eine ausreichende Kommunikationsbasis mit der Mutter vorhanden.

Die Mutter wendet sich gegen den Antrag. Sie wendet ein, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl widerspreche. Es bestünde zwischen den Eltern keine Kommunikationsbasis. Es sei ihnen noch nie gelungen, eine gemeinsame Entscheidung für R.zu treffen. Dem Vater gehe es darum, auf ihr Leben Einfluss zu nehmen.

Die Verfahrensbeiständin hat sich in ihrer Stellungnahme vom 14.7.2011 für die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechtes ausgesprochen. Insoweit wird auf Bd. I, Bl. 126-128 Bezug genommen. Das Jugendamt hat sich in seinen Berichten vom 8.8.2012 und

29.9.2012, wegen deren Einzelheiten auf Bd. I. Bl. 134-135R und 152/153 verwiesen wird, dieser Einschätzung angeschlossen.

Das Familiengericht hat drei Anhörungstermine am 18.11.2010,20.1.2011 und am 15.9.2011 anberaumt. Hierzu wird auf Bd. I, Bl. 60-62, Bl. 82 und Bl. 150-151 Bezug genommen. In den Terminen wurden die Eltern, dass Jugendamt und die Verfahrensbeiständin angehört, wobei die Mutter in den Terminen vom 18.11.2010 und 15.9.2011 krankheitsbedingt nicht anwesend war. Am 17.11.2010 hat das AG die Tochter angehört und dann im Termin vom 18.11.2010 das Ergebnis der Anhörung mitgeteilt. Auf Grundlage dieser Anhörungen hat das AG mit dem angefochtenen Beschluss das Sorgerecht antragsgemäß auf beide Eltern übertragen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bd. I, Bl. 159-169 Bezug genommen.

Gegen den ihr am 27.12.2011 zugestellten Beschluss hat die Mutter mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.1.2012, der am 26.1.2012 bei Gericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde will sie wieder ihr alleiniges Sorgerecht durchsetzen, hilfsweise will sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht inne halten.

II.1. Die Beschwerde der Mutter ist gem. §§ 58, 63, 64 FamFG zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

2. In der Sache ist die Beschwerde ohne Erfolg.

Das AG hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Eltern die gemeinsame Sorge für ihre Tochter R.übertragen. Insoweit wird auf die Gründe des ausführlichen und detaillierten Beschlusses Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung anschließt.

Das Vorbringen in der Beschwerdeinstanz und das Ergebnis des am 2.11.2012 durchgeführten Anhörungstermins rechtfertigten keine andere Sichtweise.

Zunächst hat das AG auf S. 6 der angefochtenen Entscheidung die Rechtslage nach der Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010 (FamRZ 2010, 1403) zutreffend dargestellt. Wie im Anhörungstermin dargestellt, schließt sich der Senat den Ausführungen auch insoweit an, dass grundsätzlich die Schaffung der gemeinsamen Sorge sich positiv auf das Kindeswohl R.auswirkt.

Dass zwischen dem Vater und R.inzwischen eine gute und sichere Beziehung gewachsen ist und der Vater ein großes Interesse an ihr und ihrer Entwicklung hat, wie dies auf S. 7 des angefochtenen Beschusses dargestellt ist, wird auch von der Mutter nicht in Frage gestellt.

Es ist allerdings auch mit dem AG weiterhin davon auszugehen, dass die elterliche Kommunikation massiv gestört ist. Die Mutter schilderte auch im Anhörungstermin ausdrücklich, was sie für Vorbehalte gegen den Vater hat. So ist ihren Ausführungen eindeutig zu entnehmen, dass sie Angst vor der gemeinsamen Sorge hat.

Jedoch hat der Senat trotzdem nicht den Eindruck gewonnen, dass es ausgeschlossen ist, dass die Eltern in Zukunft bei den im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts zu treffenden Entscheidungen verantwortlich zusammenwirken könnten. Beide Eltern sind intelligent und es hat auch bei den bisherigen Umgängen keine größeren Schwierigkeiten gegeben. Mit der Beschwerdebegründung hat zwar die Mutter pauschal und beweislos dargelegt, dass der Vater anlässlich der Übergaben beim Umgang übergriffig gewesen sei. Er habe ihr dabei die Tochter aus den Armen gerissen und versucht, ihre Wohnung entgegen ihrem Willen zu betreten. Nachdem der Vater diesem Vortrag inhaltlich entgegen getreten ist, erklärt sie nunmehr, dass der Vater absprachewidrig R.bei der Übergabe auf dem Arm zu ihr trage. Dies kann jedoch nicht als schwere Störung des Umgangs angeseh...

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