Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbedenklichkeit eines "Gefällt mir"-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers
Verfahrensgang
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 31.3.2011 gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen 91 des LG Berlin vom 14.3.2011 - 91 O 25/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin trägt vor, sie sei ebenso wie der Antragsgegner im Onlinehandel tätig und biete dort sog. Sterntaufen an.
Der Antragsgegner habe auf seiner Webseite "... register.de" einen "Gefällt-mir-Button" des Netzwerkbetreibers Facebook installiert. Das damit verbundene Programm bewirke einen ständigen Datenaustausch zwischen der Seite des Antragsgegners und dem Server von Facebook in den USA.
Besuche ein Facebookmitglied die Seite des Antragsgegners, leite das Programm Informationen wie Datum und Uhrzeit des Besuchs, die besuchte Webseite sowie IP-Adresse, Browser und das vom Besucher verwendete Betriebssystem an Facebook weiter. Sei das Facebookmitglied während seines Besuchs auf der Seite des Antragsgegners bei Facebook angemeldet, werde auch dessen von Facebook vergebene Kennnummer erfasst und an Facebook weitergeleitet.
Die Antragstellerin beanstandet einen Verstoß des Antragsgegners gegen § 13 Abs. 1 TMG, in dem sie eine Marktverhaltensvorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG sieht.
Die Antragstellerin hat beantragt, dem Antragsgegner unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Internet den Verkauf von Sterntaufen anzubieten und dabei das Facebook-Plug-in "Gefällt mir" auf seiner Webseite zu verwenden, ohne die Benutzer dieser Webseite zugleich ausdrücklich auf die damit verbundene Datenübertragung an Facebook zu informieren, wenn dies wie in der Anlage AS 6 zur Antragschrift geschieht.
Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurückgewiesen, § 13 Abs. 1 TMG diene dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig, aber nicht begründet.
Auf § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und § 13 Abs. 1 TMG kann die Antragstellerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht stützen.
1. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Antragstellerin mag einiges dafür sprechen, dass der Antragsgegner gegen § 13 Abs. 1 TMG verstoßen hat.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 TMG hat der Antragsgegner als Diensteanbieter i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.
Obwohl der Antragsteller auf seiner Webseite ... register.de das sog. Facebook-Plug-in "Gefällt mir" vorhält, dessen Installation auch die Erfassung und Weiterleitung personenbezogener Daten an die Betreiber der Plattform Facebook zur Folge hat, enthält die Webseite derartige Informationen nicht.
Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Diese Legaldefinition gilt aufgrund des Verweises in § 12 Abs. 3 TMG auch für die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des TMG (vgl. Spindler/Nink in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 11 TMG, Rz. 5 unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 4 TMG in der bis zum 31.8.2009 gültigen Fassung).
a) Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Antragsgegner personenbezogene Daten der Facebookmitglieder erfasst, die während sie seine Seite aufsuchen, bei Facebook angemeldet sind.
In den von der Antragstellerin auszugsweise vorgelegten Informationen (Anlage AS 5 zur Antragschrift), die Facebook seinen Mitgliedern erteilt, heißt es:
"Welche Informationen über mich erhält Facebook, wenn ich eine Webseite mit einem sozialen Plug-In von Facebook aufsuche?
Wenn Du eine Partnerseite aufsuchst, sieht Facebook das Datum und die Uhrzeit deines Besuchs, die Webseite, auf der du dich befindest (URL) sowie weitere technische Informationen über die IP-Adresse, den Browser und das von dir verwendete Betriebssystem. Dies sind branchenübliche Daten, mit denen wir dein Erlebnis optimieren können, je nachdem welche...