Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung angemeldeter Gehörlosen- und Schwerhörigenverband der DDR
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 25.02.2000; Aktenzeichen 84 T 46/00) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 AR 1380/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I. Der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldete Verband hatte nach seiner Gründung in der ehemaligen DDR im Jahre 1957 seine Rechtsfähigkeit durch staatliche Anordnung erlangt. Mit an das Stadtbezirksgericht B. gerichtetem Antrag vom 3. April 1990 hatte der den Verband damals im Rechtsverkehr allein vertretende Vorsitzende des Arbeitsausschusses des Verbandes, der Beteiligte zu 1., dessen Eintragung in das Vereinigungsregister als rechtsfähige Vereinigung gemäß § 22 des Gesetzes über Vereinigungen – Vereinigungsgesetz – vom 21. Februar 1990 (GBl.-DDR Teil I S. 75) beantragt. In den Akten des Stadtbezirksgerichts wurde daraufhin mit Datum vom 30. Mai 1990 verfügt: „Vermerk Eintragungsvoraussetzungen sind geprüft. Vfg. Zur Registrierung und weiteren Veranlassung dem Justizsekretär vorlegen.” Unter dem 31. Mai 1990 wurde die Erteilung der Urkunde verfügt. Am 15. Juni 1990 wurde die Urkunde ausgehändigt. Das seit dem 3. Oktober 1990 zuständige Amtsgericht Charlottenburg teilte den Anmeldern mit Verfügung vom 24. Oktober 1990 mit, dass entgegen der Urkunde eine Eintragung in das Vereinigungsregister nicht erfolgt sei und für nicht rechtsfähige Vereinigungen nunmehr § 54 BGB gelte. Ferner bezeichnete es die gemäß §§ 59, 77 BGB nunmehr einzureichenden Unterlagen. Auf eine Eingabe vom 6. Dezember 1990 äußerte es die Auffassung, dass die Erteilung der Urkunde die nach dem Vereinigungsgesetz erforderliche Registrierung nicht ersetzt habe. Schließlich wies es mit Beschluss vom 14. Mai 1992 den Eintragungsantrag zurück. Gegen den dem Beteiligten zu 1. am 15. Juni 1992 förmlich zugestellten Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 11. Juni 1999 haben die Beteiligten unter Bezugnahme auf die Verfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Oktober 1990 die Eintragung des Verbandes in das Vereinsregister beantragt. Ausweislich des der Anmeldung beigefügten Protokolls des außerordentlichen Kongresses des Verbandes vom 15./16. Juni 1990 wurden die Beteiligten von den dort anwesenden Delegierten zu Vorstandsmitgliedern gewählt. Zudem beschlossen die Delegierten eine neue Satzung, gemäß deren §§ 1 und 3 es sich bei dem Verband nur noch um einen – als eingetragener Verein bezeichneten – Dachverband handelt, dessen ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht lediglich aus zwei eingetragenen Vereinen bestehen. Zur Begründung ihres Antrages haben die Beteiligten die Auffassung vertreten, der Verband habe seine auf staatlicher Anerkennung beruhende Rechtsfähigkeit aufgrund des fristgerecht gestellten Antrages auf Eintragung in das Vereinigungsregister, der Aushändigung der Urkunde, Bestätigung seiner Registrierung und Zuweisung einer Nummer im Vereinigungsregister durch das Stadtbezirksgericht … zunächst gemäß § 22 VereinigungsG und seit dem 3. Oktober 1990 gemäß Art. 231 § 2 Abs. 1 EGBGB beibehalten. Weiter haben die Beteiligten dargelegt, es gehe ihnen nicht um eine Wiederbelebung des alten Verbandes. Sie müssten jedoch dessen Vermögen ordnungsgemäß abwickeln. Die Eintragung der Liquidation und der Namen der Liquidatoren sei erforderlich, um die Grundstücke, als deren Eigentümer der Verband im Grundbuch eingetragen sei, veräußern zu können.
Das Amtsgericht hat die Anmeldung vom 11. Juni 1999 mit Beschluss vom 21. Januar 2000 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wiederholen und vertiefen sie ihre Rechtsausführungen und weisen auf die praktischen Schwierigkeiten bei der Veräußerung von Grundstücken als nicht rechtsfähiger Verein hin.
Entscheidungsgründe
II. Die mit dem Ziel der Eintragung des Verbands in das Vereinsregister eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 160 a i.V.m. §§ 27, 29 Abs. 1, 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt. Die gemäß § 20 FGG erforderliche Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits aus der Erfolglosigkeit ihrer Erstbeschwerde (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 27 Rdn. 10 m.w.N.).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 550 f. ZPO). Insbesondere ist die Annahme des Landgerichts, dass der Verband nicht mehr auf der Grundlage des Vereinigungsgesetzes der DDR in das Vereinsregister eingetragen werden könne und seiner Eintragung § 56 BGB entgegenstehe, rechtlich nicht zu beanstanden.
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