Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.09.2006; Aktenzeichen 9 O 355/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 26.9.2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des LG Berlin - 9 O 355/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die einstweilige Verfügung vom 10.8.2006 mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt wird, zur Kennzeichnung von Internet-Domains die Bezeichnung "t.-r." als Second-Level-Domain in Kombination mit den Top-Level-Domains ".com", ".ch" oder ".at" zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.
2. Die Kosten beider Rechtszüge werden der Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegnerin zu 4/5 auferlegt.
3. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 150.000 EUR.
Gründe
A. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 ZPO mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung aus den Gründen der Verfügung des Senats vom 3.4.2007, an denen der Senat nach nochmaliger Prüfung festhält, zurückzuweisen.
B. In der genannten Verfügung hat der Senat ausgeführt:
"I. Die Berufung hat zum überwiegenden Teil keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Antragstellerin steht hinsichtlich der von der Antragsgegnerin verwendeten Domains ein aus § 12 BGB folgender - dringender - Unterlassungsanspruch zu. Der Senat stimmt der angefochtenen Entscheidung (LG Berlin MMR 2007, 60) und ihrer Begründung in allen Punkten zu (ebenso Roggenkamp, jurisPR-ITR 2/2007, Anm. 4), soweit aus dem nachfolgend unter I 3 Ausgeführten nichts Gegenteiliges folgt.
Zu den Berufungsangriffen ist Folgendes auszuführen:
1. Ohne Erfolg stellt die Berufung einen aus § 12 BGB folgenden Unterlassungsanspruch wegen unbefugten Namensgebrauchs dem Grunde nach in Abrede.
a) Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt. Im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse liegen diese Voraussetzungen im Allgemeinen vor. Ein solcher Gebrauch des fremden Namens führt im Allgemeinen zu einer Zuordnungsverwirrung. Ein - zu einer Identitätsverwirrung führender - unbefugter Namensgebrauch ist im Übrigen bereits dann zu bejahen, wenn der Nichtberechtigte die Domain bislang nur hat registrieren lassen. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines Namens als Internet-Adresse bereits mit der Registrierung ein (vgl. BGHZ 149, 191, 199 - shell.de).
b) Im Streitfall hat das LG in Anwendung vorstehender Grundsätze mit zutreffender Begründung eine rechtsverletzende Namensanmaßung angenommen. Ohne Erfolg weist die Berufung in diesem Zusammenhang auf BGH GRUR 2007, 259 f. - solingen. info - hin. Diese Entscheidung streitet nicht gegen das hier dem Grunde nach verhängte Verbot.
aa) Das erste Zitat in der Berufungsbegründung aus besagtem Urteil zu (vermeintlich) widersprüchlichen Domain-Namen wie etwa "karlsruhe.at" (BGH GRUR 2007, 259, Tz. 9 - solingen. info) gibt nicht die Meinung des BGH, sondern die (im Konjunktiv referierte) Auffassung der dortigen Vorinstanz wieder (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 383), ohne dass der BGH speziell darauf im weiteren Verlauf seiner Entscheidung (zustimmend) zurückgekommen wäre. Dazu hatte er auch keine Veranlassung, da es dort, soweit "solingen. info" in Streit stand, um keine länderspezifische Top-Level-Domain ging ("info"), die in einem (vermeintlichen) geographischen Widerspruch zur vorangestellten Second-Level-Domain ("solingen") überhaupt hätte stehen können.
Im Übrigen hat das LG zutreffend ausgeführt, dass ein solcher Widerspruch jedenfalls für die hier in Rede stehende Kombination des Staatsnamens X als Second-Level-Domain mit der auf einen anderen Staat Y hinweisenden Top-Level-Domain nicht besteht. Letztere weist nämlich den Betrachter nicht etwa auf die Nationalität des Domaininhabers, sondern auf das Land der Registrierung hin. Demzufolge lässt "t.-r.at" (bzw. "t.-r.ch") meinen, dass sich die Antragstellerin diese Domain bei der österreichischen (bzw. schweizerischen) Domainvergabestelle habe registrieren lassen.
bb) Auch die in der Berufungsbegründung im Weiteren angeführten Ausführungen des BGH in besagtem Urteil zu nicht länderspezifischen Domains streiten nicht für, sondern gegen die Zulässigkeit der hier ferner in Rede stehenden Domain "tschechische-republik.com". Danach ist zwar nicht auszuschließen, dass allgemeine, nicht länderspezifische Top-Level-Domains einer Zuordnung zu bestimmten Namensträgern entgegenwirken, wenn diese nicht den typischen Nutzern derartiger Top-Level-Domains zuzurechen sind. Nicht von vornherein auszuschließen könnte dies etwa bei Top-Level-Domains wie "biz" (für business) oder "pro" (für professions) sein (BGH GRUR 2007, 25...